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Verordnung über die Festlegung der Zulassungszahlen zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt an öffentlichen Schulen im Lande Bremen

Veröffentlichungsdatum:28.01.2010 Inkrafttreten01.02.2010
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.02.2010 bis 30.04.2010Außer Kraft
Fundstelle Brem.GBl. 2010, S. 117
Gliederungsnummer:2040-i-4

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juris-Abkürzung: LehrVorbDZulFV BR 2010
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2040-i-4
juris-Abkürzung:LehrVorbDZulFV BR 2010
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:2040-i-4
Verordnung über die Festlegung der Zulassungszahlen
zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt
an öffentlichen Schulen im Lande Bremen
Vom 14. Januar 2010
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.02.2010 bis 30.04.2010

Verordnung aufgehoben mit Ausnahme des § 3 vgl. § 3 Abs. 2 der Verordnung vom 08.04.2010 (Brem.GBl. S. 307)

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Aufgrund des § 10 Nummer 2 des Vorbereitungsdienst-Zulassungsgesetzes vom 21. Februar 1977 (Brem.GBl. S. 111 - 2040-i-2), das zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 21. November 2006 (Brem.GBl. S. 457) geändert worden ist, wird verordnet:

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§ 1

Die Zahl der zum 1. Mai 2010 in den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an öffentlichen Schulen im Lande Bremen einzustellenden Bewerber und Bewerberinnen richtet sich nach der Zahl der in dieser Verordnung festgelegten Ausbildungsplätze.

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§ 2

(1) Die Zahl der Ausbildungsplätze wird auf 186 festgelegt, davon 149 in Bremen und 37 in Bremerhaven.

(2) Diese Ausbildungsplatzzahl verteilt sich wie folgt auf die Lehrämter:

Lehramt

Zahl der Ausbildungsplätze

Lehramt an Grundschulen und Sekundarschulen/
Gesamtschulen mit dem Schwerpunkt Grundschule oder
dem Schwerpunkt Sekundarschule/Gesamtschule

95


davon
38 für den Schwerpunkt Grundschule
und
57 für den Schwerpunkt
Sekundarschule/Gesamtschule

Lehramt an Gymnasien/Gesamtschulen

55

 

Lehramt an beruflichen Schulen

36

 

(3) Wird im Vergabeverfahren festgestellt, dass in einem der Lehramtsschwerpunkte Ausbildungsplätze ungenutzt bleiben, so werden sie nach Rang in den anderen Lehramtsschwerpunkten vergeben. Bei gleichem Rang entscheidet das Los.

(4) Die Ausbildungsplätze nach Absatz 2 können wie folgt auf die Fächer verteilt werden:

Fach

Freie Ausbildungsplätze mit dem Lehramtsschwerpunkt

 

LA an
Gymnasien/
Gesamtschulen
und LA an
berufsbildenden
Schulen
(allgemeinbildender
Teil)

LA an
Grundschulen und
Sekundarschulen/
Gesamtschulen
mit dem Schwerpunkt
Sekundarschule/
Gesamtschule

LA an
Grundschulen und
Sekundarschulen/
Gesamtschulen
mit dem Schwerpunkt
Grundschule

Arbeitslehre/Haushalts- und Ernährungswissenschaft

-

-

-

Arbeitslehre/Hauswirtschaft

-

4

-

Arbeitslehre/Techn. Werken

-

4

-

Arbeitslehre/Technologie

-

-

-

Arbeitslehre/Textilarbeit

-

-

-

Biologie2)

8

5

-

Chemie

8

10

-

Deutsch1)

22

13

17

Englisch

20

14

7

Französisch

3

3

-

Geographie2)

2

4

-

Geschichte2)

7

3

-

Griechisch

-

-

-

Informatik

-

-

-

Kunst

3

6

-

Latein

7

-

-

LB Kunst/Musik/Sport (Kunst)

-

-

5

LB Kunst/Musik/Sport (Musik)

-

-

5

LB Kunst/Musik/Sport (Sport)

-

-

10

LB Sachunterricht

-

-

5

LB Sachunterricht (Biblische Geschichte)

-

-

2

LB Wirtschaft und Technik (Technisches Werken)

-

-

-

LB Wirtschaft und Technik (Textilarbeit)

-

-

-

Mathematik

21

15

21

Musik

4

5

-

Pädagogik

-

-

-

Philosophie

-

-

-

Physik

4

9

-

Politik/Gemeinschaftskunde2)

12

2

-

Psychologie

2

-

-

Religionskunde

4

2

-

Russisch

-

-

-

Sonderpädagogik

-

-

-

Sonderpäd. Fachrichtungen

-

5

4

Davon:

 

 

 

