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Ordnung der Prüfung für die Weiterbildung von Lehrern/Lehrerinnen für das Lehramt an öffentlichen Schulen im Lande Bremen

Veröffentlichungsdatum:12.12.1985 Inkrafttreten13.12.2011
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 13.12.2011 bis 20.12.2012Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 05.07.2011 und 13.12.2011 (Brem.GBl. 2012 S. 24)
Fundstelle Brem.GBl. 1985, S. 221
Gliederungsnummer:221-i-5

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juris-Abkürzung: LehrAWeitBiPrO BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 221-i-5
juris-Abkürzung:LehrAWeitBiPrO BR
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:221-i-5
Ordnung der Prüfung für die Weiterbildung von Lehrern/Lehrerinnen
für das Lehramt an öffentlichen Schulen im Lande Bremen
Vom 19. November 1985
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 13.12.2011 bis 20.12.2012

V aufgeh. durch § 7 Satz 2 der Verordnung vom 7. Dezember 2012 (Brem.GBl. S. 533)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 05.07.2011 und 13.12.2011 (Brem.GBl. 2012 S. 24)

Aufgrund § 12 Abs. 6 in Verbindung mit § 7 Abs. 3 des Bremischen Lehrerausbildungsgesetzes vom 2. Juli 1974 (Brem.GBl. S. 279 221-i-1) verordnet der Senat:

§ 1
Zweck der Prüfung

(1) Die Prüfung dient dem Nachweis der Qualifikation für ein weiteres Unterrichtsfach, einen Lernbereich, eine sonderpädagogische Fachrichtung, eine berufsbildende Fachrichtung oder eine pädagogische Spezialqualifikation1) in einem stufenbezogenen Schwerpunkt.

(2) In der Weiterbildungsprüfung hat der/die Kandidat/in nachzuweisen, daß er/sie fähig ist, aufgrund wissenschaftlicher Kenntnisse und berufpraktischer Kompetenz sein/ihr Lehramt in einer der in Absatz 1 genannten Qualifikationen selbständig auszuüben.

Fußnoten

1)

im folgenden einheitlich als „Fächer“ bezeichnet

§ 2
Umfang der Prüfung

(1) Die Prüfung besteht aus folgenden Prüfungsteilen:

1.

den abgeschichteten Teilen in Form von zwei ausbildungsbegleitenden Leistungskontrollen,

2.

der Abschlußarbeit in Form einer schriftlichen Hausarbeit,

3.

der mündlichen Prüfung.

(2) Die inhaltlichen Prüfungsanforderungen und die Prüfungsvoraussetzungen erläßt die Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit (Senator) auf Vorschlag des Landesamtes für Schulpraxis und Lehrerprüfungen.

(3) Die Prüfung soll im letzten Halbjahr der Weiterbildung, sie muß spätestens ein halbes Jahr nach Abschluß der Weiterbildung abgelegt sein. Bei Abschluß der Prüfung im Halbjahr nach der Weiterbildung besteht für diese Zeit kein Anspruch auf Stundenermäßigung.

§ 3
Zuständigkeit

(1) Die Prüfung wird vor dem Landesamt für Schulpraxis und Lehrerprüfungen abgelegt.

(2) Die Organisation der Prüfungen obliegt dem Ständigen Prüfungsausschuß des Landesamtes für Schulpraxis und Lehrerprüfungen.

§ 4
Prüfungskommissionen

(1) Der Senator bestellt auf Vorschlag des Ständigen Prüfungsausschusses für jeden/jede Kandidaten/Kandidatin die einzelnen Mitglieder der zuständigen Prüfungskommission.

(2) Einer Prüfungskommission gehören an:

1.

als Vorsitzende/r ein/e Beamter/Beamtin der Behörde des Senators oder ein/e vom Senator Beauftragte/r. Der/Die Vorsitzende muß die Befähigung für ein Lehramt mit dem Schwerpunkt, für den der/die Kandidat/Kandidatin geprüft wird, oder eine vergleichbare Befähigung, er/sie soll die Befähigung für das Fach, in dem der/die Kandidat/Kandidatin geprüft wird, besitzen.

