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Verordnung über die Festlegung der Zulassungszahlen zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt an öffentlichen Schulen im Lande Bremen

Veröffentlichungsdatum:07.04.2011 Inkrafttreten01.05.2011
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.05.2011 bis 31.10.2011Außer Kraft
Fundstelle Brem.GBl. 2011, S. 202
Gliederungsnummer:2040-i-4

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juris-Abkürzung: LehrVorbDZulFIIV BR 2011
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2040-i-4
juris-Abkürzung:LehrVorbDZulFIIV BR 2011
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:2040-i-4
Verordnung über die Festlegung der Zulassungszahlen zum
Vorbereitungsdienst für das Lehramt an öffentlichen Schulen im Lande Bremen
Vom 24. März 2011
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.05.2011 bis 31.10.2011

Verordnung aufgehoben mit Ausnahme des § 3 Abs. 2 vgl. § 3 Abs. 2 der Verordnung vom 13.10.2011 (Brem.GBl. S. 398)

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Aufgrund des § 10 Nummer 2 des Vorbereitungsdienst-Zulassungsgesetzes vom 21. Februar 1977 (Brem.GBl. S. 111 - 2040-i-2), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. S. 17) geändert worden ist, wird verordnet:

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§ 1

Die Zahl der zum 1. August 2011 in den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an öffentlichen Schulen im Land Bremen einzustellenden Bewerber und Bewerberinnen richtet sich nach der Zahl der in dieser Verordnung festgelegten Ausbildungsplätze.

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§ 2

(1) Die Zahl der Ausbildungsplätze wird auf 50 festgelegt, davon in Bremen 45 und 5 in Bremerhaven.

(2) Diese Ausbildungsplatzzahl verteilt sich wie folgt auf die Lehrämter:

Lehramt

 

Zahl der Ausbildungsplätze

Lehramt an Grundschulen und Sekundarschulen/

26

 

Gesamtschulen mit dem Schwerpunkt Grundschule oder

 

davon

dem Schwerpunkt Sekundärschule/Gesamtschule

 

13 für den Schwerpunkt Grundschule

 

 

und

 

 

13 für den Schwerpunkt

 

 

Sekundärschule/Gesamtschule

Lehramt an Gymnasien/Gesamtschulen

12

 

Lehramt an beruflichen Schulen

12

 

(3) Wird im Vergabeverfahren festgestellt, dass in einem der Lehramtsschwerpunkte Ausbildungsplätze ungenutzt bleiben, so werden sie nach Rang in den anderen Stufenschwerpunkten vergeben. Bei gleichem Rang entscheidet das Los.

(4) Die Ausbildungsplätze nach Absatz 2 können wie folgt auf die Fächer verteilt werden:

Fach

Lehramtsschwerpunkt

 

 

 

LA an Grundschulen und Sekundarschulen/ Gesamtschulen mit dem Schwerpunkt Grundschule

LA an Grundschulen und Sekundarschulen/ Gesamtschulen mit dem Schwerpunkt Sekundarschule/ Gesamtschule

LA an Gymnasien/ Gesamtschulen und LA an berufsbildenden Schulen (allgemeinbildender Teil)

Arbeitslehre mit den Vertiefungsgebieten/

 

 

 

- Haushalts- und Ernährungswissenschaft1)

-

0

-

- Arbeitslehre/Technologie2)

-

1

-

Biologie3)

-

1

2

Chemie

-

3

2

Deutsch4)

5

3

5

Englisch

3

3

5

Französisch

-

0

1

Geographie3)

-

1

0

Geschichte3)

-

1

1

Griechisch

-

0

0

Informatik

-

-

1

Kunst

-

1

0

Latein

-

0

1

LB Kunst/Musik/Sport (Kunst)

2

-

-

LB Kunst/Musik/Sport (Musik)

3

-

-

LB Kunst/Musik/Sport (Sport)

2

-

-

LB Sachunterricht

2

-

-

LB Sachunterricht (Biblische Geschichte)

1

-

-

LB Wirtschaft und Technik (Technisches Werken)

0

-

-

LB Wirtschaft und Technik (Textilarbeit)

0

-

-

Mathematik

6

3

6

Musik

-

1

0

Pädagogik

-

-

0

Philosophie

-

-

1

Physik

-

2

2

Politik/Gemeinschaftskunde3)

-

0

5

Psychologie

-

-

0

Religionskunde

-

0

0

Russisch

-

0

0

Sonderpädagogik

-

-

0

Sonderpäd. Fachrichtungen

2

3

0

Davon:

 

 

 

- Geistigbehinderten-Pädagogik

1

0

0

- Hörbehinderten-Pädagogik5)

0

0

0

- Lernbehinderten-Pädagogik

0

1

0

- Körperbehinderten-Pädagogik

0

1

0

- Sehbehinderten-Pädagogik6)

