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Verordnung über die Festlegung der Zulassungszahlen zum Vorbereitungsdienst für die Lehrämter an öffentlichen Schulen im Lande Bremen

Veröffentlichungsdatum:29.08.2014 Inkrafttreten15.09.2014
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 15.09.2014 bis 14.03.2015Außer Kraft
Fundstelle Brem.GBl. 2014, S. 394
Gliederungsnummer:2040-i-4

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juris-Abkürzung: LehrVorbDZulFIIIV BR 2014
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2040-i-4
juris-Abkürzung:LehrVorbDZulFIIIV BR 2014
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:2040-i-4
Verordnung über die Festlegung der Zulassungszahlen zum
Vorbereitungsdienst für die Lehrämter an öffentlichen Schulen im Lande Bremen
Vom 20. August 2014
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 15.09.2014 bis 14.03.2015

Verordnung aufgehoben mit Ausnahme des § 3 Absatz 2, vgl. § 3 Absatz 2 der Verordnung vom 04.03.2015 (Brem.GBl. S. 77, 101)

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Aufgrund des § 10 Nummer 2 des Vorbereitungsdienst-Zulassungsgesetzes vom 21. Februar 1977 (Brem.GBl. S. 111 - 2040-i-2), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. S. 17) geändert worden ist, wird verordnet:

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§ 1

Die Zahl der zum 1. Februar 2015 in den Vorbereitungsdienst für die Lehrämter an öffentlichen Schulen im Lande Bremen einzustellenden Bewerber und Bewerberinnen richtet sich nach der Zahl der in dieser Verordnung festgelegten Ausbildungsplätze.

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§ 2

(1) Die Zahl der Ausbildungsplätze wird auf 160 festgelegt, davon in Bremen 128 und 32 in Bremerhaven.

(2) Diese Ausbildungsplatzzahl verteilt sich wie folgt auf die Lehrämter:

Lehramt

Zahl der Ausbildungsplätze

Lehramt an Grundschulen und Sekundarschulen/Gesamtschulen mit dem Schwerpunkt Grundschule oder dem Schwerpunkt Sekundarschule/Gesamtschule

55

Davon

 

31 für den Schwerpunkt Grundschule

 

und

 

24 für den Schwerpunkt

 

Sekundarschule/Gesamtschule

Lehramt an Gymnasien/Gesamtschulen

56

 

Lehramt für Sonderpädagogik

29

Davon

 

 

11 in organisatorischer Anbindung an
den Schwerpunkt Grundschule

 

 

und

 

 

18 in organisatorischer Anbindung an
den Schwerpunkt

 

 

Sekundarschule/Gesamtschule

Lehramt an berufsbildenden Schulen

20

 

(3) Die Ausbildungsplätze nach Absatz 2 können wie folgt auf die Fächer verteilt werden:

Fach

Lehramtsschwerpunkt

 

LA an Grundschulen und Sekundarschulen/Gesamtschulen mit dem Schwerpunkt Grundschule

LA an Grundschulen und Sekundarschulen/Gesamtschulen mit dem Schwerpunkt Sekundarschule/Gesamtschule

LA an Gymnasien/Gesamtschulen und LA an berufsbildenden Schulen (allgemeinbildender Teil)

Biblische Geschichte/Religionskunde

3

3

2

Biologie1

-

4

6

Chemie

-

3

8

Deutsch2

21

7

15

Englisch

5

7

14

Französisch

-

3

7

Geografie

-

3

3

Geschichte

-

3

5

Griechisch

-

0

0

Informatik

-

-

2

Kunst

-

3

5

Latein

-

0

4

LB Ästhetik (Kunst)

3

-

-

LB Ästhetik (Musik)

3

-

-

LB Ästhetik (Sport)