2.

Zwei Prüfer/innen gemäß Absatz 5, die an der Ausbildung des/der Kandidaten/Kandidatin beteiligt waren, und zwar ein/e Hochschullehrer/in und ein/e Fachleiter/in. Diese beiden Prüfer/innen sind auch die Referenten/Referentinnen für die schriftliche Hausarbeit nach § 9 Abs. 1. Der Senator kann nach den Voraussetzungen des Satzes 1 weitere Prüfer/innen als Teilprüfer/innen für die Prüfungsteile "Lehrprobe" (§ 8 Abs. 1 Nr. 3) und "mündliche Prüfung" (§ 10) bestellen, wenn hierfür zusätzliche Fachkompetenz erforderlich ist.

3.

als Mitglied ohne Stimmrecht ein/e Lehrer/in in der Weiterbildung.

(3) Der/Die Kandidat/in hat das Recht, für seine/ihre Prüfung die Mitglieder der Prüfungskommission gemäß Absatz 2 Nr. 2 und 3 vorzuschlagen. Der Ständige Prüfungsausschuß soll die Vorschläge berücksichtigen.

(4) Die Prüfungskommission ist beschlußfähig, wenn die stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt.

(5) Die Prüfer/innen werden, sofern sie nicht Prüfer/innen kraft Amtes sind, durch den Senator berufen. Die Berufung kann widerrufen werden.

§ 5
Voraussetzungen für die Zulassung

(1) Ein/e Kandidat/in ist zur Weiterbildungsprüfung zuzulassen, wenn er/sie

1.

eine Erste und Zweite Lehramtsprüfung mit Erfolg abgelegt hat,

2.

die in § 6 genannten Unterlagen eingereicht hat,

3.

im Rahmen der Weiterbildung für deren jeweils festgelegte Dauer studienbezogene Anteile an der Universität Bremen, praxisbezogene Anteile am Wissenschaftlichen Institut für Schulpraxis und unterrichtspraktische Anteile an Schulen im vorgeschriebenen Umfang absolviert hat. Die studien- und praxisbezogenen Anteile sind im Weiterbildungsgang integriert und stehen im Verhältnis 3 : 1.

(2) Dabei ist Ziel der studienbezogenen Anteile gemäß § 9 Abs. 1 der Studienordnung der Universität Bremen für den Studiengang Lehramt an öffentlichen Schulen, den Lehrer in der Weiterbildung zu einer wissenschaftlich reflektierten und orientierten Berufspraxis, d.h. zu fachlich sicherem, problemorientiertem, fächerübergreifendem und stufenbezogenem Arbeiten in dem von ihm/ihr gewählten weiteren Fach unter Einbeziehung erziehungs- und gesellschaftswissenschaftlicher Fragestellungen zu befähigen.

(3) Ziel der praxisbezogenen Anteile ist es gemäß § 1 Abs. 4 der Vorläufigen Ordnung für die Ausbildung im Vorbereitungsdienst für das Lehramt an öffentlichen Schulen (Ausbildungsordnung), den/die Lehrer/in in der Weiterbildung dazu zu befähigen, nach den curricularen Vorgaben seines/ihres weiteren Faches didaktische Entscheidungen und die Mittel zu ihrer Verwirklichung zu begründen.

(4) Ziel der Unterrichtspraxis in der Weiterbildung ist es, den/die Lehrer/in dazu zu befähigen, auf der Grundlage von fach- und erziehungswissenschaftlichen Kenntnissen unter Berücksichtigung der curricularen Vorgaben in dem von ihm/ihr gewählten weiteren Fach Unterricht zu erteilen.

(5) Sobald als möglich übernimmt der/die Lehrer/in in der Weiterbildung Unterricht in dem Fach, für das er/sie die Qualifikation erwerben will.

§ 6
Meldung zur Prüfung

(1) Die Meldung zur Weiterbildungsprüfung ist in der Mitte des vorletzten Ausbildungshalbjahres schriftlich an den Ständigen Prüfungsausschuß zu richten.