-

Geistigbehinderten Pädagogik

-

2

1

-

Hörbehinderten Pädagogik

-

-

-

-

Lernbehinderten Pädagogik

-

2

2

-

Körperbehinderten Pädagogik

-

-

-

-

Sehbehinderten Pädagogik

-

-

-

-

Blinden Pädagogik

-

-

-

-

Verhaltensgestörten Pädagogik

-

1

1

-

Sprachbehinderten Pädagogik

-

-

-

Soziologie

1

-

-

Spanisch

7

5

-

Sport

9

5

-

Wirtschaftslehre

-

-

-

Berufsbildende Fachrichtungen

Fächer (inklusive hochaffiner Fächer)

davon:

 

-

Bautechnik

3

-

Chemietechnik

0

-

Elektrotechnik

0

-

Elektrotechnik/Informatik

2

-

Elektrotechnik-Informatik/ IT-Systeme

0

-

Elektrotechnik-Informatik/ Gebäudetechnik

0

-

Elektrotechnik-Informatik/ Mediensysteme

0

-

Elektrotechnik-Informatik/ Produktionssysteme

1

-

Ernährungs- und Hauswirtschaftswissenschaften

4

-

Gestaltungstechnik

1

-

Gesundheit*

3

-

Graphische Technik

1

-

Holztechnik

0

-

Körperpflege

1

-

Land- und Gartenbauwissenschaft

0

-

Metalltechnik

1

-

Metalltechnik/Haus- und Gebäudetechnik

0

-

Metalltechnik/KFZ-Technik

0

-

Metalltechnik/Produktionstechnik

0

-

Metalltechnik/Umwelttechnik

0

-

Pflegewissenschaft

4

-

Sonderpädagogik

0

-

Sozial Wissenschaft

4

-

Technische Informatik

0

-

Textil- u. Bekleidungstechnik

0

-

Wirtschaftsinformatik

1

-

Wirtschaftswissenschaft

12

(5) Sofern die in der Kapazitätsverordnung ausgewiesenen Ausbildungsplätze für die Fächer Chemie, Englisch, Mathematik, Physik und Spanisch im Lehramt für Grundschulen und Sekundarschulen/Gesamtschulen mit dem Schwerpunkt Sekundarschule/Gesamtschule nicht besetzt werden können, erfolgt eine Umwandlung in Ausbildungsplätze der entsprechenden Fächer für das Lehramt an Gymnasien/Gesamtschulen.

(6) Sofern Plätze in einer beruflichen Fachrichtung nicht besetzt werden können, erfolgt eine Umwidmung für eine andere berufliche Fachrichtung.

Fußnoten

*

1 Platz für Pharmazie

1)

Enthält auch die Ausbildungsplätze der pädagogischen Spezialqualifikation Deutsch mit dem Schwerpunkt Deutsch als Fremdsprache/Deutsch als Zweitsprache.

2)

Davon jeweils ein Ausbildungsplatz mit der Zusatzqualifikation für den bilingualen Unterricht (Unterrichtssprache Englisch).

2)

Davon jeweils ein Ausbildungsplatz mit der Zusatzqualifikation für den bilingualen Unterricht (Unterrichtssprache Englisch).

2)

Davon jeweils ein Ausbildungsplatz mit der Zusatzqualifikation für den bilingualen Unterricht (Unterrichtssprache Englisch).

2)

Davon jeweils ein Ausbildungsplatz mit der Zusatzqualifikation für den bilingualen Unterricht (Unterrichtssprache Englisch).

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§ 3

Fächer mit sehr starkem Bewerberüberhang nach § 12 Absatz 1 Satz 3 der Verordnung über das Auswahl- und Vergabeverfahren zum Vorbereitungsdienst für die Lehrämter an öffentlichen Schulen sowie über das Verfahren zur Bestimmung der Ausbildungskapazität am Landesinstitut für Schule vom 26. Juni 2008 (Brem.GBl. S. 171) sind alle in § 2 aufgeführten Fächer mit Ausnahme von:

1.

Im Sekundarbereich II:

 

 

Berufliche Fachrichtungen:

Chemietechnik, Elektrotechnik; Ernährungs- und Hauswirtschaftswissenschaften, Gestaltungstechnik, Graphische Technik, Körperpflege, Metalltechnik, Metalltechnik/Haus- u. Gebäudetechnik, Metalltechnik/KFZ-Technik, Sozialwissenschaft, Technische Informatik.

 

Allgemein bildende Fächer:

Latein, Physik.

2.

Im Sekundarbereich I:

Musik, Physik und Spanisch.

3.

Im Primarbereich:

keine

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§ 4

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2010 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Festlegung der Zulassungszahlen zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt an öffentlichen Schulen im Lande Bremen vom 13. August 2009 (Brem.GBl. S. 297) außer Kraft.

Bremen, den 14. Januar 2010

Die Senatorin für Bildung und Wissenschaft

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