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Gesetz über die Ausbildung für das Lehramt an öffentlichen Schulen (Bremisches Ausbildungsgesetz für Lehrämter - BremLAG)

Bremisches Ausbildungsgesetz für Lehrämter

Veröffentlichungsdatum:26.05.2006 Inkrafttreten13.12.2011
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 13.12.2011 bis 04.05.2015Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. März 2023 (Brem.GBl. S. 323)
Fundstelle Brem.GBl. 2006, S. 259
Gliederungsnummer:221-i-1

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juris-Abkürzung: BremLAG
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 221-i-1
Amtliche Abkürzung:BremLAG
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:221-i-1
Gesetz über die Ausbildung für das Lehramt an öffentlichen Schulen
(Bremisches Ausbildungsgesetz für Lehrämter - BremLAG)
Vom 16. Mai 2006*
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 13.12.2011 bis 04.05.2015
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. März 2023 (Brem.GBl. S. 323)

Fußnoten

*
Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung der Gesetze zur bremischen Lehrerausbildung vom 16. Mai 2006 (Brem.GBl. S. 259)
Inhaltsübersicht
§ 1Lehrämter an öffentlichen Schulen
§ 2Befähigung zum Lehramt an öffentlichen Schulen
§ 3 Ausbildung
§ 4Studium
§ 5Praxisbezug des Studiums
§ 6Vorbereitungsdienst
§ 6aAusbildung in berufsbegleitender Form
§ 7Prüfungsgrundsätze
§ 8Weiterbildung der Lehrerinnen und Lehrer
§ 9Gleichstellung von Prüfungen
§ 10Staatliches Prüfungsamt
§ 11Überprüfung der institutionellen Leistungen
§ 12Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
§ 13Übergangsregelungen
§ 14Außer-Kraft-Treten

§ 1
Lehrämter an öffentlichen Schulen

(1) Die Ausbildung für die Lehrämter an öffentlichen Schulen im Lande Bremen bestimmt sich nach diesem Gesetz. Es gibt folgende Lehrämter:

1.

das Lehramt an Grundschulen,

2.

das Lehramt an Gymnasien/Oberschulen,

3.

das Lehramt an berufsbildenden Schulen,

4.

das Lehramt für Inklusive Pädagogik Sonderpädagogik.

(2) Die unter Absatz 1 aufgeführten Lehrämter befähigen zum Unterricht in weiteren Schularten nach folgender Maßgabe:

1.

Das Lehramt an Grundschulen befähigt auch zum Unterricht in den Jahrgangsstufen 5 bis 6.

2.

Das Lehramt an Gymnasien/Oberschulen befähigt auch zum Unterricht in den allgemeinbildenden Fächern der berufsbildenden Schulen.

3.

Das Lehramt an berufsbildenden Schulen befähigt auch zum Unterricht in den Jahrgangsstufen 7 bis 13 der Oberschule sowie in den Jahrgangsstufen 7 bis 12 des Gymnasiums.


§ 2
Befähigung zum Lehramt an öffentlichen Schulen

Die Befähigung zu einem Lehramt nach § 1 wird durch das Bestehen der Zweiten Staatsprüfung für dieses Lehramt nach den Regelungen dieses Gesetzes erworben.

§ 3
Ausbildung

(1) Ziel der Ausbildung ist die Befähigung zu einem Lehramt an öffentlichen Schulen.