(2) Bei der Meldung zur Weiterbildungsprüfung hat der/die Kandidat/in anzugeben:

1.

für welches Fach er/sie die Qualifikation anstrebt,

2.

das Thema für die schriftliche Hausarbeit,

3.

ob der Wunsch besteht, die schriftliche Hausarbeit in Zusammenarbeit mit einem oder zwei anderen Kandidaten/Kandidatinnen anzufertigen,

4.

welche Personen er/sie gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 und 3 als Mitglieder der Prüfungskommission vorschlägt,

5.

ob der Wunsch besteht, daß die mündliche Prüfung als Gruppenprüfung durchgeführt wird,

6.

ob und mit welchem Erfolg er/sie sich bereits einer Weiterbildungsprüfung für ein Lehramt unterzogen hat.

(3) Der Meldung sind beizufügen:

1.

ein tabellarischer Lebenslauf mit der Darstellung des Bildungsgangs,

2.

je eine beglaubigte Kopie des Zeugnisses über die Erste und die Zweite Lehramtsprüfung,

3.

eine Bescheinigung der Träger der Weiterbildung über die Dauer der Teilnahme an der Lehrerweiterbildung. Die entsprechende Bescheinigung über das letzte Ausbildungshalbjahr ist eine Woche vor der mündlichen Prüfung nachzureichen.


§ 7
Entscheidung über die Zulassung

(1) Über die Zulassung entscheidet der Ständige Prüfungsausschuß.

(2) Die Zulassung ist zu versagen, wenn die Voraussetzungen nach den §§ 5 und 6 nicht erfüllt sind.

(3) Soll ein/e Kandidat/in nicht zugelassen werden, hat der Ständige Prüfungsausschuß den/die Kandidaten/in und die Träger der Weiterbildung zu hören.

(4) Die Entscheidung über die Zulassung teilt der Ständige Prüfungsausschuß dem/der Kandidaten/in schriftlich mit.

§ 8
Ausbildungsbegleitende Leistungskontrollen

(1) Die ausbildungsbegleitenden Leistungskontrollen bestehen aus

1.

einer schriftlichen Leistungskontrolle mit fachwissenschaftlichem Inhalt unter Berücksichtigung didaktisch-methodischer Fragestellungen;

2.

einer Lehrprobe mit einem vertieften fachdidaktischen Anteil in der Planung.

(2) Die ausbildungsbegleitende Leistungskontrolle gemäß Absatz 1 Nr. 1 wird von einem/einer zuständigen Prüfer/in abgenommen, die Lehrprobe gemäß Absatz 1 Nr. 2 von der Prüfungskommission.

(3) Auf der Grundlage der Noten für die einzelnen ausbildungsbegleitenden Leistungskontrollen ermittelt die Prüfungskommission die Gesamtnote für diesen Prüfungsteil. Halbe Noten sind zur besseren Note hin zu runden.

(4) Die näheren Bestimmungen über Zeitpunkt, Formen und Beurteilungen der Leistungskontrollen sowie über die prüfungsähnlichen Bedingungen, unter denen sie zu erbringen sind, werden vom Senator auf Vorschlag des Ausbildungsausschusses im Landesamt für Schulpraxis und Lehrerprüfungen erlassen.

§ 9
Schriftliche Hausarbeit

(1) Die Auswahl des Themas der schriftlichen Hausarbeit erfolgt vor der Meldung zur Weiterbildungsprüfung im gegenseitigen Einvernehmen des/der Kandidaten/Kandidatin mit zwei Prüfern/Prüferinnen (einem/einer Fachleiter/in und einem/einer Professor/in) gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 als Referenten/Referentinnen. Die Vereinbarung erfolgt schriftlich. Der Ständige Prüfungsausschuß genehmigt das Thema, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 und Absatz 4 erfüllt sind. Er bestätigt die Prüfer/innen, mit denen das Einvernehmen erzielt worden ist, als Referenten/Referentinnen.

