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Verordnung über die Festlegung der Zulassungszahlen zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt an öffentlichen Schulen im Lande Bremen

Veröffentlichungsdatum:29.10.2010 Inkrafttreten01.11.2010
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.11.2010 bis 31.01.2011Außer Kraft
Fundstelle Brem.GBl. 2010, S. 529
Gliederungsnummer:2040-i-4

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juris-Abkürzung: LehrVorbDZulFIIV BR 2010
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2040-i-4
juris-Abkürzung:LehrVorbDZulFIIV BR 2010
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:2040-i-4
Verordnung über die Festlegung der Zulassungszahlen zum
Vorbereitungsdienst für das Lehramt an öffentlichen Schulen im Lande Bremen
Vom 28. Oktober 2010
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.11.2010 bis 31.01.2011

Verordnung aufgehoben mit Ausnahme des § 3 Abs. 2 vgl. § 3 Abs. 2 der Verordnung vom 20.01.2011 (Brem.GBl. S. 21)

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Aufgrund des § 10 Nr. 2 des Vorbereitungsdienst-Zulassungsgesetzes vom 21. Februar 1977 (Brem.GBl. S. 111 - 20404-i-2), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. S. 17) geändert worden ist, wird verordnet:

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§ 1

Die Zahl der zum 1. Februar 2011 in den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an öffentlichen Schulen im Lande Bremen einzustellenden Bewerber und Bewerberinnen richtet sich nach der Zahl der in dieser Verordnung festgelegten Ausbildungsplätze.

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§ 2

(1) Die Zahl der Ausbildungsplätze wird auf 140 festgelegt, davon in Bremen 112 und 28 in Bremerhaven.

(2) Diese Ausbildungsplatzzahl verteilt sich wie folgt auf die Lehrämter:

Lehramt

Zahl der Ausbildungsplätze

Lehramt an Grundschulen und

76

 

Sekundarschulen/Gesamtschulen

 

davon

mit dem Schwerpunkt Grundschule

 

19 für den Schwerpunkt Grundschule

oder dem Schwerpunkt

 

und

Sekundarschule / Gesamtschule

 

57 für den Schwerpunkt

 

 

Sekundarschule/Gesamtschule

Lehramt an Gymnasien/Gesamtschulen

33

 

Lehramt an beruflichen Schulen

31

 

(3) Wird im Vergabeverfahren festgestellt, dass in einem der Lehramtsschwerpunkte Ausbildungsplätze ungenutzt bleiben, so werden sie nach Rang in den anderen Stufenschwerpunkten vergeben. Bei gleichem Rang entscheidet das Los.

(4) Die Ausbildungsplätze nach Absatz 2 können wie folgt auf die Fächer verteilt werden:

Fach

Lehramtsschwerpunkt

 

LA an Gymnasien/ Gesamtschulen
und LA an berufsbildenden Schulen (allgemeinbildender Teil)

LA an Grundschulen und Sekundarschulen/ Gesamtschulen mit dem Schwerpunkt Sekundarschule/ Gesamtschule

LA an Grundschulen und Sekundarschulen/ Gesamtschulen mit dem Schwerpunkt Grundschule

Arbeitslehre mit den Vertiefungsgebieten/

-

-

-

- Haushalts- und Ernährungswissenschaft1)

-

1

-

- Arbeitslehre/Technologie2)

-

3

-

Biologie3)

4

3

-

Chemie

3

6

-

Deutsch4)

18

15

10

Englisch

15

9

1

Französisch

2

2

-

Geographie3)

2

2

-

Geschichte3)

2

2

-

Griechisch

-

-

-

Informatik

1

-

-

Kunst

2

4

-

Latein

2

-

-

LB Kunst/Musik/Sport (Kunst)

-

-

1

LB Kunst/Musik/Sport (Musik)

-

-

3

LB Kunst/Musik/Sport (Sport)

-

-

4

LB Sachunterricht

-

-

4

LB Sachunterricht (Biblische Geschichte)

-

-

-

LB Wirtschaft und Technik (Technisches Werken)

-

-

-

LB Wirtschaft und Technik (Textilarbeit)

-

-

-

Mathematik

18

15

9

Musik

2

4

-

Pädagogik

-

-

-

Philosophie

1

-

-

Physik

6

6

-

Politik / Gemeinschaftskunde3)

8

2

-

Psychologie

-

-

-

Religionskunde

1

2

-

Russisch

-

-

-

Sonderpädagogik

1

-

-

Sonderpäd. Fachrichtungen

-

26

6

Davon:

-

-

-

- Geistigbehinderten Pädagogik

-

6

1

- Hörbehinderten Pädagogik5)