(2) Die Ausbildung orientiert sich an in Vereinbarungen zwischen den Bundesländern definierten Standards und soll die Lehrer und Lehrerinnen qualifizieren, wissenschaftlich fundiert eigenständig und verantwortungsbewusst die ihnen im Bremischen Schulgesetz übertragenen Aufgaben zu erfüllen, an der Weiterentwicklung ihrer Schule mitzuwirken und den Anforderungen sich verändernder Schulpraxis gerecht zu werden; dabei sollen Lehrer und Lehrerinnen insbesondere auch befähigt werden, Schüler und Schülerinnen so zu fördern, dass sie unabhängig von ihrer sozialen Herkunft ihr Recht auf Bildung verwirklichen können. Dies schließt die Kompetenz ein,

1.

den Unterricht fach- und sachgerecht zu planen, durchzuführen und zu reflektieren und dabei auch fächerübergreifende Themenstellungen einzubinden,

2.

durch die Gestaltung von Lernsituationen Schülerinnen und Schüler zu unterstützen, Zusammenhänge zu erkennen und Gelerntes zu nutzen, sowie ihre Fähigkeiten zum selbstbestimmten Lernen und Arbeiten zu fördern,

3.

Informations- und Kommunikationstechnologien didaktisch sinnvoll in den Unterricht zu integrieren,

4.

soziale und kulturelle Lebensbedingungen von Schülerinnen und Schülern zu berücksichtigen, Lernvoraussetzungen und Lernprozesse von Schülerinnen und Schülern zu diagnostizieren, und die Schülerinnen und Schüler im Unterricht und in der Schule gezielt individuell in heterogenen Lerngruppen zu fördern,

5.

Werte und Normen zu vermitteln und selbstbestimmtes Urteilen und Handeln von Schülerinnen und Schülern zu unterstützen,

6.

Leistungen von Schülerinnen und Schülern auf der Grundlage transparenter Beurteilungsmaßstäbe zu erfassen und Lernende und deren Eltern gezielt zu beraten,

7.

Gespräche zur Beratung oder Konfliktregulierung mit Schülerinnen, Schülern, Eltern, Ausbildenden und Arbeitskolleginnen und -kollegen zu führen,

8.

die notwendigen schulrechtlichen Kenntnisse in ihre Arbeit einzubeziehen,

9.

individuell und im Team die eigene Arbeit zu evaluieren und sich fachlich und überfachlich fortzubilden,

10.

Verfahren der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung in der Schule anzuwenden.

(3) Die Ausbildung gliedert sich in das Studium und den Vorbereitungsdienst. Studium und Vorbereitungsdienst umfassen bildungswissenschaftliche, fachdidaktische und schulpraktische Anteile, das Studium darüber hinaus fachwissenschaftliche Anteile. Im Studium werden die schulpraktischen Anteile ausgehend von der Theorie erschlossen, im Vorbereitungsdienst stehen die pädagogische Praxis und deren theoriegeleitete Reflexion im Zentrum.

(4) Studium und Vorbereitungsdienst sind aufeinander abzustimmen. Die Universität und das Landesinstitut für Schule arbeiten bei der Entwicklung und Durchführung der schulpraktischen Studien zusammen. Beide Institutionen entwickeln und gestalten in enger Kooperation übergreifende Entwicklungs- und Qualifizierungsvorhaben. Sie schließen über ihre Kooperationen Vereinbarungen ab. Diese sollen insbesondere umfassen:

1.

die Abstimmung von Ausbildungsinhalten und zu vermittelnden Kompetenzen unter Berücksichtigung der in Vereinbarungen zwischen den Bundesländern definierten Standards,

2.

die Durchführung von gemeinsamen Evaluationen zu Kooperationsprojekten,

3.

die Regelungen des Personaleinsatzes der Universität und des Landesinstituts für Schule für die Vorbereitung, Begleitung und Nachbereitung der Praktika.

(5) Bei der Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit wird ein Beirat für Lehrerbildung eingerichtet. Er organisiert den Austausch zwischen den an der Lehrerbildung beteiligten Institutionen und berät die Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit in wesentlichen Angelegenheiten der Lehrerbildung. Über die Zusammensetzung des Beirats für Lehrerbildung entscheidet die Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit im Benehmen mit der Universität und dem Landesinstitut für Schule sowie den Personalvertretungen der Referendare und Referendarinnen und der Lehrkräfte an den öffentlichen Schulen.

