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Verordnung über die Festlegung der Zulassungszahlen zum Vorbereitungsdienst für die Lehrämter an öffentlichen Schulen im Lande Bremen

Veröffentlichungsdatum:18.04.2013 Inkrafttreten01.05.2013
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.05.2013 bis 31.07.2013Außer Kraft
Fundstelle Brem.GBl. 2013, S. 109
Gliederungsnummer:2040-i-4

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juris-Abkürzung: LehrVorbDZulFIIIV BR 2013
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2040-i-4
juris-Abkürzung:LehrVorbDZulFIIIV BR 2013
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:2040-i-4
Verordnung über die Festlegung der Zulassungszahlen zum
Vorbereitungsdienst für die Lehrämter an öffentlichen Schulen im Lande Bremen
Vom 9. April 2013
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.05.2013 bis 31.07.2013

Verordnung aufgehoben mit Ausnahme des § 3 Abs. 2, vgl. § 3 Abs. 2 der Verordnung vom 05.07.2013 (Brem.GBl. S. 444)

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Aufgrund des § 10 Nummer 2 des Vorbereitungsdienst-Zulassungsgesetzes vom 21. Februar 1977 (Brem.GBl. S. 111 - 2040-i-2), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. S. 17) geändert worden ist, wird verordnet:

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§ 1

Die Zahl der zum 1. August 2013 in den Vorbereitungsdienst für die Lehrämter an öffentlichen Schulen im Lande Bremen einzustellenden Bewerber und Bewerberinnen richtet sich nach der Zahl der in dieser Verordnung festgelegten Ausbildungsplätze.

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§ 2

(1) Die Zahl der Ausbildungsplätze wird auf 83 festgelegt, davon in Bremen 66 und 17 in Bremerhaven.

(2) Diese Ausbildungsplatzzahl verteilt sich wie folgt auf die Lehrämter:

Lehramt

 

Zahl der Ausbildungsplätze

Lehramt an Grundschulen
und Sekundarschulen/Gesamtschulen mit
dem Schwerpunkt Grundschule oder
dem Schwerpunkt Sekundarschule/Gesamtschule

45

davon21 für den Schwerpunkt Grundschuleund24 für den Schwerpunkt Sekundarschule/Gesamtschule

Lehramt an Gymnasien/Gesamtschulen

26

 

Lehramt an berufsbildenden Schulen

12

 

(3) Wird im Vergabeverfahren festgestellt, dass in einem der Lehramtsschwerpunkte Ausbildungsplätze ungenutzt bleiben, so werden sie nach Rang in den anderen Stufenschwerpunkten vergeben. Bei gleichem Rang entscheidet das Los.

(4) Die Ausbildungsplätze nach Absatz 2 können wie folgt auf die Fächer verteilt werden:

Fach

Lehramtsschwerpunkt

 

LA an Grundschulen und Sekundarschulen/Gesamtschulen mit dem Schwerpunkt Grundschule

LA an Grundschulen und Sekundarschulen/Gesamtschulen mit dem Schwerpunkt Sekundarschule/Gesamtschule

LA an Gymnasien/ Gesamtschulen und LA an berufsbildenden Schulen (allgemeinbildender Teil)

Biblische Geschichte/Religionskunde

 2

 0

Biologie1

-

2

2

Chemie

-

3

4

Deutsch2

11

4

7

Englisch

3

5

10

Französisch

-

3

2

Geografie

-

1

1

Geschichte

-

2

3

Griechisch

-

0

0

Informatik

-

-

2

Kunst

-

2

2

Latein

-

0

2

LB Ästhetik (Kunst)

2

-

-

LB Ästhetik (Musik)

1

-

-

LB Ästhetik (Sport)

3

-

-

LB Sachunterricht

10

-

-

Mathematik

10

5

10

Musik

-

2

2

Pädagogik

-

-

0

Philosophie

-

0

0

Physik

-

3

6

Politik

-

2

6

Psychologie

-

-

0

Russisch

-

0

0

Sonderpäd. Fachrichtungen mit den Förderschwerpunkten:

