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Verordnung über die Festlegung der Zulassungszahlen zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt an öffentlichen Schulen im Lande Bremen

Veröffentlichungsdatum:30.07.2008 Inkrafttreten01.08.2008
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.08.2008 bis 31.01.2009Außer Kraft
Fundstelle Brem.GBl. 2008, S. 257
Gliederungsnummer:2040-i-4

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juris-Abkürzung: LehrVorbDZul2V BR 2008
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2040-i-4
juris-Abkürzung:LehrVorbDZul2V BR 2008
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:2040-i-4
Verordnung über die Festlegung der Zulassungszahlen zum
Vorbereitungsdienst für das Lehramt an öffentlichen Schulen im Lande Bremen
Vom 21. Juli 2008
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.08.2008 bis 31.01.2009

V aufgeh. durch § 4 Abs. 2 der Verordnung vom 9. Dezember 2008 (Brem.GBl. 2009 S. 27)

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Aufgrund des § 10 Nr. 2 des Vorbereitungsdienst-Zulassungsgesetzes vom 21. Februar 1977 (Brem.GBl. S. 111 - 2040-i-2), das zuletzt durch Artikel 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 21. November 2006 (Brem.GBl. S. 457) geändert worden ist, wird verordnet:

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§ 1

Die Zahl der zum 1. November 2008 in den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an öffentlichen Schulen im Lande Bremen einzustellenden Bewerber und Bewerberinnen richtet sich nach der Zahl der in dieser Verordnung festgelegten Ausbildungsplätze.

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§ 2

(1) Die Zahl der Ausbildungsplätze wird auf 149 festgelegt, davon in Bremen 119 und 30 in Bremerhaven.

(2) Diese Ausbildungsplatzzahl verteilt sich wie folgt auf die Lehrämter:

Lehramt

Zahl der Ausbildungsplätze

Lehramt an Grundschulen und Sekundarschulen/ Gesamtschulen mit dem Schwerpunkt Grundschule oder dem Schwerpunkt Sekundarschule/Gesamtschule

74

 

Lehramt an Gymnasien/Gesamtschulen und das Lehramt an beruflichen Schulen

75

darunter Ausbildungsplätze für Hauptseminare, die auch die berufsbildende Fachrichtung ausbilden.

(3) Wird im Vergabeverfahren festgestellt, dass in einem der Lehramtsschwerpunkte Ausbildungsplätze ungenutzt bleiben, so werden sie nach Rang in den anderen Lehramtsschwerpunkten vergeben. Bei gleichem Rang entscheidet das Los.

(4) Die Ausbildungsplätze nach Absatz 2 können wie folgt auf die Fächer verteilt werden:

Fach

Freie Ausbildungsplätze mit dem Lehramtsschwerpunkt

 

LA an Gymnasien/ Gesamtschulen und LA an berufsbildenden Schulen (allgemeinbildender Teil)

LA an Grundschulen und Sekundarschulen/ Gesamtschulen mit dem Schwerpunkt Sekundarschule/ Gesamtschule

LA an Grundschulen und Sekundarschulen/ Gesamtschulen mit dem Schwerpunkt Grundschule

Arbeitslehre/Haushalts- und Ernährungswissenschaft

-

0

-

Arbeitslehre/Hauswirtschaft

-

4

-

Arbeitslehre/Techn. Werken

-

1

-

Arbeitslehre/Technologie

-

0

-

Arbeitslehre/Textilarbeit

-

0

-

Biologie2)

5

3

-

Chemie

5

3

-

Deutsch1)

13

13

17

Englisch

13

10

7

Französisch

3

1

-

Geographie2)

2

2

-

Geschichte2)

7

2

-

Griechisch

0

-

-

Informatik

4

-

-

Kunst

2

2

-

Latein

7

-

-

LB Kunst/Musik/Sport (Kunst)

-

-

5

LB Kunst/Musik/Sport (Musik)

-

-

4

LB Kunst/Musik/Sport (Sport)

-

-

5

LB Sachunterricht

-

-

6

LB Sachunterricht (Biblische Geschichte)

-

-

2

LB Wirtschaft und Technik (Technisches Werken)

-

-

0

LB Wirtschaft und Technik (Textilarbeit)

-

-

0

Mathematik

14

14

14

Musik

4

3

-

Pädagogik

0

-

-

Philosophie

1

-

-

Physik

10

5

-

Politik2)

10

1

-

Psychologie

0

-

-

 

Religionskunde

3

2

-

 

Russisch

0

-

-

 

Sonderpädagogik

0

-

-

 

Sonderpäd. Fachrichtungen

-

8

6

 

davon:

 

 

 

 