-

2

-

- Lernbehinderten Pädagogik

-

6

2

- Körperbehinderten Pädagogik

-

1

-

- Sehbehinderten Pädagogik6)

-

1

1

- Blinden Pädagogik

-

-

-

- Verhaltensgestörten Pädagogik

-

5

2

- Sprachbehinderten Pädagogik

-

5

-

Soziologie

1

-

-

Spanisch

3

5

-

Sport

3

5

-

Türkisch

1

2

-

Wirtschaftslehre

-

-

-

Berufsbildende Fachrichtungen

Fächer (inklusive hochaffiner Fächer)

davon:

 

-

Bautechnik

3

-

Chemietechnik

1

-

Elektrotechnik

-

-

Elektrotechnik/Informatik

2

-

Elektrotechnik-Informatik/
IT-Systeme

-

-

Elektrotechnik-Informatik/
Gebäudetechnik

-

-

Elektrotechnik-Informatik/
Mediensysteme

-

-

Elektrotechnik-Informatik/
Produktionssysteme

2

-

Ernährungs- und Hauswirtschaftswissenschaften

3

-

Gestaltungstechnik

2

-

Gesundheit

1

-

Graphische Technik

1

-

Holztechnik

1

-

Körperpflege

1

-

Land- und Gartenbauwissenschaft

-

-

Metalltechnik

6

-

Metalltechnik/Haus- und Gebäudetechnik

-

-

Metalltechnik/KFZ-Technik

-

-

Metalltechnik/Produktionstechnik

 

-

Metalltechnik/Umwelttechnik

-

-

Pflegewissenschaft

3

-

Sonderpädagogik

-

-

Sozialwissenschaft (Sonderpädagogik)

1

-

Technische Informatik

-

-

Textil- u. Bekleidungstechnik

-

-

Wirtschaftsinformatik

-

-

Wirtschaftswissenschaft

5

(5) Sofern die laut der Kapazitätsverordnung ausgewiesenen Ausbildungsplätze für die Fächer Chemie, Englisch, Mathematik und Physik im Lehramt an Grundschulen und Sekundarschulen/Gesamtschulen mit dem Schwerpunkt Sekundarschule/Gesamtschule nicht besetzt werden können, erfolgt eine Umwandlung in Ausbildungsplätze der entsprechenden Fächer für das Lehramt an Gymnasien/Gesamtschulen.

(6) Sofern die laut der Kapazitätsverordnung ausgewiesenen Ausbildungsplätze für die sonderpädagogischen Fachrichtungen im Lehramt an Grundschulen und Sekundarschulen/Gesamtschulen mit dem Schwerpunkt Sekundarschule/Gesamtschule nicht besetzt werden können, erfolgt eine Umwandlung in Ausbildungsplätze der entsprechenden Plätze für das Lehramt an Grundschulen und Sekundarschulen/Gesamtschulen mit dem Schwerpunkt Grundschule.

(7) Sofern Plätze in einer beruflichen Fachrichtung nicht besetzt werden, erfolgt eine Umwidmung für eine andere berufliche Fachrichtung.

Fußnoten

1)

Enthält auch die Ausbildungsplätze in Arbeitslehre/Hauswirtschaft.

2)

Enthält auch die Ausbildungsplätze in Arbeitslehre/Technisches Werken.

3)

Davon jeweils ein Ausbildungsplatz mit der Zusatzqualifikation für den bilingualen Unterricht (Unterrichtssprache Englisch).

3)

Davon jeweils ein Ausbildungsplatz mit der Zusatzqualifikation für den bilingualen Unterricht (Unterrichtssprache Englisch).

3)

Davon jeweils ein Ausbildungsplatz mit der Zusatzqualifikation für den bilingualen Unterricht (Unterrichtssprache Englisch).

3)

Davon jeweils ein Ausbildungsplatz mit der Zusatzqualifikation für den bilingualen Unterricht (Unterrichtssprache Englisch).

4)

Enthält auch die Ausbildungsplätze der pädagogischen Spezialqualifikation Deutsch mit dem Schwerpunkt Deutsch als Fremdsprache/Deutsch als Zweitsprache.

5)

Enthält auch die Ausbildungsplätze in Gehörlosen Pädagogik

6)

Enthält auch die Ausbildungsplätze in Blinden Pädagogik

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§ 3

(1) Diese Verordnung tritt am 1. November 2010 in Kraft.

(2) Die Verordnung über die Festlegung der Zulassungszahlen zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt an öffentlichen Schulen im Lande Bremen vom 21. Juni 2010 (Brem.GBl. S. 578) tritt mit Ausnahme des § 3 Absatz 2 außer Kraft.

Bremen, den 28. Oktober 2010

Die Senatorin für Bildung und Wissenschaft

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