2

7

-

-

Sehen

0

0

-

-

Hören

0

0

-

-

Geistige Entwicklung

1

1

-

-

Körperliche und motorische Entwicklung

1

1

-

-

Lernen

0

3

-

-

Sprache

0

1

-

-

Emotionale und soziale Entwicklung

0

1

-

Soziologie

-

-

0

Spanisch

-

2

1

Sport

-

1

3

Türkisch

0

1

1

Wirtschaft/Arbeit/Technik

-

1

-

Wirtschaftsinformatik

-

-

0

Wirtschaftslehre

-

-

0

Berufsbildende Fachrichtungen3

 

 

 

davon:

 

 

 

-

Bautechnik

 

 

1

-

Chemietechnik

 

 

0

-

Elektrotechnik

 

 

1

-

Ernährungs- und Hauswirtschaftswissenschaften

 

 

1

-

Farbtechnik, Raumgestaltung und Oberflächentechnik

 

 

1

-

Gesundheit

 

 

1

-

Holztechnik

 

 

0

-

Informationstechnik

 

 

1

-

Körperpflege

 

 

0

-

Land- und Gartenbauwissenschaft

 

 

0

-

Medientechnik

 

 

1

-

Metalltechnik

 

 

1

-

Pflegewissenschaft

 

 

0

-

Sozialpädagogik

 

 

1

-

Textil- u. Bekleidungstechnik

 

 

0

-

Wirtschaftswissenschaften

 

 

3

(5) Sofern die laut der Kapazitätsverordnung ausgewiesenen Ausbildungsplätze für die Fächer Chemie, Englisch, Mathematik und Physik im „Lehramt an Grundschulen und Sekundarschulen/Gesamtschulen mit dem Schwerpunkt Sekundarschule/Gesamtschule“ nicht besetzt werden können, erfolgt eine Umwandlung in Ausbildungsplätze der entsprechenden Fächer für das Lehramt an Gymnasien/Gesamtschulen.

(6) Sofern die laut der Kapazitätsverordnung ausgewiesenen Ausbildungsplätze für die sonderpädagogischen Fachrichtungen im „Lehramt an Grundschulen und Sekundarschulen/Gesamtschulen mit dem Schwerpunkt Sekundarschule/Gesamtschule“ nicht besetzt werden können, erfolgt eine Umwandlung in Ausbildungsplätze der entsprechenden Plätze für das „Lehramt an Grundschulen und Sekundarschulen/Gesamtschulen mit dem Schwerpunkt Grundschule“.

(7) Sofern Plätze in einer berufsbildenden Fachrichtung nicht besetzt werden, erfolgt eine Umwidmung für eine andere berufsbildende Fachrichtung.

Fußnoten

1

Davon jeweils ein Ausbildungsplatz mit der Zusatzqualifikation für den bilingualen Unterricht (Unterrichtssprache Englisch)

2

Erhält auch die Ausbildungsplätze der pädagogischen Spezialqualifikation Deutsch mit dem Schwerpunkt Deutsch als Fremdsprache/Deutsch als Zweitsprache.

3

Es ist eine berufsbildende Fachrichtung mit einem Unterrichtsfach zu kombinieren. An die Stelle des Unterrichtsfaches kann eine weitere berufsbildende Fachrichtung oder die als Fach zu behandelnde Sonderpädagogik an berufsbildenden Schulen treten.

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§ 3

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2013 in Kraft.

(2) Die Verordnung über die Festlegung der Zulassungszahlen zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt an öffentlichen Schulen im Lande Bremen vom 10. Januar 2013 (Brem.GBl. S. 1) tritt mit Ausnahme des § 3 Absatz 2 außer Kraft.

Bremen, den 9. April 2013

Die Senatorin für Bildung und Wissenschaft

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