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Verordnung über die Festlegung der Zulassungszahlen zum Vorbereitungsdienst für die Lehrämter an öffentlichen Schulen im Lande Bremen

Veröffentlichungsdatum:09.03.2015 Inkrafttreten15.03.2015
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 15.03.2015 bis 14.09.2015Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:Berichtigung (Brem.GBl. 2015 S. 101)
Fundstelle Brem.GBl. 2015, S. 77, 101
Gliederungsnummer:2040-i-4

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juris-Abkürzung: LehrVorbDZulFIV BR 2015
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2040-i-4
juris-Abkürzung:LehrVorbDZulFIV BR 2015
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:2040-i-4
Verordnung über die Festlegung der Zulassungszahlen zum
Vorbereitungsdienst für die Lehrämter an öffentlichen Schulen im Lande Bremen
Vom 4. März 2015
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 15.03.2015 bis 14.09.2015

Verordnung aufgehoben mit Ausnahme des § 3 Absatz 2, vgl. § 3 Absatz 2 der Verordnung vom 05.08.2015 (Brem.GBl. S. 387)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Berichtigung (Brem.GBl. 2015 S. 101)

Aufgrund des § 10 Nummer 2 des Vorbereitungsdienst-Zulassungsgesetzes vom 21. Februar 1977 (Brem.GBl. S. 111 - 2040-i-2), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. S. 17) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1

Die Zahl der zum 1. August 2015 in den Vorbereitungsdienst für die Lehrämter an öffentlichen Schulen im Lande Bremen einzustellenden Bewerber und Bewerberinnen richtet sich nach der Zahl der in dieser Verordnung festgelegten Ausbildungsplätze.

§ 2

(1) Die Zahl der Ausbildungsplätze wird auf 180 festgelegt, davon in Bremen 140 und 40 in Bremerhaven.

(2) Diese Ausbildungsplatzzahl verteilt sich wie folgt auf die Lehrämter:

Lehramt

Zahl der Ausbildungsplätze

Lehramt an Grundschulen und
Sekundarschulen/Gesamtschulen
mit dem Schwerpunkt Grundschule
oder dem Schwerpunkt
Sekundarschule/Gesamtschule

62

Davon

 

32 für den Schwerpunkt Grundschule

 

und

 

30 für den Schwerpunkt Sekundarschule/Gesamtschule

Lehramt an Gymnasien/Gesamtschulen

60

 

Lehramt für Sonderpädagogik

33

Davon
13 in organisatorischer Anbindung an
den Schwerpunkt Grundschule
und
20 in organisatorischer Anbindung an
den Schwerpunkt Sekundarschule/Gesamtschule

Lehramt an berufsbildenden
Schulen

25

 

(3) Die Ausbildungsplätze nach Absatz 2 können wie folgt auf die Fächer verteilt werden:

Fach

Lehramtsschwerpunkt

 

LA an Grundschulen und
Sekundarschulen/Gesamt-
schulen mit dem Schwer-
punkt Grundschule

LA an Grundschulen und
Sekundarschulen/Gesamt-
schulen mit dem Schwer-
punkt Sekundarschule/
Gesamtschule

LA an Gymnasien/ Gesamt-
schulen und LA an berufs-
bildenden Schulen (allge-
meinbildender Teil)

Biblische Geschichte/Religionskunde

4

4

2

Biologie1

-

5

7

Chemie

-

4

8

Deutsch2

23

9

14

Englisch

2

9

16

Französisch

-

2

6

Geografie

-

4

3

Geschichte

-

4

6

Griechisch

-

0

0

Informatik

-

-

3

Kunst

-

5

5

Latein

-

0

4

LB Ästhetik (Kunst)

5

-

-

LB Ästhetik (Musik)

3

-

-

LB Ästhetik (Sport)

