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Auf Grund des § 6 Abs. 5 des bremischen Lehrerausbildungsgesetzes vom 2. Juli 1974 (Brem.GBl. S. 279 - 221-i-1), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. April 2003 (Brem.GBl. S. 127, 141) geändert worden ist, verordnet der Senat:
(1) Die Ausbildung im Vorbereitungsdienst hat die Aufgabe, den Referendar oder die Referendarin für das Lehramt an öffentlichen Schulen mit stufenbezogenem Schwerpunkt zu qualifizieren.
(2) Der Referendar oder die Referendarin ist verpflichtet, an den Ausbildungsveranstaltungen teilzunehmen und sich aktiv um den Qualifikationserwerb zu bemühen.
(3) Während der Ausbildung soll der Referendar oder die Referendarin lernen,
nach curricularen Vorgaben didaktische Entscheidungen zu treffen und diese sowie die Mittel zu ihrer Verwirklichung zu begründen,
Lernprozesse pädagogisch verantwortlich zu planen, einzuleiten, zu lenken und unterstützen und zu beurteilen,
auf der Grundlage diagnostischer Kenntnisse Lernentwicklungen und Leistungen zu beschreiben und zu beurteilen,
individuell und im Team die eigene Arbeit zu evaluieren,
Verfahren der Qualitätsentwicklung und der Qualitätssicherung in der Schule einzusetzen,
Gespräche mit Schülern und Schülerinnen und Eltern zu führen,
in Gremien mitzuarbeiten mit dem Ziel der Qualitätsentwicklung des Unterrichts und des übrigen schulischen Lebens,
die notwendigen schulrechtlichen Kenntnisse in die Arbeit einzubeziehen und
die berufliche Tätigkeit und die damit verbundenen Rollen zu reflektieren.
(4) Während des Vorbereitungsdienstes wird die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an öffentlichen Schulen abgelegt.
(1) Der Vorbereitungsdienst für das Lehramt an öffentlichen Schulen wird vom Landesinstitut für Schule organisiert und verantwortet. Ausbildungsstätten sind die öffentlichen Schulen oder die anerkannten Ersatzschulen im Lande Bremen, denen der Referendar oder die Referendarin während des Vorbereitungsdienstes zugewiesen ist, und das Landesinstitut für Schule.
(2) Die Ausbildung des Referendars oder der Referendarin im Landesinstitut für Schule hat erziehungswissenschaftliche und fachdidaktische Schwerpunkte. Gesellschaftswissenschaftliche und rechtliche Aspekte sind eingeschlossen. Die Schule und der Unterricht mit ihren Voraussetzungen, Anforderungen und Wirkungen stehen in allen Veranstaltungen im Mittelpunkt.
(3) Die Ausbildung des Referendars oder der Referendarin in der Schule regelt nach Maßgabe dieser Ausbildungsverordnung der Schulleiter oder die Schulleiterin im Einvernehmen mit dem Landesinstitut für Schule.
(4) Der Schulleiter oder die Schulleiterin hat dafür zu sorgen, dass der Referendar oder die Referendarin in die Arbeit der Schule eingeführt, bei der Unterrichtstätigkeit unterstützt und an der Vorbereitung und Durchführung von Klassen- oder Studienfahrten beteiligt wird.
(5) Ausbildungsveranstaltungen haben Vorrang vor Schulveranstaltungen. Dies gilt nicht, wenn der Referendar oder die Referendarin an Zeugnis- oder Versetzungskonferenzen der Schule für Klassen oder Gruppen teilnehmen muss, in denen er oder sie für Beurteilungen verantwortlich ist.
(6) Termine der Zweiten Staatsprüfung haben Vorrang vor allen anderen Terminen. Während der letzten 14 Kalendertage vor dem Abgabetermin der schriftlichen Hausarbeit sowie während der letzten sieben Kalendertage vor der mündlichen Prüfung ist der Referendar oder die Referendarin von allen Ausbildungsveranstaltungen befreit.
(1) Die Ausbildung erfolgt je nach stufenbezogenem Schwerpunkt der Ersten Staatsprüfung
in zwei Unterrichtsfächern,
in einem Lernbereich der Primarstufe und einem Unterrichtsfach,
in einer sonderpädagogischen Fachrichtung und einem Unterrichtsfach oder einem Lernbereich,
in einer berufsbildenden Fachrichtung und einem Unterrichtsfach oder
in zwei berufsbildenden Fachrichtungen oder
in einer pädagogischen Spezialqualifikation und einem Unterrichtsfach
sowie in Erziehungswissenschaft und gegebenenfalls in einem ergänzenden didaktischen Fach oder einer pädagogischen Zusatzqualifikation.
