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Verordnung über die Festlegung der Zulassungszahlen zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt an öffentlichen Schulen im Lande Bremen

Veröffentlichungsdatum:27.01.2012 Inkrafttreten01.02.2012
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.02.2012 bis 30.04.2012Außer Kraft
Fundstelle Brem.GBl. 2012, S. 1
Gliederungsnummer:2040-i-4

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juris-Abkürzung: LehrVorbDZulFIV BR 2012
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2040-i-4
juris-Abkürzung:LehrVorbDZulFIV BR 2012
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:2040-i-4
Verordnung über die Festlegung der Zulassungszahlen zum
Vorbereitungsdienst für das Lehramt an öffentlichen Schulen im Lande Bremen
Vom 19. Januar 2012
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.02.2012 bis 30.04.2012

Verordnung aufgehoben mit Ausnahme des § 3 Abs. 2 vgl. § 3 Abs. 2 der Verordnung vom 11.04.2012 (Brem.GBl. S. 149)

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Aufgrund des § 10 Nummer 2 des Vorbereitungsdienst-Zulassungsgesetzes vom 21. Februar 1977 (Brem.GBl. S. 111 - 2040-i-2), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. S. 17) geändert worden ist, wird verordnet:

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§ 1

Die Zahl der zum 1. Mai 2012 in den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an öffentlichen Schulen im Lande Bremen einzustellenden Bewerber und Bewerberinnen richtet sich nach der Zahl der in dieser Verordnung festgelegten Ausbildungsplätze.

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§ 2

(1) Die Zahl der Ausbildungsplätze wird auf 154 festgelegt, davon in Bremen 123 und 31 in Bremerhaven.

(2) Diese Ausbildungsplatzzahl verteilt sich wie folgt auf die Lehrämter:

Lehramt

Zahl der Ausbildungsplätze

Lehramt an Grundschulen und Sekundarschulen/Gesamtschulen
mit dem Schwerpunkt Grundschule oder
dem Schwerpunkt Sekundarschule/Gesamtschule

82


davon
36 für den Schwerpunkt Grundschule und
46 für den Schwerpunkt
Sekundarschule/Gesamtschule

Lehramt an Gymnasien/Gesamtschulen

46

 

Lehramt an beruflichen Schulen

26

 

(3) Wird im Vergabeverfahren festgestellt, dass in einem der Lehramtsschwerpunkte Ausbildungsplätze ungenutzt bleiben, so werden sie nach Rang in den anderen Stufenschwerpunkten vergeben. Bei gleichem Rang entscheidet das Los.

(4) Die Ausbildungsplätze nach Absatz 2 können wie folgt auf die Fächer verteilt werden:

Fach

Lehramtsschwerpunkt

 

 

 

LA an Grundschulen und Sekundarschulen/ Gesamtschulen mit dem Schwerpunkt Grundschule

LA an Grundschulen und Sekundarschulen/ Gesamtschulen mit dem Schwerpunkt Sekundarschule/ Gesamtschule

LA an Gymnasien/ Gesamtschulen und LA an berufsbildenden Schulen (allgemeinbildender Teil)

Arbeitslehre mit den Vertiefungsgebieten/

 

 

 

-

Haushalts- und Ernährungswissenschaft1)

-

2

-

-

Arbeitslehre/Technologie2)

-

3

-

Biologie3)

-

4

6

Chemie

-

5

7

Deutsch4)

14

12

12

Englisch

5

12

15

Französisch

-

2

3

Geographie3)

-

3

2

Geschichte3)

-

3

3

Griechisch

-

0

0

Informatik

-

-

3

Kunst

-

5

3

Latein

-

0

3

LB Kunst/Musik/Sport (Kunst)

5

-

-

LB Kunst/Musik/Sport (Musik)

3

-

-

LB Kunst/Musik/Sport (Sport)

3

-

-

LB Sachunterricht

14

-

-

LB Sachunterricht (Biblische Geschichte)

3

-

-

LB Wirtschaft und Technik
(Technisches Werken)

0

-

-

LB Wirtschaft und Technik (Textilarbeit)

0

-

-

Mathematik

17

12

16

Musik

-

3

3

Pädagogik

-

-

0

Philosophie

-

0

1

Physik

-

5

8

Politik/Gemeinschaftskunde3)

-

2

11

Psychologie

-

-

0

Religionskunde

-

2

2

Russisch

-

1

4

Sonderpädagogik

-

-

1

Sonderpäd. Fachrichtungen

8

8

0

Davon:

 

 

 

-

Blinden-Pädagogik

1

0

0

-

Geistigbehinderten-Pädagogik

2

1

0

-

Hörbehinderten-Pädagogik5)

