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Gesetz zur Regelung der Arbeitszeitaufteilung für Lehrer und Lehrerinnen an öffentlichen Schulen (Lehrerarbeitszeitaufteilungsgesetz - BremLAAufG)

Lehrerarbeitszeitaufteilungsgesetz

Veröffentlichungsdatum:01.07.1997 Inkrafttreten01.08.1997
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.08.1997 bis 01.11.1999Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.08.2016 (Brem.GBl. S. 434)
Fundstelle Brem.GBl. 1997, S. 218
Gliederungsnummer:2040-l-1

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juris-Abkürzung: BremLAAufG
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2040-l-1
Amtliche Abkürzung:BremLAAufG
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:2040-l-1
Gesetz zur Regelung der Arbeitszeitaufteilung für
Lehrer und Lehrerinnen an öffentlichen Schulen
(Lehrerarbeitszeitaufteilungsgesetz - BremLAAufG)
Vom 17. Juni 1997
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.08.1997 bis 01.11.1999
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.08.2016 (Brem.GBl. S. 434)

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Abschnitt 1
Allgemeines

§ 1
Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für öffentliche Schulen im Sinne von § 1 Abs. 1 des Bremischen Schulgesetzes und für Lehrer und Lehrerinnen im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Bremischen Schulgesetzes.

Abschnitt 2
Regelung der Unterrichtsverpflichtungen

§ 2
Primarstufe

Für die Lehrer und Lehrerinnen in der Primarstufe (Grundschule) beträgt die Unterrichtungsverpflichtung 28 Unterrichtsstunden je Woche.

§ 3
Sekundarstufe I

(1) Für Lehrer und Lehrerinnen in der Sekundarstufe I (Orientierungsstufe, Hauptschule, Realschule, Gymnasium Jahrgangsstufen 7 bis 10) beträgt die Unterrichtungsverpflichtung 27 Unterrichtsstunden je Woche.

(2) Für Lehrer und Lehrerinnen im musisch-technischen Bereich und im Bereich des Sports sowie für sonstige Lehrer und Lehrerinnen, deren Ausbildung sich nur auf ein Fach oder eine Fachrichtung beschränkt hat und die daher nur in einem Unterrichtsfach oder in nur einer Fachrichtung eingesetzt sind, beträgt die Unterrichtsverpflichtung 28 Unterrichtsstunden je Woche.

§ 4
Sekundarstufe II

(1) Für Lehrer und Lehrerinnen in der Sekundarstufe II (berufliche Schulen, Gymnasiale Oberstufe) beträgt die Unterrichtsverpflichtung 25 Unterrichtsstunden je Woche.

(2) Für Lehrer und Lehrerinnen, die als Fachlehrer oder als Fachlehrerinnen oder als technische Lehrer oder als technische Lehrerinnen an beruflichen Schulen überwiegend in Unterrichtsfächern des berufsfeld-, fachrichtungs- oder berufsbezogenen Bereichs eingesetzt sind, für Lehrer und Lehrerinnen im musisch-technischen Bereich oder im Bereich des Sports sowie für sonstige Lehrer und Lehrerinnen, deren Ausbildung sich nur auf ein Fach oder eine Fachrichtung beschränkt hat und die daher nur in einem Unterrichtsfach oder einer Fachrichtung eingesetzt sind, beträgt die Unterrichtsverpflichtung 28 Unterrichtsstunden je Woche.

§ 5
Gesamtschulen

(1) Für Lehrer und Lehrerinnen an Gesamtschulen mit Ganztagsbetrieb beträgt die Unterrichtsverpflichtung 26 Unterrichtsstunden je Woche.

(2) Für Lehrer und Lehrerinnen an Gesamtschulen mit Halbtagsbetrieb gilt § 3 entsprechend.

§ 6
Sonderschulen

Für Lehrer und Lehrerinnen an Sonderschulen beträgt die Unterrichtsverpflichtung 27 Unterrichtsstunden je Woche.

§ 7
Unterrichtsstunde

Die Dauer einer Unterrichtsstunde im Sinne dieses Abschnitts beträgt 45 Minuten.

§ 8
Umwandlung der Unterrichtsverpflichtung

Wenn die Unterrichtsverpflichtung eines Lehrers oder einer Lehrerin aus schulischen oder anderen dienstlichen Gründen nicht für den Unterricht genutzt wird, können unbeschadet der Bestimmungen aufgrund des § 16 Nr. 2 bis zu vier Unterrichtsstunden in die Verpflichtung, andere schulbezogene Arbeiten zu übernehmen, umgewandelt werden.

Abschnitt 3
Abweichende Regelungen für ein
anderes Arbeitszeitmodell

§ 9
Lehrerarbeitszeitmodell

Schulen können nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen ein Arbeitszeitmodell erproben, das bei der Aufteilung der Arbeitszeit der Lehrer und Lehrerinnen nicht von in den §§ 2 bis 6 festgelegten Unterrichtsverpflichtungen, sondern von den Jahresarbeitszeiten der Lehrer und Lehrerinnen ausgeht.

§ 10
Arbeitszeitinhalte

(1) Das Modell muß auf der Grundlage der gesamten der Schule zur Verfügung stehenden Arbeitszeit enthalten:

1.

die Zeit mit Schülerinnen und Schülern,

2.

Vor- und Nachbereitung,

3.

Kooperation,

4.

Schulentwicklung und Schulorganisation und

5.

Fortbildung.

(2) Die Zeit mit Schülerinnen und Schülern umfaßt Unterricht, Betreuung, Beratung, Schulveranstaltungen und Aufsicht.

(3) Vor- und Nachbereitung umfaßt die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts, die Betreuung und Beratung von Schülerinnen und Schülern sowie die von Schulveranstaltungen.

