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Verordnung über die Festlegung der Zulassungszahlen zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt an öffentlichen Schulen im Lande Bremen

Veröffentlichungsdatum:30.07.2012 Inkrafttreten01.08.2012
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.08.2012 bis 31.10.2012Außer Kraft
Fundstelle Brem.GBl. 2012, S. 356
Gliederungsnummer:2040-i-4

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juris-Abkürzung: LehrVorbDZulFIIIV BR 2012
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2040-i-4
juris-Abkürzung:LehrVorbDZulFIIIV BR 2012
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:2040-i-4
Verordnung über die Festlegung der Zulassungszahlen zum
Vorbereitungsdienst für das Lehramt an öffentlichen Schulen im Lande Bremen
Vom 13. Juli 2012
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.08.2012 bis 31.10.2012

Verordnung aufgehoben mit Ausnahme des § 3 Abs. 2 vgl. § 3 Abs. 2 der Verordnung vom 27.09.2012 (Brem.GBl. S. 417)

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Aufgrund des § 10 Nummer 2 des Vorbereitungsdienst-Zulassungsgesetzes vom 21. Februar 1977 (Brem.GBl. S. 111 - 2040-i-2), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. S. 17) geändert worden ist, wird verordnet:

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§ 1

Die Zahl der zum 1. November 2012 in den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an öffentlichen Schulen im Lande Bremen einzustellenden Bewerber und Bewerberinnen richtet sich nach der Zahl der in dieser Verordnung festgelegten Ausbildungsplätze.

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§ 2

(1) Die Zahl der Ausbildungsplätze wird auf 30 festgelegt, davon in Bremen 30 und 0 in Bremerhaven.

(2) Diese Ausbildungsplatzzahl verteilt sich wie folgt auf die Lehrämter:

Lehramt

Zahl der Ausbildungsplätze

Lehramt an Grundschulen und Sekundärschulen/

13

 

Gesamtschulen mit dem Schwerpunkt Grundschule oder
dem Schwerpunkt Sekundärschule/Gesamtschule

 

davon
5 für den Schwerpunkt Grundschule
und 8 für den Schwerpunkt
Sekundärschule/Gesamtschule

Lehramt an Gymnasien/Gesamtschulen

 

8

Lehramt an beruflichen Schulen

 

9

(3) Wird im Vergabeverfahren festgestellt, dass in einem der Lehramtsschwerpunkte Ausbildungsplätze ungenutzt bleiben, so werden sie nach Rang in den anderen Stufenschwerpunkten vergeben. Bei gleichem Rang entscheidet das Los.

(4) Die Ausbildungsplätze nach Absatz 2 können wie folgt auf die Fächer verteilt werden:

Fach

Lehramtsschwerpunkt

 

 

 

 

 

LA an Grundschulen und
Sekundarschulen/Gesamtschulen
mit dem Schwerpunkt
Grundschule

LA an Grundschulen und
Sekundarschulen/Gesamtschulen
mit dem Schwerpunkt
Sekundarschule/Gesamtschule

LA an Gymnasien/
Gesamtschulen
und LA an
berufsbildenden Schulen
(allgemeinbildender Teil)

Biblische Geschichte/Religionskunde

0

0

0

Biologie1

-

2

0

Chemie

-

1

1

Deutsch2

2

1

4

Englisch

1

1

4

Französisch

-

1

1

Geografie

-

0

0

Geschichte

-

0

1

Griechisch

-

0

0

Informatik

-

-

0

Kunst

-

1

0

Latein

-

0

1

LB Ästhetik (Kunst)

1

-

-

LB Ästhetik (Musik)

1

-

-

LB Ästhetik (Sport)

0

-

-

LB Sachunterricht

0

-

-

Mathematik

3

1

6

Musik

-

1

0

Pädagogik

-

-

0

Philosophie

-

0

0

Physik

-

2

2

Politik

-

0

5

Psychologie

-

-

0

Russisch

-

0

0

Sonderpädagogik

-

-

0

Sonderpäd. Fachrichtungen

2

3

-

mit den Förderschwerpunkten:

 

 

 

-

Sehen

0

1

-

-

Hören

1

0

-

-

Geistige Entwicklung

0

0

-

-

Körperliche und motorische Entwicklung

0

0

-

-

Lernen

1

1

-

-

Sprache

0

0

-

-

Emotionale und soziale Entwicklung

0

1

-

Soziologie

-

-

0

Spanisch

-

1

0

Sport

-

0

0

Türkisch

0

1

0

Wirtschaft/Arbeit/Technik

0

0

-

Wirtschaftsinformatik

-

-

0

Wirtschaftslehre

-

-

0

Berufsbildende Fachrichtungen

 

 

 

davon:

 

 

 

-

Bautechnik

 

 

1

-

Chemietechnik

 

 

0

-

Elektrotechnik

 

 

0

-

Ernährungs- und Hauswirtschaftswissenschaften

 

 

1

-

Farbtechnik, Raumgestaltung und Oberflächentechnik

 

 

0

-

Gesundheit

 

 

1

-

Holztechnik

 

 

0

-

Informationstechnik

 

 

1

-

Körperpflege

 

 

0

-

Land- und Gartenbauwissenschaft

 

 

0

-

Medientechnik

 

 

2

-

Metalltechnik

 

 

1

-

Pflegewissenschaft

 

 

0

-

Sozialpädagogik

 

 

1

-

Textil- u. Bekleidungstechnik

 

 

0

-

Wirtschaftswissenschaften

 

 

1

(5) Sofern die laut der Kapazitätsverordnung ausgewiesenen Ausbildungsplätze für die Fächer Chemie, Englisch, Mathematik und Physik im „Lehramt an Grundschulen und Sekundärschulen/Gesamtschulen mit dem Schwerpunkt Sekundärschule/Gesamtschule“ nicht besetzt werden können, erfolgt eine Umwandlung in Ausbildungsplätze der entsprechenden Fächer für das Lehramt an Gymnasien/Gesamtschulen.

(6) Sofern die laut der Kapazitätsverordnung ausgewiesenen Ausbildungsplätze für die sonderpädagogischen Fachrichtungen im „Lehramt an Grundschulen und Sekundärschulen/Gesamtschulen mit dem Schwerpunkt Sekundärschule/Gesamtschule“ nicht besetzt werden können, erfolgt eine Umwandlung in Ausbildungsplätze der entsprechenden Plätze für das „Lehramt an Grundschulen und Sekundärschulen/Gesamtschulen mit dem Schwerpunkt Grundschule“.

(7) Sofern Plätze in einer beruflichen Fachrichtung nicht besetzt werden, erfolgt eine Umwidmung für eine andere berufliche Fachrichtung.

Fußnoten

1

Davon jeweils ein Ausbildungsplatz mit der Zusatzqualifikation für den bilingualen Unterricht (Unterrichtssprache Englisch).

2

Enthält auch die Ausbildungsplätze der pädagogischen Spezialqualifikation Deutsch mit dem Schwerpunkt Deutsch als Fremdsprache/Deutsch als Zweitsprache.

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§ 3

(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2012 in Kraft.

(2) Die Verordnung über die Festlegung der Zulassungszahlen zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt an öffentlichen Schulen im Lande Bremen vom 24. April 2012 (Brem.GBl. S. 149) tritt mit Ausnahme des § 3 Absatz 2 außer Kraft.

Bremen, 13. Juli 2012

Die Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit

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