7

-

-

LB Sachunterricht

10

-

-

Mathematik

21

8

14

Musik

-

2

5

Pädagogik

-

-

1

Philosophie

-

0

2

Physik

-

3

11

Politik

-

3

11

Psychologie

-

-

1

Russisch

-

1

1

Soziologie

-

-

2

Spanisch

-

3

5

Sport

-

7

6

Türkisch

0

0

1

Wirtschaft/Arbeit/Technik

-

3

-

Wirtschaftsinformatik

-

-

0

Wirtschaftslehre

-

-

1

Förderschwerpunkte im Lehramt
Sonderpädagogik

 

 

 

davon:

 

 

 

- Sehen

1

1

-

- Hören

1

1

-

- Geistige Entwicklung

1

1

-

- Körperliche und motorische Entwicklung

2

2

-

- Lernen

2

5

-

- Sprache

2

3

-

- Emotionale und soziale Entwicklung

2

5

-

Berufsbildende Fachrichtungen3

 

 

 

davon:

 

 

 

- Agrarwirtschaft

 

 

1

- Bautechnik

 

 

1

- Elektrotechnik

 

 

1

- Ernährung und Hauswirtschaft

 

 

1

- Farbtechnik, Raumgestaltung und Oberflächentechnik

 

 

1

- Gesundheit

 

 

1

- Holztechnik

 

 

0

- Informationstechnik

 

 

1

- Körperpflege

 

 

1

- Labortechnik/Prozesstechnik

 

 

0

- Medientechnik

 

 

1

- Metalltechnik

 

 

5

- Pflege

 

 

1

- Sozialpädagogik

 

 

1

- Textiltechnik und -gestaltung

 

 

0

- Wirtschaft und Verwaltung

 

 

4

(4) Wird im Vergabeverfahren festgestellt, dass in einem der Lehrämter bzw. Schwerpunkte Ausbildungsplätze ungenutzt bleiben, so werden sie nach Rang in den anderen Lehrämtern bzw. in dem anderen Schwerpunkt vergeben. Bei gleichem Rang entscheidet das Los. Sofern die laut der Kapazitätsverordnung ausgewiesenen Ausbildungsplätze für die Fächer Chemie, Englisch, Mathematik und Physik im „Lehramt an Grundschulen und Sekundarschulen/Gesamtschulen mit dem Schwerpunkt Sekundarschule/Gesamtschule“ nicht besetzt werden können, erfolgt eine Umwandlung in Ausbildungsplätze der entsprechenden Fächer für das Lehramt an Gymnasien/Gesamtschulen. Sofern die laut der Kapazitätsverordnung ausgewiesenen Ausbildungsplätze für die Förderschwerpunkte im Lehramt Sonderpädagogik mit dem Schwerpunkt „Sekundarschule/Gesamtschule“ nicht besetzt werden können, erfolgt eine Umwandlung in Ausbildungsplätze der entsprechenden Fächer mit dem Schwerpunkt „Grundschule“. Sofern Plätze in einer berufsbildenden Fachrichtung nicht besetzt werden können, erfolgt eine Umwidmung für eine andere berufsbildende Fachrichtung.

Fußnoten

1

Davon jeweils ein Ausbildungsplatz mit der Zusatzqualifikation für den bilingualen Unterricht (Unterrichtssprache Englisch)

2

Enthält auch die Ausbildungsplätze der pädagogischen Zusatzqualifikation Deutsch mit dem Schwerpunkt Deutsch als Zweitsprache

3

Es ist eine berufsbildende Fachrichtung mit einem Unterrichtsfach zu kombinieren. An die Stelle des Unterrichtsfaches kann eine weitere Berufsbildende Fachrichtung oder die als Fach zu behandelnde Sonderpädagogik an berufsbildenden Schulen treten.

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§ 3

(1) Diese Verordnung tritt am 15. September 2014 in Kraft.

(2) Die Verordnung über die Festlegung der Zulassungszahlen zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt an öffentlichen Schulen im Lande Bremen vom 25. April 2014 (Brem.GBl. S. 254) tritt mit Ausnahme des § 3 Absatz 2 außer Kraft.

Bremen, den 20. August 2014

Die Senatorin für Bildung und Wissenschaft

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