(2) Das Thema soll fachwissenschaftliche oder fachdidaktische Fragestellungen als Hauptgegenstand behandeln, wobei unterrichtspraktische Aspekte zu berücksichtigen sind.

(3) Das Thema muß so begrenzt sein, daß die Arbeit in 4 Monaten abgeschlossen sein kann. Der Umfang der Arbeit oder der abgrenzbaren Eigenleistung soll 30 Seiten nicht überschreiten.

(4) Die schriftliche Hausarbeit kann von höchstens drei Kandidaten/Kandidatinnen (Kandidatengruppe) in Zusammenarbeit angefertigt werden, wenn sich das Thema hierzu eignet und die Eigenleistungen der Kandidaten/Kandidatinnen voneinander abgrenzbar und einzeln bewertbar sein werden. Die Kandidatengruppe hat mit den Referenten/Referentinnen gemäß Absatz 1 Einvernehmen über das Thema und darüber zu erzielen, daß sich die Arbeit als Gruppenarbeit im Sinne von Satz 1 eignet. Die Vereinbarung hat schriftlich zu erfolgen und eine Begründung der Referenten/Referentinnen zu enthalten, daß sich das Thema für eine Gruppenarbeit eignet, sowie eine Erklärung der Kandidaten/Kandidatinnen, daß ihre jeweilige Eigenleistung bei der Abgabe der Arbeit voneinander abgegrenzt sein wird. Im übrigen finden die Absätze 1 bis 3 Anwendung.

(5) Die Arbeit ist in deutscher Sprache abzufassen. Auf Antrag des/der Kandidaten/Kandidatin und mit Zustimmung des Ständigen Prüfungsausschusses kann die Arbeit in fremdsprachlichen Fächern teilweise in der jeweiligen Sprache angefertigt werden.

(6) Am Schluß der Arbeit hat der/die Kandidat/in zu versichern, daß er/sie die Arbeit oder den von ihm/ihr zu verantwortenden Teil der gemeinsamen Arbeit selbständig angefertigt und andere Hilfsmittel als die angegebenen nicht benutzt hat. Die Stellen der Arbeit, die anderen Werken, auch eigenen oder fremden unveröffentlichten Prüfungsarbeiten, im Wortlaut oder ihrem wesentlichen Inhalt nach entnommen sind, müssen mit genauer Angabe der Quelle kenntlich gemacht werden. Im Falle einer Gruppenarbeit hat jede/jeder Kandidat/in seine/ihre Eigenleistung in einer persönlichen Erklärung zu benennen.

(7) Der Ständige Prüfungsausschuß stellt dem/der Kandidaten/Kandidatin mit der Zulassung das genehmigte Thema der schriftlichen Hausarbeit zu. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung muß der/die Kandidat/in die Arbeit in drei Exemplaren dem Ständigen Prüfungsausschuß abliefern. Bei einer Gruppenarbeit muß jede/jeder Kandidat/in zwei Exemplare der gesamten Arbeit abliefern.

(8)

1.

Der Ständige Prüfungsausschuß kann die Bearbeitungsfrist bis zu zwei Wochen verlängern, wenn der/die Kandidat/in spätestens zwei Wochen vor ihrem Ablauf einen begründeten Antrag stellt. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann die Bearbeitungsfrist darüberhinaus angemessen verlängert werden. Werden als Begründung sachliche Schwierigkeiten bei der Anfertigung der Arbeit angegeben, so sind die zuständigen Referenten/Referentinnen vor der Entscheidung zu hören. Wird der Antrag mit einer Erkrankung begründet, hat der/die Kandidat/in eine amtsärztliche Bescheinigung beizufügen, aus der die Dauer der Erkrankung hervorgeht; in diesem Fall ist die Bearbeitungsfrist entsprechend der Dauer der Erkrankung angemessen zu verlängern.

2.

Anträge auf Änderung des Themas während der Bearbeitungszeit sind nur in begründeten Ausnahmefällen möglich. Sie bedürfen der Befürwortung durch die Referenten/Referentinnen und der Genehmigung durch den Ständigen Prüfungsausschuß, der auch gegebenenfalls über eine Verlängerung der Bearbeitungszeit entscheidet.

