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Verordnung über die Festlegung der Zulassungszahlen zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt an öffentlichen Schulen im Lande Bremen

Veröffentlichungsdatum:28.04.2010 Inkrafttreten01.05.2010
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.05.2010 bis 31.10.2010Außer Kraft
Fundstelle Brem.GBl. 2010, S. 307
Gliederungsnummer:2040-i-4

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juris-Abkürzung: LehrVorbDZulFIV BR 2010
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2040-i-4
juris-Abkürzung:LehrVorbDZulFIV BR 2010
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:2040-i-4
Verordnung über die Festlegung der Zulassungszahlen zum
Vorbereitungsdienst für das Lehramt an öffentlichen Schulen im Lande Bremen
Vom 8. April 2010
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.05.2010 bis 31.10.2010

Verordnung aufgehoben mit Ausnahme des § 3 Abs. 2 vgl. § 3 Abs. 2 der Verordnung vom 28.10.2010 (Brem.GBl. S. 529)

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Aufgrund des § 10 Nr. 2 des Vorbereitungsdienst-Zulassungsgesetzes vom 21. Februar 1977 (Brem.GBl. S. 111 - 2040-i-2), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. S. 17) geändert worden ist, wird verordnet:

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§ 1

Die Zahl der zum 1. August 2010 in den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an öffentlichen Schulen im Lande Bremen einzustellenden Bewerber und Bewerberinnen richtet sich nach der Zahl der in dieser Verordnung festgelegten Ausbildungsplätze.

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§ 2

(1) Die Zahl der Ausbildungsplätze wird auf 40 festgelegt, davon 40 in Bremen und 0 in Bremerhaven.

(2) Diese Ausbildungsplatzzahl verteilt sich wie folgt auf die Lehrämter:

Lehramt

Zahl der Ausbildungsplätze

Lehramt an Grundschulen und Sekundarschulen/ Gesamtschulen mit dem Schwerpunkt Grundschule oder dem Schwerpunkt Sekundarschule/Gesamtschule

25


davon
10 für den Schwerpunkt Grundschule
und
15 für den Schwerpunkt Sekundarschule/Gesamtschule

Lehramt an Gymnasien/Gesamtschulen

15

 

Lehramt an beruflichen Schulen

0

 

(In den beruflichen Fachrichtungen sind nach der Durchführung des Einstellungsverfahrens zum 1. Mai 2010 die Ausbildungsplätze ausgeschöpft, so dass weitere Einstellungen zum 1. August 2010 nicht möglich sind)

(3) Wird im Vergabeverfahren festgestellt, dass in einem der Lehramtsschwerpunkte Ausbildungsplätze ungenutzt bleiben, so werden sie nach Rang in den anderen Lehramtsschwerpunkten vergeben. Bei gleichem Rang entscheidet das Los.

(4) Die Ausbildungsplätze nach Absatz 2 können wie folgt auf die Fächer verteilt werden:

Fach

Lehramtsschwerpunkt

 

LA an Gymnasien/ Gesamtschulen

LA an Grundschulen und Sekundarschulen/ Gesamtschulen mit dem Schwerpunkt Sekundarschule/ Gesamtschule

LA an Grundschulen und Sekundarschulen/ Gesamtschulen mit dem Schwerpunkt Grundschule

Arbeitslehre mit den Vertiefungsgebieten

 

 

 

- Haushalts- und Ernährungswissenschaft3)

-

0

-

- Arbeitslehre/Technologie4)

-

1

-

Biologie2)

2

2

-

Chemie

1

2

-

Deutsch1)

4

4

4

Englisch

4

3

2

Französisch

1

-

-

Geographie

1

1

-

Geschichte2)

2

2

-

Griechisch

-

-

-

Informatik

-

-

-

Kunst

2

-

-

Latein

2

-

-

LB Kunst/Musik/Sport (Kunst)

-

-

-

LB Kunst/Musik/Sport (Musik)

-

-

-

LB Kunst/Musik/Sport (Sport)

-

-

3

LB Sachunterricht

-

-

4

LB Sachunterricht (Biblische Geschichte)

-

-

1

LB Wirtschaft und Technik (Technisches Werken)

-

-

-

LB Wirtschaft und Technik (Textilarbeit)

-

-

-

Mathematik

5

5

6

Musik

-

1

-

Pädagogik

-

-

-

Philosophie

1

-

-

Physik

2

2

-

Politik / Gemeinschaftskunde2)

2

-

-

Psychologie

-

-

-

Religionskunde

-

-

-

Russisch

-

-

-

Sonderpädagogik

-

-

-

Sonderpäd. Fachrichtungen

-

2

-

Davon:

 

 

 

- Geistigbehinderten Pädagogik

-

-

-

- Hörbehinderten Pädagogik

-

-

-

- Lernbehinderten Pädagogik

-

-

-

- Körperbehinderten Pädagogik

-

-

-

- Sehbehinderten Pädagogik

-

-

-

- Blinden Pädagogik

-

-

-

- Verhaltensgestörten Pädagogik

-

2

-

- Sprachbehinderten Pädagogik

-

-

-

Soziologie

-

-

-

Spanisch

-

3

-

Sport

1

2

-

Wirtschaftslehre

-

-

-

(5) Sofern die in der Kapazitätsverordnung ausgewiesenen Ausbildungsplätze für die Fächer Chemie, Englisch, Mathematik, Physik und Spanisch im Lehramt für Grundschulen und Sekundarschulen/Gesamtschulen mit dem Schwerpunkt Sekundarschule/Gesamtschule nicht besetzt werden können, erfolgt eine Umwandlung in Ausbildungsplätze der entsprechenden Fächer für das Lehramt an Gymnasien/Gesamtschulen.

Fußnoten

1)

Enthält auch die Ausbildungsplätze der pädagogischen Spezialqualifikation Deutsch mit dem Schwerpunkt Deutsch als Fremdsprache/Deutsch als Zweitsprache.

2)

Davon jeweils ein Ausbildungsplatz mit der Zusatzqualifikation für den bilingualen Unterricht (Unterrichtssprache Englisch).

2)

Davon jeweils ein Ausbildungsplatz mit der Zusatzqualifikation für den bilingualen Unterricht (Unterrichtssprache Englisch).

2)

Davon jeweils ein Ausbildungsplatz mit der Zusatzqualifikation für den bilingualen Unterricht (Unterrichtssprache Englisch).

3)

Enthält auch die Ausbildungsplätze in Arbeitslehre/Hauswirtschaft

4)

Enthält auch die Ausbildungsplätze in Arbeitslehre/Technisches Werken

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§ 3

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2010 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Festlegung der Zulassungszahlen zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt an öffentlichen Schulen im Lande Bremen vom 28. Januar 2010 (Brem.GBl. S. 117) mit Ausnahme des § 3 außer Kraft.

Bremen, den 8. April 2010

Die Senatorin für
Bildung und Wissenschaft

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