§ 4
Studium

(1) Im Lande Bremen wird das Studium für die Lehrämter an der Universität durchgeführt. Das Studium kann nach Entscheidung der Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit in einzelnen Fächern auch an einer anderen Hochschule durchgeführt werden.

(2) Das Lehramtsstudium besteht aus einem sechssemestrigen Bachelorstudium mit berufspraktischen und berufsfeldbezogenen Anteilen und einer darauf aufbauenden viersemestrigen Masterausbildung (Master of Education). Der Zugang zu einem Masterstudiengang setzt voraus, dass ein Bachelorstudium absolviert und alle Studien- und Prüfungsleistungen für den Abschluss spätestens zwei Wochen nach Lehrveranstaltungsbeginn des Masterstudiengangs gemäß § 48 Absatz 1 Bremisches Hochschulgesetz erbracht sind; das Abschlusszeugnis, das zugleich das Bestehen der Abschlussprüfung nachweist, kann innerhalb einer von den Hochschulen zu bestimmenden, angemessenen Frist nachgereicht werden.

(3) Studiengänge mit dem Abschluss des Masters of Education und Bachelorstudiengänge, die hierzu den Zugang eröffnen, bedürfen der Akkreditierung nach Maßgabe der Vereinbarungen der Bundesländer. Dabei wirkt die Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit mit; die Akkreditierung von Studiengängen mit dem Abschluss eines Masters of Education bedarf ihrer Zustimmung.

(4) Die Zugangsordnungen für die Studienangebote mit dem Abschluss des Masters of Education treten sechs Wochen nach Anzeige gegenüber der Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit in Kraft, sofern diese nicht innerhalb dieser Frist widerspricht.

(5) Das Studium für das Lehramt nach § 1 umfasst nach näherer Maßgabe einer Rechtsverordnung das Studium mindestens zweier Fächer und Bildungswissenschaften. Das Studium des Lehramtes an Grundschulen umfasst die Fachwissenschaften und Fachdidaktiken in drei Fächern und Bildungswissenschaften. Die Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit legt im Einvernehmen mit der Universität die Fächer und die möglichen Fächerkombinationen und deren Verbindlichkeit für das Lehramtsstudium fest.

(6) Der Abschluss des Studiums des Masters of Education wird durch die Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit im Wege einer Grundsatzentscheidung mit Wirkung für alle Einzelabschlüsse als Erste Staatsprüfung anerkannt, wenn die Akkreditierung der maßgebenden Studiengänge vorliegt. Im Rahmen der regelmäßigen Reakkreditierung wird die Anerkennung des Abschlusses des Studiums des Masters of Education überprüft. Die Reakkreditierung setzt die Zustimmung der Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit voraus.

(7) Das Zeugnis über die bestandene Master of Education-Prüfung enthält:

1.

die Gesamtnoten der Prüfungen für jedes Unterrichtsfach unter Einbeziehung der jeweiligen Fachwissenschaft und Fachdidaktik,

2.

die Gesamtnoten der Prüfungen für Bildungswissenschaften,

3.

das Thema und die Bewertung der Masterarbeit,

4.

die Gesamtnote der Masterprüfung.


§ 5
Praxisbezug des Studiums

(1) In beiden Studienphasen sind Praktika zu absolvieren und mit Leistungsnachweisen abzuschließen. Die Praktika können in einer Schule, aber auch in außerschulischen Institutionen abgeleistet werden.

(2) Die Organisation der Praktika liegt in der Verantwortung der Universität, ihre Durchführung an Schulen obliegt der jeweiligen Schule im Benehmen mit der Universität. Die Praktika insbesondere im Bachelorstudium haben in geeigneter Form der Überprüfung der Berufseignung Rechnung zu tragen. Die Leistungsnachweise werden von der Universität unter Berücksichtigung der Beurteilung durch die Schule bewertet. Die Beurteilung durch die Schule am Ende des Praxissemesters ist der Bewertung durch die Universität beizufügen. Beide Leistungsrückmeldungen sind die Grundlagen für die verbindliche individuelle Beratung durch die Universität in der Nachbereitung des Praxissemesters.