0

0

0

- Blinden-Pädagogik

0

0

0

- Verhaltensgestörten-Pädagogik

0

1

0

- Sprachbehinderten-Pädagogik

1

0

0

Soziologie

-

-

0

Spanisch

-

2

2

Sport

-

1

1

Türkisch

-

0

1

Wirtschaftslehre

-

-

0

Berufsbildende Fachrichtungen

Fächer

(inklusive hochaffiner Fächer)

 

davon:

 

 

 

- Bautechnik

 

 

1

- Chemietechnik

 

 

0

- Elektrotechnik

 

 

0

- Elektrotechnik/Informatik

 

 

0

- Elektrotechnik-Informatik/

 

 

 

IT-Systeme

 

 

0

- Elektrotechnik-Informatik/

 

 

 

Gebäudetechnik

 

 

0

- Elektrotechnik-Informatik/

 

 

 

Mediensysteme

 

 

0

- Elektrotechnik-Informatik/

 

 

 

Produktionssysteme

 

 

0

- Ernährungs- und Hauswirtschaftswissenschaften

 

 

2

- Gestaltungstechnik

 

 

0

- Gesundheit

 

 

2

- Graphische Technik

 

 

1

- Holztechnik

 

 

0

- Körperpflege

 

 

1

- Land- und Gartenbauwissenschaft

 

 

0

- Metalltechnik

 

 

2

- Metalltechnik/Haus- und

 

 

 

Gebäudetechnik

 

 

0

- Metalltechnik/KFZ-Technik

 

 

0

- Metalltechnik/Produktionstechnik

 

 

0

- Metalltechnik/Umwelttechnik

 

 

0

- Pflegewissenschaft

 

 

0

- Sonderpädagogik

 

 

0

- Sozialwissenschaft (Sozialpädagogik)

 

 

0

- Technische Informatik

 

 

0

- Textil- u. Bekleidungstechnik

 

 

0

- Wirtschaftsinformatik

 

 

0

- Wirtschaftswissenschaft

 

 

3

(5) Sofern die laut der Kapazitätsverordnung ausgewiesenen Ausbildungsplätze für die Fächer Chemie, Englisch, Mathematik und Physik im Lehramt an Grundschulen und Sekundarschulen/Gesamtschulen mit dem Schwerpunkt Sekundarschule/Gesamtschule nicht besetzt werden können, erfolgt eine Umwandlung in Ausbildungsplätze der entsprechenden Fächer für das Lehramt an Gymnasien/Gesamtschulen.

(6) Sofern die laut der Kapazitätsverordnung ausgewiesenen Ausbildungsplätze für die sonderpädagogischen Fachrichtungen im Lehramt an Grundschulen und Sekundarschulen/Gesamtschulen mit dem Schwerpunkt Sekundarschule/Gesamtschule nicht besetzt werden können, erfolgt eine Umwandlung in Ausbildungsplätze der entsprechenden Plätze für das Lehramt an Grundschulen und Sekundarschulen/Gesamtschulen mit dem Schwerpunkt Grundschule.

(7) Sofern Plätze in einer beruflichen Fachrichtung nicht besetzt werden, erfolgt eine Umwidmung für eine andere berufliche Fachrichtung.

Fußnoten

1)

Erhält auch die Ausbildungsplätze in Arbeitslehre/Hauswirtschaft.

2)

Erhält auch die Ausbildungsplätze in Arbeitslehre/Technisches Werken.

3)

Davon jeweils ein Ausbildungsplatz mit der Zusatzqualifikation für den bilingualen Unterricht (Unterrichtssprache Englisch).

3)

Davon jeweils ein Ausbildungsplatz mit der Zusatzqualifikation für den bilingualen Unterricht (Unterrichtssprache Englisch).

3)

Davon jeweils ein Ausbildungsplatz mit der Zusatzqualifikation für den bilingualen Unterricht (Unterrichtssprache Englisch).

3)

Davon jeweils ein Ausbildungsplatz mit der Zusatzqualifikation für den bilingualen Unterricht (Unterrichtssprache Englisch).

4)

Erhält auch die Ausbildungsplätze der pädagogischen Spezialqualifikation Deutsch mit dem Schwerpunkt Deutsch als Fremdsprache/Deutsch als Zweitsprache.

5)

Erhält auch die Ausbildungsplätze in Gehörlosen Pädagogik

6)

Erhält auch die Ausbildungsplätze in Blinden Pädagogik

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§ 3

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2011 in Kraft.

(2) Die Verordnung über die Festlegung der Zulassungszahlen zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt an öffentlichen Schulen im Lande Bremen vom 20. Januar 2011 (Brem.GBl. S. 21) tritt mit Ausnahme des § 3 Absatz 2 außer Kraft.

Bremen, den 24. März 2011

Die Senatorin für
Bildung und Wissenschaft

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