Sie sind hier:
  • Vorschriften
  • Verordnung über das Auswahl- und Vergabeverfahren zum Vorbereitungsdienst für die Lehrämter an öffentlichen Schulen sowie über das Verfahren zur Bestimmung der Ausbildungskapazität am Landesinstitut für Schule (Auswahl-, Vergabe- und Kapazitätsverordnung

Verordnung über das Auswahl- und Vergabeverfahren zum Vorbereitungsdienst für die Lehrämter an öffentlichen Schulen sowie über das Verfahren zur Bestimmung der Ausbildungskapazität am Landesinstitut für Schule (Auswahl-, Vergabe- und Kapazitätsverordnung für Lehrämter)

Auswahl-, Vergabe- und Kapazitätsverordnung für Lehrämter

Veröffentlichungsdatum:03.07.2008 Inkrafttreten24.04.2010
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 24.04.2010 bis 23.06.2014Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:mehrfach geändert; alter § 13 aufgehoben durch Verordnung vom 08.04.2010 (Brem.GBl. S. 297)
Fundstelle Brem.GBl. 2008, S. 171
Gliederungsnummer:2040-i-3

Einzelansichtx

Drucken
juris-Abkürzung: LehrVorbD/AKapV BR 2008
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2040-i-3
juris-Abkürzung:LehrVorbD/AKapV BR 2008
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:2040-i-3
Verordnung über das Auswahl- und Vergabeverfahren zum Vorbereitungsdienst
für die Lehrämter an öffentlichen Schulen sowie über das Verfahren
zur Bestimmung der Ausbildungskapazität am Landesinstitut für Schule
(Auswahl-, Vergabe- und Kapazitätsverordnung für Lehrämter)
Vom 26. Juni 2008
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 24.04.2010 bis 23.06.2014

V aufgeh. durch § 14 Abs. 2 der Verordnung vom 23. Mai 2014 (Brem.GBl. S. 309)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert; alter § 13 aufgehoben durch Verordnung vom 08.04.2010 (Brem.GBl. S. 297)

Aufgrund § 10 Nr. 1 und 3 des Gesetzes zur Regelung der Zulassungsbeschränkung zum Vorbereitungsdienst im Lande Bremen vom 21. Februar 1977 (Brem.GBl. S. 111- 2040-i-2), das zuletzt durch Artikel 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 21. November 2006 (Brem.GBl. S. 457) geändert worden ist, wird verordnet:

Teil 1
Bewerbungsverfahren

§ 1

Termine für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst für die Lehrämter an öffentlichen Schulen im Lande Bremen sind der 1. Februar, 1. Mai, 1. August und 1. November eines jeden Jahres.

§ 2

Die Bewerbung um Zulassung zum Vorbereitungsdienst für die Lehrämter an öffentlichen Schulen im Lande Bremen erfolgt beim Landesinstitut für Schule. Dieses nimmt auch die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber vor.

§ 3

(1) Die Bewerbung um Zulassung zum Vorbereitungsdienst muss zusammen mit den notwendigen Unterlagen jeweils spätestens drei Monate vor dem gewünschten Einstellungstermin (§ 1) vorliegen.

(2) Den genauen Umfang der vorzulegenden Unterlagen bestimmt das Landesinstitut für Schule.

(3) Bewerbungen ohne vollständige Unterlagen im Sinne von Absatz 2 können keine Berücksichtigung finden.

Teil 2
Bestimmung der Ausbildungskapazität am Landesinstitut für Schule

§ 4

Die Gesamtzahl der am Landesinstitut für Schule zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze ergibt sich aus den im Haushaltsplan zur Verfügung stehenden Mitteln. Davon abweichende Veränderungen sind nach Maßgabe der Haushaltsgesetze den Haushalts- und Finanzausschüssen zur Entscheidung vorzulegen.

§ 5

(1) Die Zahl der zum jeweiligen Einstellungstermin (§ 1) am Landesinstitut für Schule zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze ergibt sich aus der Differenz zwischen der Zahl der bereits besetzten Ausbildungsplätze und der Zahl der insgesamt zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze (§ 4).

(2) In die Zahl der bereits besetzten Ausbildungsplätze im Sinne von Absatz 1 sind auch die Plätze einzubeziehen, die für Referendarinnen und Referendare für das jeweilige Lehramt an öffentlichen Schulen freizuhalten sind, die den Vorbereitungsdienst gemäß der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an öffentlichen Schulen in der jeweils geltenden Fassung verlängern.

§ 6

(1) Die Gesamtzahl der Ausbildungsplätze (§ 4) wird in der Regel gleichmäßig auf die Hauptseminare verteilt.

(2) Die Verteilung der zu besetzenden Ausbildungsplätze auf die Hauptseminare und Fachgruppen erfolgt nach der Verordnung über die Festlegung der Zulassungszahlen zum Vorbereitungsdienst für die Lehrämter an öffentlichen Schulen im Lande Bremen unter der Maßgabe, dass jede Referendarin und jeder Referendar zwei fachwissenschaftlichen Fachgruppen zugewiesen werden muss.

§ 7

Werden Ausbildungsplätze in Fachgruppen mit fachwissenschaftlicher Aufgabenstellung voraussichtlich nicht voll ausgenutzt, so können die hierfür zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel in der Weise genutzt werden, dass bei Fächern mit starkem Bewerberüberhang über die Zahl der Ausbildungsplätze gemäß § 6 Abs. 2 hinaus bis zu 25 vom Hundert mehr Bewerberinnen und Bewerber aufgenommen werden.