-

Geistigbehinderten Pädagogik

-

3

1

-

Hörbehinderten Pädagogik

-

-

1

-

Lernbehinderten Pädagogik

-

3

3

-

Körperbehinderten Pädagogik

-

-

-

-

Sehbehinderten Pädagogik

-

-

-

-

Blinden Pädagogik

-

1

-

-

Verhaltensgestörten Pädagogik

-

-

1

-

Sprachbehinderten Pädagogik

-

1

1

Soziologie

1

-

-

 

Spanisch

9

2

-

 

Sport

4

6

-

 

Wirtschaftslehre

0

-

-

 

Berufsbildende Fachrichtungen

33 Fächer (inklusive hochaffiner Fächer)

 

 

davon:

 

 

 

-

Bautechnik

3

 

 

-

Chemietechnik

0

 

 

-

Elektrotechnik

0

 

 

-

Elektrotechnik/Informatik

1

 

 

-

Elektrotechnik-Informatik/ IT-Systeme

0

 

 

-

Elektrotechnik-Informatik/ Gebäudetechnik

0

 

 

-

Elektrotechnik-Informatik/ Mediensysteme

0

 

 

-

Elektrotechnik-Informatik/ Produktionssysteme

1

 

 

-

Ernährungs- und Hauswirtschaftswissenschaften

1

 

 

-

Gestaltungstechnik

2

 

 

-

Gesundheit

3

 

 

-

Graphische Technik

0

 

 

-

Holztechnik

0

 

 

-

Körperpflege

1

 

 

-

Land- und Gartenbauwissenschaft

1

 

 

-

Metalltechnik

2

 

 

-

Metalltechnik/Haus- und Gebäudetechnik

0

 

 

-

Metalltechnik/KFZ-Technik

1

 

 

-

Metalltechnik/Produktionstechnik

0

 

 

-

Metalltechnik/Umwelttechnik

0

 

 

-

Pflegewissenschaft

1

 

 

-

Sonderpädagogik

0

 

 

-

Sozialwissenschaft

1

 

 

-

Technische Informatik

0

 

 

-

Textil- u. Bekleidungstechnik

0

 

 

-

Wirtschaftsinformatik

2

 

 

-

Wirtschaftswissenschaft

13

 

 

(5) Sofern die in der Kapazitätsverordnung ausgewiesenen Ausbildungsplätze für die Fächer Chemie, Englisch, Physik und Spanisch im Lehramt für Grundschulen und Sekundarschulen mit dem Schwerpunkt Sekundarschule nicht besetzt werden können, erfolgt eine Umwandlung in Ausbildungsplätze der entsprechenden Fächer für das Lehramt an Gymnasien/Gesamtschulen.

(6) Sofern Plätze in einer beruflichen Fachrichtung nicht besetzt werden können, erfolgt eine Umwidmung für eine andere berufliche Fachrichtung.

Fußnoten

1)

enthält auch die Ausbildungsplätze der pädagogischen Spezialqualifikation Deutsch mit dem Schwerpunkt Deutsch als Fremdsprache/Deutsch als Zweitsprache.

2)

Davon jeweils ein Ausbildungsplatz mit der Zusatzqualifikation für den bilingualen Unterricht (Unterrichtssprache Englisch).

2)

Davon jeweils ein Ausbildungsplatz mit der Zusatzqualifikation für den bilingualen Unterricht (Unterrichtssprache Englisch).

2)

Davon jeweils ein Ausbildungsplatz mit der Zusatzqualifikation für den bilingualen Unterricht (Unterrichtssprache Englisch).

2)

Davon jeweils ein Ausbildungsplatz mit der Zusatzqualifikation für den bilingualen Unterricht (Unterrichtssprache Englisch).

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§ 3

Fächer mit sehr starkem Bewerberüberhang nach § 13 Abs. 1 der Verordnung über das Auswahl- und Vergabeverfahren zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt an öffentlichen Schulen sowie über das Verfahren zur Bestimmung der Ausbildungskapazität am Landesinstitut für Schule vom 24. März 1977 (Brem.GBl. S. 191 - 2040-i-3), die zuletzt durch Artikel 1 Nr. 67 des Gesetzes vom 21. November 2006 (Brem.GBl. S. 457) geändert worden ist, sind alle in § 2 aufgeführten Fächer mit Ausnahme von:

1.

Im Sekundarbereich II:

 

 

Berufliche Fachrichtungen:

Bautechnik, Ernährungs- und Hauswirtschaftswissenschaften; Gestaltungstechnik, Land- und Gartenbauwissenschaften, Wirtschaftsinformatik

 

Allgemein bildende Fächer:

Latein, Physik

2.

Im Sekundarbereich I:

Chemie, Musik, Physik, Spanisch

3.

Im Primarbereich:

LB Kunst/Musik/Sport (Musik)

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§ 4

(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2008 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Festlegung der Zulassungszahlen zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt an öffentlichen Schulen im Lande Bremen vom 16. Januar 2008 (Brem.GBl. S. 5) außer Kraft.

Bremen, den 21. Juli 2008

Die Senatorin für Bildung und Wissenschaft

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