(9)

1.

Die schriftliche Hausarbeit wird von den Referenten/Referentinnen gemäß Absatz 1 gemeinsam gutachterlich beurteilt und mit einer Note gemäß § 12 Abs. 1 bewertet.

2.

Der/Die Vorsitzende der Prüfungskommission nimmt die schriftliche Hausarbeit zur Kenntnis.

3.

Einigen sich die Referenten/Referentinnen nicht auf eine Note oder hat der/die Vorsitzende schwerwiegende Bedenken gegen die nach Nummer 1 erteilte Note, kann diese/dieser unter Angabe der Gründe ein zweites Gutachten von einem/einer gemäß § 4 Abs. 5 in Frage kommenden Prüfer/in einholen.

4.

Auf der Grundlage der Gutachten und im Rahmen der Notenvorschläge einigt sich die Prüfungskommission auf eine Note. Kommt diese Einigung nicht zustande, erfolgt die Notenfestsetzung durch Mittelung der Notenvorschläge. In diesem Fall ist die schriftliche Hausarbeit

mit sehr gut zu bewerten, wenn der Notendurchschnitt mindestens 1,5 beträgt;

mit gut zu bewerten, wenn der Notendurchschnitt mindestens 2,5 beträgt;

mit befriedigend zu bewerten, wenn der Notendurchschnitt mindestens 3,5 beträgt;

mit ausreichen zu bewerten, wenn der Notendurchschnitt mindestens 4,5 beträgt;

mit mangelhaft zu bewerten, wenn der Notendurchschnitt mindestens 5,5 beträgt;

mit ungenügend zu bewerten, wenn der Notendurchschnitt unter 5,5 liegt.

5.

Steht das Ergebnis der schriftlichen Hausarbeit fest, ist die Note dem/der Kandidaten/Kandidatin auf Wunsch bekanntzugeben.


§ 10
Mündliche Prüfung

(1) Die Weiterbildungsprüfung schließt nach Eingang der Beurteilungen der schriftlichen Hausarbeit beim Landesamt für Schulpraxis und Lehrerprüfungen mit der mündlichen Prüfung ab.

(2) In der mündlichen Prüfung soll der/die Kandidat/in nachweisen, daß er/sie unterrichtliche und erzieherische Maßnahmen auf der Grundlage fachlicher und erziehungswissenschaftlicher Kenntnisse in dialogisch-argumentativer Form zu erörtern vermag.

(3) Zwischen dem/der Kandidaten/Kandidatin und den beiden Prüfern/Prüferinnen werden bis spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Prüfung jeweils zwei Themenbereiche schriftlich festgelegt. Die Inhalte der ausbildungsbegleitenden Leistungskontrollen und der Hausarbeit dürfen nicht mehr schwerpunktmäßig Gegenstand der mündlichen Prüfung sein. Mindestens zwei der abgesprochenen vier Themenbereiche müssen in der mündlichen Prüfung berücksichtigt werden. Die Prüfungskommission entscheidet vor Beginn der mündlichen Prüfung über die zu prüfenden Themenbereiche. Dabei muß ein Themenbereich fachwissenschaftliche und der andere Themenbereich fachdidaktische Fragestellungen berücksichtigen.

(4) Die mündliche Prüfung kann als Einzelprüfung oder auf Antrag der Kandidaten/Kandidatinnen als Gruppenprüfung in Gruppen bis zu drei Kandidaten/Kandidatinnen durchgeführt werden. Sie soll für jeden/jede Kandidaten/Kandidatin in der Regel 60 Minuten dauern. Bei Gruppenprüfungen, die mehrere Prüfungsgebiete umfassen, kann durch Beschluß der Prüfungskommission die Prüfungszeit angemessen verkürzt werden.