5

-

-

LB Sachunterricht

13

-

-

Mathematik

22

9

23

Musik

-

4

5

Pädagogik

-

-

2

Philosophie

-

0

2

Physik

-

4

10

Politik

-

4

12

Psychologie

-

-

0

Russisch

-

0

2

Soziologie

-

-

0

Spanisch

-

2

6

Sport

-

5

6

Türkisch

0

1

1

Wirtschaft/Arbeit/Technik

-

5

-

Wirtschaftsinformatik

-

-

0

Wirtschaftslehre

-

-

2

Förderschwerpunkte im Lehramt Sonderpädagogik

 

 

 

davon:

 

 

 

-

Sehen

1

1

-

-

Hören

1

1

-

-

Geistige Entwicklung

1

1

-

-

Körperliche und motorische Entwicklung

2

1

-

-

Lernen

3

7

-

-

Sprache

2

2

-

-

Emotionale und soziale Entwicklung

3

7

-

Berufsbildende Fachrichtungen3

 

 

 

davon:

 

 

 

-

Agrarwirtschaft

 

 

0

-

Bautechnik

 

 

1

-

Elektrotechnik

 

 

1

-

Ernährung und Hauswirtschaft

 

 

2

-

Farbtechnik, Raumgestaltung und Oberflächentechnik

 

 

1

-

Gesundheit

 

 

3

-

Holztechnik

 

 

0

-

Informationstechnik

 

 

3

-

Körperpflege

 

 

1

-

Labortechnik/Prozesstechnik

 

 

3

-

Medientechnik

 

 

1

-

Metalltechnik

 

 

3

-

Pflege

 

 

0

-

Sozialpädagogik

 

 

1

-

Textiltechnik und -gestaltung

 

 

0

-

Wirtschaft und Verwaltung

 

 

5

(4) Wird im Vergabeverfahren festgestellt, dass in einem der Lehrämter bzw. Schwerpunkte Ausbildungsplätze ungenutzt bleiben, so werden sie nach Rang in den anderen Lehrämtern bzw. in dem anderen Schwerpunkt vergeben. Bei gleichem Rang entscheidet das Los. Sofern die laut der Kapazitätsverordnung ausgewiesenen Ausbildungsplätze für die Fächer Chemie, Englisch, Mathematik und Physik im „Lehramt an Grundschulen und Sekundarschulen/Gesamtschulen mit dem Schwerpunkt Sekundarschule/Gesamtschule“ nicht besetzt werden können, erfolgt eine Umwandlung in Ausbildungsplätze der entsprechenden Fächer für das Lehramt an Gymnasien/Gesamtschulen. Sofern die laut der Kapazitätsverordnung ausgewiesenen Ausbildungsplätze für die Förderschwerpunkte im Lehramt Sonderpädagogik mit dem Schwerpunkt „Sekundarschule/Gesamtschule“ nicht besetzt werden können, erfolgt eine Umwandlung in Ausbildungsplätze der entsprechenden Fächer mit dem Schwerpunkt „Grundschule“. Sofern Plätze in einer berufsbildenden Fachrichtung nicht besetzt werden können, erfolgt eine Umwidmung für eine andere berufsbildende Fachrichtung.

Fußnoten

1

Davon jeweils ein Ausbildungsplatz mit der Zusatzqualifikation für den bilingualen Unterricht (Unterrichtssprache Englisch)

2

Enthält auch die Ausbildungsplätze der pädagogischen Zusatzqualifikation Deutsch mit dem Schwerpunkt Deutsch als Zweitsprache

3

Es ist eine berufsbildende Fachrichtung mit einem Unterrichtsfach zu kombinieren. An die Stelle des Unterrichtsfaches kann eine weitere berufsbildende Fachrichtung oder die als Fach zu behandelnde Sonderpädagogik an berufsbildenden Schulen treten.

§ 3

(1) Diese Verordnung tritt am 15. März 2015 in Kraft.

(2) Die Verordnung über die Festlegung der Zulassungszahlen zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt an öffentlichen Schulen im Lande Bremen vom 20. August 2014 (Brem.GBl. S. 394) tritt mit Ausnahme des § 3 Absatz 2 außer Kraft.

Bremen, den 4. März 2015

Die Senatorin für Bildung und Wissenschaft


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