(3) Die Praktikumsordnungen, die das Nähere zum Zeitpunkt, zur Dauer und zum Ort der Praktika im Bachelor- und im Masterstudium sowie zu den Inhalten der schulpraktischen Studien regeln, werden von der Universität im Einvernehmen mit der Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit erlassen.

§ 6
Vorbereitungsdienst

(1) Der erfolgreiche Abschluss des Lehramtsstudiums ist Voraussetzung für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst für ein Lehramt an öffentlichen Schulen. Soweit eine Erste Staatsprüfung abgelegt wird, ist das Bestehen dieser Prüfung Voraussetzung für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst für ein Lehramt an öffentlichen Schulen.

(2) Der Vorbereitungsdienst für ein Lehramt an öffentlichen Schulen wird vom Landesinstitut für Schule organisiert und verantwortet. Ausbildungsstätten sind die öffentlichen Schulen oder die anerkannten Ersatzschulen im Lande Bremen, denen der Referendar oder die Referendarin während des Vorbereitungsdienstes zugewiesen ist, und das Landesinstitut für Schule.

(3) Aufgabe des Vorbereitungsdienstes ist die Fortsetzung, Vertiefung und Ergänzung des Studiums für die berufliche Tätigkeit nach § 3. Die Schwerpunkte der Ausbildung im Vorbereitungsdienst liegen

1.

in der verantwortlichen Planung, Durchführung und kollegialen Auswertung selbstständiger Unterrichtstätigkeit an Schulen,

2.

in der akzeptierenden Gesprächsführung mit Schülerinnen und Schülern sowie Eltern und allen an Schule Beteiligten,

3.

in der Umsetzung der rechtlichen Grundlagen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit,

4.

in der Gremienarbeit mit dem Ziel der Qualitätsentwicklung des Unterrichts und des übrigen schulischen Lebens sowie

5.

in der Reflexion der beruflichen Tätigkeit mit anderen Lehrerinnen und Lehrern.

Bei ihrer Ausbildung werden die Referendare und Referendarinnen vom Landesinstitut für Schule und den Schulen beraten und unterstützt.

(4) Die reguläre Dauer des Vorbereitungsdienstes beträgt 18 Monate.

(5) Das Nähere über die Gliederung und die Inhalte der Ausbildung im Vorbereitungsdienst regelt eine Rechtsverordnung.

§ 6a

(1) Der Vorbereitungsdienst kann in Ausnahmefällen durch eine Ausbildung in einer die Lehrertätigkeit begleitenden, denselben Grundsätzen unterliegenden Form ersetzt werden (berufsbegleitende Ausbildung). Voraussetzung für die Zulassung zur berufsbegleitenden Ausbildung ist der Nachweis einer für den beabsichtigten Unterrichtseinsatz geeigneten Hochschulprüfung sowie eine längere berufliche Tätigkeit.

(2) Das Nähere über die Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildung in berufsbegleitender Form sowie über die Gliederung und Inhalte dieser Ausbildung regelt eine Rechtsverordnung.

§ 7
Prüfungsgrundsätze

(1) In den Prüfungen, die Voraussetzung für den Erwerb der Lehramtsqualifikation nach diesem Gesetz sind, sind die in diesem Gesetz benannten allgemeinen und fachspezifischen Kompetenzen abzuprüfen. Dabei sind auch Aspekte der Schularten einzubeziehen, in denen die angehenden Lehrerinnen und Lehrer nach § 1 Abs. 2 eingesetzt werden können. Es gelten für die Hochschulprüfungen ergänzend die Prüfungsgrundsätze, die in dem § 62 des Bremischen Hochschulgesetzes festgelegt sind. Die für die Abnahme der Zweiten Staatsprüfung und der Abschlussprüfung der berufsbegleitenden Ausbildung zuständige Stelle ist befugt, von den Prüflingen, die einen Antrag auf Rücktritt von einer Prüfung oder einem Prüfungsteil gestellt haben, die zur Bescheidung des Antrages notwendigen Gesundheitsdaten zu verarbeiten. Für die universitären Prüfungen bleiben die Regelungen des Bremischen Hochschulgesetzes unberührt.

