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Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesetz über das Leichenwesen

Veröffentlichungsdatum:30.12.1992 Inkrafttreten01.01.1993
Fundstelle Brem.GBl. 1992, S. 695
Gliederungsnummer:45-c-114
Zitiervorschlag: "Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesetz über das Leichenwesen vom 15. Dezember 1992 (Brem.GBl. 1992, S. 695)"

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juris-Abkürzung: LeichWOWiZustV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 45-c-114
juris-Abkürzung:LeichWOWiZustV BR
Ausfertigungsdatum:15.12.1992
Gültig ab:01.01.1993
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 1992, 695
Gliederungs-Nr:45-c-114
Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung
von Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesetz über das Leichenwesen
Vom 15. Dezember 1992
Zum 28.03.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Aufgrund des § 38 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 15. Juli 1992 (BGBl. I S. 1302), geändert worden ist, verordnet der Senat:

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§ 1

Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 21 des Gesetzes über das Leichenwesen vom 27. Oktober 1992 (Brem.GBl. S 627) ist die Ortspolizeibehörde.

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§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 15. Dezember 1992

Der Senat

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