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Verordnung über die Festlegung der Zulassungszahlen zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt an öffentlichen Schulen im Lande Bremen

Veröffentlichungsdatum:27.07.2009 Inkrafttreten01.08.2009
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.08.2009 bis 31.01.2010Außer Kraft
Fundstelle Brem.GBl. 2009, S. 285
Gliederungsnummer:2040-i-4

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juris-Abkürzung: LehrVorbDZulFV BR 2009
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2040-i-4
juris-Abkürzung:LehrVorbDZulFV BR 2009
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:2040-i-4
Verordnung über die Festlegung der Zulassungszahlen zum
Vorbereitungsdienst für das Lehramt an öffentlichen Schulen im Lande Bremen
Vom 15. Juli 2009
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.08.2009 bis 31.01.2010

V aufgeh. durch § 4 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Januar 2010 (Brem.GBl. S. 117)

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Aufgrund des § 10 Nr. 2 des Vorbereitungsdienst-Zulassungsgesetzes vom 21. Februar 1977 (Brem.GBl. S. 111 - 2040-i-2), das zuletzt durch Artikel 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 21. November 2006 (Brem.GBl. S. 457) geändert worden ist, wird verordnet:

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§ 1

Die Zahl der zum 1. November 2009 in den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an öffentlichen Schulen im Lande Bremen einzustellenden Bewerber und Bewerberinnen richtet sich nach der Zahl der in dieser Verordnung festgelegten Ausbildungsplätze.

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§ 2

(1) Die Zahl der Ausbildungsplätze wird auf 143 festgelegt, davon 113 in Bremen und 30 in Bremerhaven.

(2) Diese Ausbildungsplatzzahl verteilt sich wie folgt auf die Lehrämter:

Lehramt

Zahl der Ausbildungsplätze

Lehramt an Grundschulen und Sekundärschulen/ Gesamtschulen mit dem Schwerpunkt Grundschule oder dem Schwerpunkt Sekundärschule/Gesamtschule

72

 

 

 

davon

32 für den Schwerpunkt Grundschule und

40 für den Schwerpunkt Sekundärschule/Gesamtschule

Lehramt an Gymnasien/Gesamtschulen

36

 

Lehramt an beruflichen Schulen

35

 

(3) Wird im Vergabeverfahren festgestellt, dass in einem der Lehramtsschwerpunkte Ausbildungsplätze ungenutzt bleiben, so werden sie nach Rang in den anderen Lehramtsschwerpunkten vergeben. Bei gleichem Rang entscheidet das Los.

(4) Die Ausbildungsplätze nach Absatz 2 können wie folgt auf die Fächer verteilt werden:

Fach

Freie Ausbildungsplätze mit dem Lehramtsschwerpunkt

 

 

LA an Gymnasien/Gesamtschulen und LA an berufsbildenden Schulen (allgemeinbildender Teil)

LA an Grundschulen und Sekundärschulen/Gesamtschulen mit dem Schwerpunkt Sekundärschule/Gesamtschule

LA an Grundschulen und Sekundärschulen/Gesamtschulen mit dem Schwerpunkt Grundschule

 

Arbeitslehre/Haushalts- und Ernährungswissenschaft

-

 

0

 

-

 

Arbeitslehre/Hauswirtschaft

-

 

2

 

-

 

Arbeitslehre/Techn. Werken

-

 

1

 

-

 

Arbeitslehre/Technologie

-

 

2

 

-

 

Arbeitslehre/Textilarbeit

-

 

0

 

-

 

Biologie2)

5

 

4

 

-

 

Chemie

4

 

5

 

-

 

Deutsch1)

11

 

8

 

12

 

Englisch

15

 

10

 

4

 

Französisch

2

 

1

 

-

 

Geographie2)

1

 

2

 

-

 

Geschichte2)

3

 

3

 

-

 

Griechisch

0

 

-

 

-

 

Informatik

0

 

-

 

-

 

Kunst

1

 

3

 

-

 

Latein

7

 

-

 

-

 

LB Kunst/Musik/Sport (Kunst)

-

 

-

 

4

 

LB Kunst/Musik/Sport (Musik)

-

 

-

 

3

 

LB Kunst/Musik/Sport (Sport)

-

 

-

 

5

 

LB Sachunterricht

-

 

-

 

8

 

LB Sachunterricht (Biblische Geschichte)

-

 

-

 

1

 

LB Wirtschaft und Technik (Technisches Werken)

-

 

-

 

0

 

LB Wirtschaft und Technik (Textilarbeit)

-

 

-

 

0

 

Mathematik

16

 

14

 

20

 

Musik

2

 

1

 

-

 

Pädagogik

1

 

-

 

-

 

Philosophie

0

 

-

 

-

 

Physik

12

 

8

 

-

 

Politik2)

11

 

1

 

-

 

Psychologie

1

 

-

 

-

 

Religionskunde

2

 

2

 

-

 

Russisch

0

 

-

 

-

 

Sonderpädagogik

0

 

-

 

-

 

Sonderpäd. Fachrichtungen

-

 

5

 

7

 

Davon:

 

 

 

 

 

 

-

Geistigbehinderten Pädagogik

-

 