(2) Die Unterrichtsfächer, Lernbereiche, sonderpädagogischen Fachrichtungen, berufsbildenden Fachrichtungen und pädagogischen Spezialqualifikationen nach Absatz 1 legt der Senator für Bildung und Wissenschaft fest.
(3) Formen der Ausbildung sind
Beobachtung, Planung, Durchführung und Auswertung von Unterricht,
Mitarbeit in Gremien,
Führung von beratenden und konfliktbezogenen Gesprächen mit Schülern und Schülerinnen und Eltern,
Seminarveranstaltungen, die in möglichst engem Zusammenhang mit schulpraktischen Übungen stehen sollen und in Inhalt und Form neben der Fachsystematik projektorientiertes Lernen einbeziehen.
Neben Hospitationen, besonders als Gruppenhospitationen, sollen ergänzend Lehrgänge, Studienwochen und Studientage sowie Praktika durchgeführt werden.
(4) Die Ausbildung in der Schule findet überwiegend in der Stufe statt, für die der Referendar oder die Referendarin schwerpunktmäßig ausgebildet wird. Sie schließt insgesamt 12 Wochenstunden Unterricht unter zusätzlicher Anleitung eines Fachlehrers oder einer Fachlehrerin, selbst verantworteten Unterricht und gezieltes Hospitieren ein. Davon entfallen 10 Wochenstunden auf die Durchführung selbst verantworteten Unterrichts. Während der ersten und letzten drei Monate der Ausbildung findet kein selbst verantworteter Unterricht statt.
(1) Die Ausbildung untergliedert sich in eine Eingangsphase, eine Hauptphase sowie eine Prüfungsphase.
(2) In der Eingangsphase nimmt der Referendar oder die Referendarin zunächst an einer mehrwöchigen Einführung in das künftige Arbeitsfeld Schule teil. Danach werden in beiden Fächern gezielte Hospitationen durchgeführt und planmäßiger Unterricht unter zusätzlicher Anleitung von Fachlehrern oder Fachlehrerinnen übernommen. Nach den ersten beiden Ausbildungsmonaten an der Schule tritt an die Stelle der Hospitation zunehmend selbst geplanter und durchgeführter Unterricht.
(3) In der Hauptphase wird überwiegend selbst verantworteter Unterricht erteilt. Ein Teil der Unterrichtsverpflichtung kann auch unter zusätzlicher Anleitung eines Fachlehrers oder einer Fachlehrerin durchgeführt werden. Die Entscheidung hierüber trifft die Schule im Einvernehmen mit dem Landesinstitut für Schule.
(4) Hospitationen, besonders in Form von Gruppenhospitationen, Praktika, Studientage oder Studienwochen sowie Lehrgänge können nach Maßgabe ausbildungsdidaktischer Erfordernisse sowohl während der Eingangsphase als auch während der Haupt- und Prüfungsphase durchgeführt werden.
(5) Während des Vorbereitungsdienstes werden Unterrichtsstunden von Referendaren und Referendarinnen hospitiert und unter Ausbildungsgesichtspunkten besprochen. Die jeweils zuständigen Fachleiter oder Fachleiterinnen der beiden Fachdidaktiken und für die Erziehungswissenschaft hospitieren je 8 bis 12mal; Hospitationen durch Mentoren und Mentorinnen erfolgen fachbezogen 10 bis 14mal.
(6) Für Seminarveranstaltungen sind in der Regel sieben Wochenstunden vorgesehen.
(7) Während der Ausbildung soll der Referendar oder die Referendarin an einer Klassen- oder Studienfahrt mit Schülern und Schülerinnen teilnehmen. Die Schüler und Schülerinnen sollen ihm oder ihr durch vorherige Unterrichtstätigkeit bekannt sein.
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie gilt erstmalig für die Referendare und Referendarinnen, die am 1. November 2005 in den Vorbereitungsdienst eingetreten sind.
(3) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.
Beschlossen, Bremen, den 28. Februar 2006
Der Senat