0

0

0

-

Körperbehinderten-Pädagogik

1

1

0

-

Lernbehinderten-Pädagogik

3

4

0

-

Sehbehinderten-Pädagogik6)

0

0

0

-

Sprachbehinderten-Pädagogik

0

0

0

-

Verhaltensgestörten-Pädagogik

1

2

0

Soziologie

-

-

1

Spanisch

-

3

4

Sport

-

5

9

Türkisch

-

0

1

Wirtschaftslehre

-

-

0

Berufsbildende Fachrichtungen

Fächer (inklusive hochaffiner Fächer) 

davon:

 

-

Bautechnik

1

-

Chemietechnik

0

-

Elektrotechnik

1

-

Elektrotechnik/Informatik

0

-

Elektrotechnik-Informatik/IT-Systeme

0

-

Elektrotechnik-Informatik/Gebäudetechnik

0

-

Elektrotechnik-Informatik/Mediensysteme

0

-

Elektrotechnik-Informatik/Produktionssysteme

0

-

Ernährungs- und Hauswirtschaftswissenschaften

4

-

Gestaltungstechnik

1

-

Gesundheit

2

-

Graphische Technik

1

-

Holztechnik

0

-

Körperpflege

1

-

Land- und Gartenbauwissenschaft

0

-

Metalltechnik

4

-

Metalltechnik/Haus- und Gebäudetechnik

0

-

Metalltechnik/KFZ-Technik

0

-

Metalltechnik/Produktionstechnik

0

-

Metalltechnik/Umwelttechnik

0

-

Pflegewissenschaft

1

-

Sonderpädagogik

0

-

Sozialwissenschaft (Sozialpädagogik)

2

-

Technische Informatik

2

-

Textil- u. Bekleidungstechnik

0

-

Wirtschaftsinformatik

0

-

Wirtschaftswissenschaft

6

(5) Sofern die laut der Kapazitätsverordnung ausgewiesenen Ausbildungsplätze für die Fächer Chemie, Englisch, Mathematik und Physik im „Lehramt an Grundschulen und Sekundarschulen/Gesamtschulen mit dem Schwerpunkt Sekundarschule/Gesamtschule“ nicht besetzt werden können, erfolgt eine Umwandlung in Ausbildungsplätze der entsprechenden Fächer für das Lehramt an Gymnasien/Gesamtschulen.

(6) Sofern die laut der Kapazitätsverordnung ausgewiesenen Ausbildungsplätze für die sonderpädagogischen Fachrichtungen im „Lehramt an Grundschulen und Sekundarschulen/Gesamtschulen mit dem Schwerpunkt Sekundarschule/Gesamtschule“ nicht besetzt werden können, erfolgt eine Umwandlung in Ausbildungsplätze der entsprechenden Plätze für das „Lehramt an Grundschulen und Sekundarschulen/ Gesamtschulen mit dem Schwerpunkt Grundschule“.

(7) Sofern Plätze in einer beruflichen Fachrichtung nicht besetzt werden, erfolgt eine Umwidmung für eine andere berufliche Fachrichtung.

Fußnoten

1)

Erhält auch die Ausbildungsplätze in Arbeitslehre/Hauswirtschaft.

2)

Erhält auch die Ausbildungsplätze in Arbeitslehre/Technisches Werken.

3)

Davon jeweils ein Ausbildungsplatz mit der Zusatzqualifikation für den bilingualen Unterricht (Unterrichtssprache Englisch).

3)

Davon jeweils ein Ausbildungsplatz mit der Zusatzqualifikation für den bilingualen Unterricht (Unterrichtssprache Englisch).

3)

Davon jeweils ein Ausbildungsplatz mit der Zusatzqualifikation für den bilingualen Unterricht (Unterrichtssprache Englisch).

3)

Davon jeweils ein Ausbildungsplatz mit der Zusatzqualifikation für den bilingualen Unterricht (Unterrichtssprache Englisch).

4)

Erhält auch die Ausbildungsplätze der pädagogischen Spezialqualifikation Deutsch mit dem Schwerpunkt Deutsch als Fremdsprache/Deutsch als Zweitsprache.

5)

Erhält auch die Ausbildungsplätze in Gehörlosen-Pädagogik

6)

Erhält auch die Ausbildungsplätze in Blinden-Pädagogik

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§ 3

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2012 in Kraft.

(2) Die Verordnung über die Festlegung der Zulassungszahlen zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt an öffentlichen Schulen im Lande Bremen vom 26. Oktober 2011 (Brem.GBl. S. 398) tritt mit Ausnahme des § 3 Absatz 2 außer Kraft.

Bremen, den 19. Januar 2012

Die Senatorin für Bildung,
Wissenschaft und Gesundheit

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