(5) Der/Die Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die Prüfung. Der/Die jeweils fachlich zuständige Prüfer/in führt das Prüfungsgespräch. Der/Die Vorsitzende der Prüfungskommission hat, soweit erforderlich, den/die Prüfer/in zu veranlassen, die zwischen ihm/ihr und dem/der Kandidaten/Kandidatin gemäß Absatz 3 festgelegten Themengebiete zu berücksichtigen. Die stimmberechtigten Mitglieder der Prüfungskommission haben das Recht, im Rahmen der festgelegten Themengebiete Zusatzfragen zu stellen.

(6) Lehrer/innen in der Weiterbildung können an der mündlichen Prüfung als Zuhörer/innen teilnehmen, sofern nicht der/die Kandidat/in oder ein Mitglied der Prüfungskommission widerspricht. Das Mitglied der Prüfungskommission hat seinen Widerspruch zu begründen. Der Widerspruch und seine Begründung sind in der Niederschrift zu vermerken.

(7) Die Prüfungskommission beurteilt die Gesamtleistung des/der Kandidaten/Kandidatin in der mündlichen Prüfung mit einer Note gemäß § 12 Abs. 1 auf der Grundlage der Noten für die Einzelleistungen gemäß Absatz 3.

(8) Das Ergebnis der mündlichen Prüfung wird dem/der Kandidaten/Kandidatin am Ende der mündlichen Prüfung bekanntgegeben und ist auf dessen/deren Wunsch von dem/der Vorsitzenden und anderen stimmberechtigten Mitgliedern der Prüfungskommission zu erläutern. Die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses ist nicht öffentlich.

(9) Die Mitglieder des Ständigen Prüfungsausschusses haben das Recht, bei der mündlichen Prüfung einschließlich der Notenfindung anwesend zu sein.

§ 11
Prüfungsakte und Niederschriften

(1) Für jeden/jede Kandidaten/Kandidatin ist beim Ständigen Prüfungsausschuß eine Prüfungsakte anzulegen.

(2) Die ausbildungsbegleitenden Leistungskontrollen, der Entwurf zu der Lehrprobe, die Niederschriften über alle Besprechungen der Prüfungskommission zu den einzelnen Prüfungsteilen sind der Prüfungsakte beizufügen.

(3) In den Niederschriften sind insbesondere aufzunehmen:

1.

die Namen der jeweils anwesenden Mitglieder der Prüfungskommission,

2.

die Namen der anwesenden Personalratsvertreter/innen,

3.

der Prüfungsteil und die Dauer der Besprechung (Beginn und Ende des Prüfungsteils, Ende des Notenfindungsgespräches),

4.

Verlauf, Beurteilung und Note der Lehrprobe,

5.

Beurteilungen und Note der schriftlichen Hausarbeit,

6.

Themenbereiche, Verlauf, Beurteilung und Note der mündlichen Prüfung,

7.

Entscheidungen nach § 10 Abs. 6.

(4) Die Niederschriften sind von stimmberechtigten Mitgliedern der Prüfungskommission anzufertigen.

(5) Die Niederschrift ist vom/von der Vorsitzenden und den bei der Prüfung anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterschreiben.

§ 12
Beurteilung der Prüfungsleistungen

(1) Für die Benotung der Einzelleistungen und der Gesamtleistung in jedem Prüfungsteil sind folgende Noten zu verwenden:

sehr gut

(1)

gut

(2)

befriedigend

(3)

ausreichend

(4)

mangelhaft

(5)

ungenügend

(6)

(2) Die Note für die Gesamtleistung in den ausbildungsbegleitenden Leistungskontrollen geht mit einer Gewichtung von 50 Prozent, die Noten für die schriftliche Hausarbeit und für die mündliche Prüfung gehen mit einer Gewichtung von je 25 Prozent in das Gesamtergebnis ein.

§ 13
Ergebnis der Prüfung

(1) Nach Abschluß der Prüfung stellt die Prüfungskommission das Gesamtergebnis der Prüfung mit einer der folgenden Bewertungen fest:

mit Auszeichnung bestanden

gut bestanden

befriedigend bestanden

bestanden

nicht bestanden.