(4) Kooperation umfaßt die Zusammenarbeit mit Lehrkräften innerhalb der Schule und mit Lehrkräften anderer Schulen, die Zusammenarbeit mit Eltern und die Zusammenarbeit mit Einrichtungen außerhalb der Schule.

(5) Schulentwicklung umfaßt die Tätigkeiten zur Weiterentwicklung der Schule im Sinne des Bremischen Schulgesetzes, insbesondere zur Erarbeitung eines Schulprofils, sowie die Erarbeitung von entsprechenden Fortbildungsprogrammen im Sinne von § 10 Abs. 2 des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes und deren Umsetzung. Schulorganisation umfaßt die Tätigkeit zur Organisation des Unterrichts, der Konferenzen und des weiteren Schullebens, einschließlich der Leitung der Schule.

(6) Fortbildung umfaßt die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen sowie die übrige Tätigkeit zur Sicherung und Ergänzung der eigenen beruflichen Qualifikation.

§ 11
Umsetzung der Arbeitszeitaufteilung

(1) Das Modell muß sicherstellen, daß zum Schuljahresbeginn eine Aufteilung der Lehrerarbeitszeit vorliegt, mit der der vorgeschriebene Unterricht erfüllt werden wird.

(2) Die in der Schule abzuleistende Arbeitszeit ist durch ein geeignetes Verfahren zu dokumentieren.

(3) Die Schulkonferenz beschließt das Modell auf Vorschlag der Gesamtkonferenz des Kollegiums.

§ 12
Genehmigung des Modells

(1) Das Modell ist in der Stadtgemeinde Bremen vom Senator für Bildung, Wissenschaft, Kunst und Sport, in der Stadtgemeinde Bremerhaven vom Magistrat zu genehmigen. Die Genehmigung des Senators für Bildung, Wissenschaft, Kunst und Sport bedarf der Zustimmung der Deputation für Bildung, die Genehmigung des Magistrats der des Schulausschusses der Stadtverordnetenversammlung.

(2) Mit der Genehmigung wird die Umsetzung des Modells für jeden Lehrer und jede Lehrerin der Schule verbindlich.

 

§ 13
Erfahrungsbericht

Die Erfahrungen, insbesondere die Erreichung der gesetzten Ziele, nämlich die quantitative und qualitative Effektivitätssteigerung des Einsatzes von unterrichtsbezogenen Personalkapazitäten in der Schule, sind nach einem Jahr der Umsetzung in einem Bericht darzustellen, der in der Stadtgemeinde Bremen der Deputation für Bildung, in der Stadtgemeinde Bremerhaven dem Schulausschuß der Stadtverordnetenversammlung zuzuleiten ist.

§ 14
Festlegung der Jahresarbeitszeit

Die Jahresarbeitszeit der Lehrer und Lehrerinnen wird auf der Grundlage der allgemeinen Arbeitszeitregelungen unter Abzug des allgemeinen Jahresurlaubs jedes Jahr durch die Anstellungskörperschaft in Jahresarbeitsstunden festgelegt.

Abschnitt 4
Übergreifende Regelungen und Ermächtigung
zum Erlaß von Rechtsverordnungen

§ 15
Erfüllung der Stundentafeln

Bei den Arbeitszeitregelungen nach den Festlegungen der Unterrichtsverpflichtungen in den §§ 2 bis 6 und den Arbeitszeitmodellen nach Abschnitt 3 muß im Rahmen der zugewiesenen Lehrerstunden sichergestellt werden, daß die von der Stundentafel der Schule vorgesehene Unterrichtszeit erfüllt wird. Unterrichtsausfall ist durch geeignete organisatorische Maßnahmen zu vermeiden und gegebenenfalls durch ein anderes schulisches Angebot zu ersetzen. Jeder Lehrer und jede Lehrerin ist verpflichtet, im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit Vertretungsunterricht zu erteilen. Die allgemeinen Regelungen über die Mehrarbeit bleiben unberührt.

§ 16
Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen

Der Senator für Bildung, Wissenschaft, Kunst und Sport wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen:

1.

die Voraussetzungen und das Verfahren der Umwandlung sowie deren Zweckbindung nach § 8;

2.

die Ermäßigung der Unterrichtsverpflichtung nach den §§ 2 bis 6 aus Altersgründen, aus Gründen einer Schwerbehinderung oder wegen der Wahrnehmung besonderer schulischer Aufgaben;

3.

die Höhe der Unterrichtsverpflichtung bei stufenübergreifendem Einsatz unter Berücksichtigung der Grundsätze der §§ 2 bis 6;

4.

Vorgaben für Lehrerarbeitszeitmodelle nach Abschnitt 3, insbesondere

a)

Ober- und Untergrenzen der Zeiten nach § 10 für die Schulen wie auch für die einzelnen Lehrer und Lehrerinnen;

b)

die Zeiten, die für den einzelnen Lehrer und die einzelne Lehrerin auf die nach § 14 festgelegte Jahresarbeitszeit anzurechnen sind;

c)

Verfahrensvorgaben;

5.

feste Betreuungszeiten in einzelnen Schulformen und Schularten.


Abschnitt 5
Schlußbestimmungen

§ 17
Änderung des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes

[Änderungsanweisung zu § 3 Abs. 3 Nr. 3 des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes vom 20. Dezember 1994 (Brem.GBl. S. 342, 1995 S. 129 - 223-b-1)]

§ 18
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. August 1997 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt das Gesetz zur Regelung der Unterrichtsverpflichtung für Lehrer an öffentlichen Schulen im Lande Bremen vom 29. März 1982 (Brem.GBl. S. 96 - 2040-l-1), geändert durch Gesetz vom 28. November 1989 (Brem.GBl. S. 391) außer Kraft.

Bremen, den 17. Juni 1997

Der Senat


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