(2) Eine Rechtsverordnung regelt das Verfahren der Zweiten Staatsprüfung, unter Berücksichtigung der Bedingungen, die Vereinbarungen der Bundesländer an eine Anerkennung der Lehramtsprüfungen stellen. Die Prüfung muss folgenden Grundsätzen entsprechen:

1.

Die Prüfung besteht aus einer Abschlussarbeit, unterrichtspraktischen Prüfungen und der mündlichen Prüfung.

2.

Die Prüfungsteile sind jeweils von mindestens zwei Prüfenden zu bewerten.

3.

Die mündliche Prüfung ist in der Regel öffentlich.

4.

Referendare und Referendarinnen sind berechtigt, auf Vorschlag der Kandidatin oder des Kandidaten als Mitglieder der Prüfungskommission mit beratender Stimme teilzunehmen.

Das Gutachten der Ausbildungsschule fließt in die Benotung der Zweiten Staatsprüfung ein. Satz 2 Nummer 2 gilt entsprechend. Werden die Prüfungsteile oder das Gutachten der Ausbildungsschule nicht mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet, ist die Zweite Staatsprüfung nicht bestanden. Eine nicht bestandene Prüfung kann einmal wiederholt werden. Die Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit kann auf Antrag eine zweite Wiederholung der Prüfung gestatten, wenn ihr Bestehen hinreichend wahrscheinlich ist. Die Wiederholung kann sich auf einzelne Prüfungsteile beschränken. Wird die Leistung im Gutachten der Ausbildungsschule nicht mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet, kann die Ausbildung einmal um höchstens sechs Monate verlängert werden. Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung hat mindestens die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung, die Zusammensetzung der Prüfungskommissionen, das Prüfungsverfahren einschließlich der Folgen von Terminversäumnissen und anderen Verstößen gegen verbindliche Prüfungsgrundsätze, die Einbeziehung der vor der Prüfung erbrachten Leistungen sowie die Bedingungen für das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfungen zu regeln.

(3) Die inhaltlichen Prüfungsanforderungen erlässt die Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit.

§ 8
Weiterbildung der Lehrerinnen und Lehrer

(1) Die Weiterbildung der Lehrerinnen und Lehrer dient der Erweiterung der Qualifikation im Rahmen des jeweils erworbenen Lehramtes.

(2) Die Weiterbildung ermöglicht den zusätzlichen Erwerb von Qualifikationen für ein weiteres Unterrichtsfach oder für ein weiteres Lehramt nach § 1 Abs. 1.

(3) Die Weiterbildung der Lehrer und Lehrerinnen erfolgt in Ausbildungsveranstaltungen der Universität und des Landesinstituts für Schule.

(4) Das Nähere über die Voraussetzungen für die Aufnahme von Weiterbildung, die verschiedenen Möglichkeiten, die inhaltlichen Anforderungen und die Dauer der jeweiligen Weiterbildung regeln die Universität durch Prüfungsordnungen und die Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit durch Weiterbildungsverordnung.