Teil 3
Bewertungsverfahren

§ 8

Für jede Bewerberin und jeden Bewerber wird auf der Grundlage der im Abschlusszeugnis ausgewiesenen Einzelnoten für die beiden Unterrichtsfächer sowie der Gesamtnote eine Punktzahl errechnet.

§ 9

Die Punktzahl gemäß § 8 wird wie folgt errechnet:

Notenstufe „sehr gut“ oder „mit Auszeichnung“ oder Notenziffern 1,0 bis 1,4 entsprechen vier Punkten,

Notenstufe „gut“ oder Notenziffern 1,5 bis 2,4 entsprechen drei Punkten,

Notenstufe „befriedigend“ oder Notenziffern 2,5 bis 3,4 entsprechen zwei Punkten,

Notenstufe „ausreichend“ oder Notenziffern 3,5 bis 4,4 entsprechen einem Punkt,

Notenstufen geringer als „ausreichend“ oder Notenziffern höher als 4,4 entsprechen null Punkten.

§ 10

(1) Bewerberinnen und Bewerber, die sich bereits vergeblich um Zulassung zum Vorbereitungsdienst beworben haben, erhalten für jeden Fall einer erfolglosen Bewerbung einen Bonus von 0,75 Punkten. Nach erfolgloser Bewerbung erhalten Bewerberinnen und Bewerber bei Nachweis erfolgreicher berufspraktischer Erfahrung in öffentlichen Schulen und privaten Ersatzschulen einen weiteren Bonus von einem Punkt je Halbjahr Berufspraxis. Als Berufspraxis gilt jede Beschäftigung nach dem Abschluss zum Master of Education oder nach dem Ersten Staatsexamen mit. mindestens 12 Unterrichtswochenstunden. Diese Boni werden der Bewertung nach § 9 hinzugerechnet.

(2) Als vergebliche Bewerbung gelten nur ordnungsgemäße Bewerbungen um Aufnahme in den Vorbereitungsdienst für ein Lehramt an öffentlichen Schulen im Lande Bremen im Sinne von § 3. Durch vergebliche nicht ordnungsgemäße Bewerbungen werden keine Bonuspunkte erworben.

§ 11

Die Bewerbungen werden entsprechend ihrer Punktzahl in Rangreihen gebracht.

Teil 4
Vergabeverfahren

§ 12

(1) Die nicht besetzten Ausbildungsplätze in den Fachgruppen gemäß § 7 werden entsprechend der Rangreihen besetzt. Zur besseren Nutzung der Ausbildungskapazität werden die Ausbildungsplätze entsprechend der Rangreihen zunächst an Bewerberinnen und Bewerber mit Fächerkombinationen vergeben, in denen höchstens eines der Fächer ein Fach mit sehr starkem Bewerberüberhang ist. Fächer mit sehr starkem Bewerberüberhang sind solche, bei denen die Zahl der Bewerbungen mehr als dreimal so groß ist wie die Zahl der freien Ausbildungsplätze. Diese Fächer sind jeweils in der gemäß § 10 Nr. 2 des Vorbereitungsdienst-Zulassungsgesetzes zu erlassenden Rechtsverordnung festzustellen. Die weitere Vergabe der Ausbildungsplätze erfolgt danach entsprechend der Rangreihen an Bewerberinnen und Bewerber mit der Kombination zweier Fächer mit sehr starkem Bewerberüberhang. Kann eine Bewerberin oder ein Bewerber nicht in die für ihn notwendigen Fachgruppen mit fachwissenschaftlicher Aufgabenstellung aufgenommen werden, so wird er nicht ausgewählt.

(2) Mit Rücksicht auf zu erwartende Absagen bei der Aufnahme von Bewerberinnen und Bewerbern in den Vorbereitungsdienst können bis zu 33 vom Hundert mehr Zulassungen ausgesprochen werden als nicht besetzte Ausbildungsplätze nach § 5 Abs. 1 vorhanden sind.

Teil 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 13

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Auswahl- und Vergabeverfahren zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt an öffentlichen Schulen sowie über das Verfahren zur Bestimmung der Ausbildungskapazität am Landesinstitut für Schule vom 24. März 1977 (Brem.GBl. S. 191 - 2040-i-3), geändert durch Verordnung vom 24. Mai 2002 (Brem.GBl. S. 172), außer Kraft.

(3) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Oktober 2015 außer Kraft.

Bremen, den 26. Juni 2008

Die Senatorin für Bildung
und Wissenschaft


Fehler melden: Information nicht aktuell/korrekt

Sind die Informationen nicht aktuell oder korrekt, haben Sie hier die Möglichkeit, dem zuständigen Bearbeiter eine Nachricht zu senden.

Hinweis: * = Ihr Mitteilungstext ist notwendig, damit dieses Formular abgeschickt werden kann, alle anderen Angaben sind freiwillig. Sollten Sie eine Kopie der Formulardaten oder eine Antwort auf Ihre Nachricht wünschen, ist die Angabe Ihrer E-Mail-Adresse zusätzlich erforderlich.

Datenschutz
Wenn Sie uns eine Nachricht über das Fehlerformular senden, so erheben, speichern und verarbeiten wir Ihre Daten nur, soweit dies für die Abwicklung Ihrer Anfragen und für die Korrespondenz mit Ihnen erforderlich ist.
Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Ihre Daten werden nur zur Beantwortung Ihrer Anfrage verarbeitet und gelöscht, sobald diese nicht mehr erforderlich sind und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
Wenn Sie der Verarbeitung Ihrer per Fehlerformular übermittelten Daten widersprechen möchten, wenden Sie sich bitte an die im Impressum genannte E-Mail-Adresse.