(2) Die Prüfung ist, unbeschadet der Regelung des Absatzes 3,

1.

mit Auszeichnung bestanden, wenn der nach § 12 Abs. 2 gewichtete Notendurchschnitt aus den Noten der drei Prüfungsteile mindestens 1,5 ist;

2.

mit gut bestanden, wenn dieser Notendurchschnitt 1,51 bis 2,5 beträgt;

3.

mit befriedigend bestanden, wenn dieser Notendurchschnitt 2,51 bis 3,5 beträgt;

4.

bestanden, wenn dieser Notendurchschnitt 3,51 bis 4,0 beträgt.

(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Gesamtleistung des/der Kandidaten/Kandidatin in jedem der Prüfungsteile gemäß § 2 Abs. 1 mit mindestens "ausreichend" bewertet wurde. Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn die Gesamtleistung des/der Kandidaten/Kandidatin in den einzelnen Prüfungsteilen gemäß § 2 Abs. 1 nicht mit mindestens "ausreichend" bewertet wurde.

§ 14
Verstoß gegen die Prüfungsordnung

(1) Versucht ein/eine Kandidat/in, das Ergebnis der Prüfung durch Täuschung zu beeinflussen, ist die gesamte Prüfung für nicht bestanden zu erklären. In leichteren Fällen ist die betroffene Prüfungsleistung zu wiederholen.

(2) Eine Täuschung liegt insbesondere vor, wenn der/die Kandidat/in eine der Wahrheit nicht entsprechende Versicherung gemäß § 9 Abs. 6 abgibt.

(3) Verweigert der/die Kandidat/in eine Erklärung gemäß § 9 Abs. 6, wird die schriftliche Hausarbeit mit "ungenügend" benotet.

§ 15
Rücktritt und Versäumnisse

(1) Tritt der/die Kandidat/in aus von ihm/ihr zu vertretenden Gründen nach der Zulassung zur Prüfung von der Prüfung zurück, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(2) Tritt der/die Kandidat/in aus von ihm/ihr nicht zu vertretenden Gründen zurück, so gilt die Prüfung als nicht abgelegt.

(3) Kann ein/eine Kandidat/in einen Termin aus wichtigen Gründen, die er/sie nachweislich nicht zu vertreten hat, nicht einhalten, bestimmt der Ständige Prüfungsausschuß für ihn/sie einen neuen Termin.

(4) Hat ein/eine Kandidat/in einen Prüfungstermin aus von ihm/ihr zu vertretenden Gründen nicht eingehalten, gilt die Prüfung insoweit als nicht bestanden.

(5) Die Entscheidung nach den Absätzen 1, 2 und 4 trifft der Ständige Prüfungsausschuß.

§ 16
Wiederholung der Prüfung

(1) Eine nicht bestandene Prüfung kann einmal wiederholt werden.

(2) Für die Wiederholungsprüfung werden die mit mindestens "ausreichend" benoteten Prüfungsteile anerkannt.

(3) Über die Fristen der Meldung zur Wiederholungsprüfung entscheidet im Einzelfall der Senator.

(4) Für die erneute Meldung und die Zulassung gelten die §§ 5, 6, und 7 entsprechend.

§ 17
Prüfungszeugnis

(1) Über die bestandene Prüfung erhält der/die Kandidat/in ein Zeugnis.

(2) Hat der/die Kandidat/in die Prüfung nicht bestanden, erhält er/sie eine Bescheinigung.

(3) Hat der/die Kandidat/in die Wiederholungsprüfung nicht bestanden, erhält er/sie eine Bescheinigung.

(4) Als Datum ist der Tag des zuletzt beendeten Prüfungsteiles einzusetzen.

(5) Die Formulare für das Zeugnis und für die Bescheinigungen legt der Senator im Einvernehmen mit dem Ständigen Prüfungsausschuß und der Senatskommission für das Personalwesen fest.

§ 18
Inkrafttreten

Diese Prüfungsordnung tritt mit Wirkung vom 21. November 1985 in Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 19. November 1985

Der Senat


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