(5) Die Weiterbildung an der Universität und am Landesinstitut für Schule schließt jeweils mit Prüfungen ab. Die Weiterbildung kann auch mit einer umfassenden staatlichen Prüfung abgeschlossen werden. Die Unterrichtsqualifikation für ein weiteres Fach kann auch ohne Teilnahme an Weiterbildungsveranstaltungen unmittelbar durch eine Prüfung erworben werden. Mit Ausbildungsveranstaltungen der Universität und des Landesinstituts für Schule gleichwertige Weiterbildungsveranstaltungen an anderen Hochschulen oder Institutionen können durch das Staatliche Prüfungsamt anerkannt werden. Das Nähere wird in Prüfungsordnungen geregelt. Für die Prüfungsordnungen gilt § 7 entsprechend.

§ 9
Gleichstellung von Prüfungen

(1) Eine für das Lehramt an öffentlichen Schulen geeignete Hochschulabschlussprüfung kann als Erste Prüfung für dieses Lehramt anerkannt werden. Sofern in dieser Hochschulabschlussprüfung kein bildungswissenschaftliches oder fachdidaktisches Studium nachgewiesen worden ist, muss der Nachweis im Rahmen der Zweiten Prüfung für die Lehrämter an öffentlichen Schulen erbracht werden.

(2) Der Abschluss der berufsbegleitenden Ausbildung führt zu dem Erwerb einer einem Lehramt gleichgestellten Qualifikation. Diese wird der Zweiten Staatsprüfung gleichgestellt.

(3) Eine außerhalb des Landes Bremen erworbene Lehrbefähigung kann als Befähigung zu einem Lehramt an öffentlichen Schulen anerkannt werden.

§ 10
Staatliches Prüfungsamt

(1) Die Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit richtet ein Staatliches Prüfungsamt ein.

(2) Dem Staatlichen Prüfungsamt obliegt die Durchführung und Qualitätssicherung der Zweiten Staatsprüfung und der Abschlussprüfung zur berufsbegleitenden Ausbildung sowie die Anerkennung der Abschlüsse nach § 9.

(3) Im Rahmen der Durchführung der Zweiten Staatsprüfung und der Abschlussprüfung zur berufsbegleitenden Ausbildung bestellt das Staatliche Prüfungsamt die Mitglieder der Prüfungskommissionen für die jeweilige Prüfung.

(4) In Abstimmung mit der Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit bestimmt das Staatliche Prüfungsamt Standards für die Prüfungsanforderungen und trifft weitere geeignete Maßnahmen zur Qualitätssicherung der Zweiten Staatsprüfung und der Abschlussprüfung zur berufsbegleitenden Ausbildung.

(5) Das Staatliche Prüfungsamt entscheidet über Widersprüche gegen Entscheidungen der Prüfungskommissionen im Rahmen der Zweiten Staatsprüfung.

§ 11
Überprüfung der institutionellen Leistungen

Die Universität und das Landesinstitut für Schule haben die Aufgabe, Qualität und Erfolg ihrer Arbeit in der Lehrerbildung regelmäßig zu ermitteln und zu bewerten (interne Evaluierung). Für die Universität bleibt § 69 des Bremischen Hochschulgesetzes unberührt.

§ 12
Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen

Soweit dieses Gesetz den Erlass von Rechtsverordnungen vorsieht, ist die Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit ermächtigt, sie zu erlassen.

§ 13
Übergangsregelungen

Studierende, die ihr Studium, und Referendarinnen und Referendare, die ihren Vorbereitungsdienst bis zum Ablauf des 28. Dezember 2010 begonnen haben, führen ihr Studium oder ihren Vorbereitungsdienst nach den Bestimmungen des Bremischen Lehrerausbildungsgesetzes vom 16. Mai 2006 (Brem.GBl. S. 259), das durch das Gesetz vom 30. April 2007 (Brem.GBl. S. 315) geändert worden ist, fort, soweit Satz 2 nichts Anderes bestimmt. Für den in Satz 1 genannten Personenkreis ist § 3 Absatz 2 und § 6 Absatz 3 unter Berücksichtigung des jeweiligen Ausbildungsstandes am 29. Dezember 2010 entsprechend anzuwenden.

§ 14
Außer-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.


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