1

 

2

-

Hörbehinderten Pädagogik

-

 

0

 

0

-

Lernbehinderten Pädagogik

-

 

2

 

4

-

Körperbehinderten Pädagogik

-

 

1

 

0

-

Sehbehinderten Pädagogik

-

 

0

 

0

-

Blinden Pädagogik

-

 

0

 

0

-

Verhaltensgestörten Pädagogik

-

 

0

 

1

-

Sprachbehinderten Pädagogik

-

 

1

 

0

Soziologie

2

 

-

 

-

 

Spanisch

7

 

4

 

-

 

Sport

4

 

4

 

-

 

Wirtschaftslehre

0

 

-

 

-

 

Berufsbildende Fachrichtungen

Fächer (inklusive hochaffiner Fächer)

davon:

 

 

-

- Bautechnik

1

 

-

- Chemietechnik

1

 

-

- Elektrotechnik

1

 

-

- Elektrotechnik/Informatik

1

 

-

- Elektrotechnik-Informatik/
IT-Systeme

0

 

-

- Elektrotechnik-Informatik/
Gebäudetechnik

0

 

-

- Elektrotechnik-Informatik/
Mediensysteme

0

 

-

- Elektrotechnik-Informatik/
Produktionssysteme

0

 

-

- Ernährungs- und Hauswirtschaftswissenschaften

4

 

-

- Gestaltungstechnik

2

 

-

- Gesundheit

1

 

-

- Graphische Technik

1

 

-

- Holztechnik

0

 

-

- Körperpflege

1

 

-

- Land- und Gartenbauwissenschaft

0

 

-

- Metalltechnik

4

 

-

- Metalltechnik/Haus- und Gebäudetechnik

1

 

-

- Metalltechnik/KFZ-Technik

1

 

-

- Metalltechnik/Produktionstechnik

0

 

-

- Metalltechnik/Umwelttechnik

0

 

-

- Pflegewissenschaft

3

 

-

- Sonderpädagogik

0

 

-

- Sozialwissenschaft

2

 

-

- Technische Informatik

1

 

-

- Textil- u. Bekleidungstechnik

0

 

-

- Wirtschaftsinformatik

0

 

-

- Wirtschaftswissenschaft

10

 

(5) Sofern die in der Kapazitätsverordnung ausgewiesenen Ausbildungsplätze für die Fächer Chemie, Englisch, Mathematik, Physik und Spanisch im Lehramt für Grundschulen und Sekundärschulen/Gesamtschulen mit dem Schwerpunkt Sekundärschule/Gesamtschule nicht besetzt werden können, erfolgt eine Umwandlung in Ausbildungsplätze der entsprechenden Fächer für das Lehramt an Gymnasien/Gesamtschulen.

(6) Sofern Plätze in einer beruflichen Fachrichtung nicht besetzt werden können, erfolgt eine Umwidmung für eine andere berufliche Fachrichtung.

Fußnoten

1)

enthält auch die Ausbildungsplätze der pädagogischen Spezialqualifikation Deutsch mit dem Schwerpunkt Deutsch als Fremdsprache/Deutsch als Zweitsprache.

2)

Davon jeweils ein Ausbildungsplatz mit der Zusatzqualifikation für den bilingualen Unterricht (Unterrichtssprache Englisch).

2)

Davon jeweils ein Ausbildungsplatz mit der Zusatzqualifikation für den bilingualen Unterricht (Unterrichtssprache Englisch).

2)

Davon jeweils ein Ausbildungsplatz mit der Zusatzqualifikation für den bilingualen Unterricht (Unterrichtssprache Englisch).

2)

Davon jeweils ein Ausbildungsplatz mit der Zusatzqualifikation für den bilingualen Unterricht (Unterrichtssprache Englisch).

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§ 3

Fächer mit sehr starkem Bewerberüberhang nach § 12 Abs. 1 S. 3 der Verordnung über das Auswahl- und Vergabeverfahren zum Vorbereitungsdienst für die Lehrämter an öffentlichen Schulen sowie über das Verfahren zur Bestimmung der Ausbildungskapazität am Landesinstitut für Schule vom 26. Juni 2008 (Brem.GBl. S. 171) sind alle in § 2 aufgeführten Fächer mit Ausnahme von:

1.

Im Sekundarbereich II:

 

 

Berufliche Fachrichtungen:

Chemietechnik, Elektrotechnik; Ernährungs- und Hauswirtschaftswissenschaften, Gestaltungstechnik, Graphische Technik, Körperpflege, Metalltechnik, Metalltechnik/Haus- u. Gebäudetechnik, Metalltechnik/KFZ-Technik, Sozialwissenschaft, Technische Informatik.

 

Allgemein bildende Fächer:

Latein, Physik.

2.

Im Sekundarbereich I:

Chemie, Musik, Physik und Spanisch.

3.

Im Primarbereich:

keine

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§ 4

(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2009 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Festlegung der Zulassungszahlen zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt an öffentlichen Schulen im Lande Bremen vom 9. Dezember 2008 (Brem.GBl. S. 27) außer Kraft.

Bremen, den 15. Juli 2009

Die Senatorin für Bildung und Wissenschaft

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