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Verordnung über das Verfahren zum automatisierten Abruf von Daten des Liegenschaftskatasters Liegenschaftsdaten-Abruf-Verordnung (LieDAV)

Liegenschaftsdaten-Abruf-Verordnung

Veröffentlichungsdatum:15.05.2009 Inkrafttreten16.05.2009
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 16.05.2009 bis 12.12.2011Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:mehrfach geändert, Anlagen 4 bis 7 angefügt durch Verordnung vom 07.02.2012 (Brem.GBl. S. 85)
Fundstelle Brem.GBl. 2009, S. 141
Gliederungsnummer:64-b-1

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juris-Abkürzung: LieDAV
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 64-b-1
Amtliche Abkürzung:LieDAV
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:64-b-1
Verordnung über das Verfahren zum
automatisierten Abruf von Daten des Liegenschaftskatasters
Liegenschaftsdaten-Abruf-Verordnung(LieDAV)
Vom 28. April 2009
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 16.05.2009 bis 12.12.2011
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert, Anlagen 4 bis 7 angefügt durch Verordnung vom 07.02.2012 (Brem.GBl. S. 85)

Aufgrund des § 14 Abs. 2 des Bremischen Datenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 2003 (Brem.GBl. S. 85 - 206-a-l) in Verbindung mit § 23 Nr. 7 des Vermessungs- und Katastergesetzes vom 16. Oktober 1990 (Brem.GBl. S. 313 -64-a-l), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. August 2002 (Brem.GBl. S. 385) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1
Grundsätze

Am automatisierten Abrufverfahren für personenbezogene Daten aus dem Liegenschaftskataster, das bei den Katasterbehörden des Landes Bremen für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich digital geführt wird, dürfen die nachfolgend benannten Behörden, und sonstige öffentliche Stellen teilnehmen, soweit es zur Erfüllung der nachstehend bezeichneten Aufgaben erforderlich ist.

§ 2
Daten des Liegenschaftskatasters

(1) Die im Liegenschaftskataster nachgewiesenen Daten beziehen sich auf folgende Informationen zu Flurstücken und Gebäuden:

1.

katastertechnische Bezeichnung,

2.

Lage, Grundriss und Fläche,

3.

Höhe und Nutzung.

(2) Das Liegenschaftskataster beinhaltet Daten zu weiteren Informationen, für deren Erhebung, beziehungsweise deren Nachweis andere Stellen zuständig sind und deren Übernahme aufgrund einer Rechtsvorschrift oder zur Wahrung des öffentlichen Interesses erfolgt:

1.

Ergebnisse der amtlichen Bodenschätzung,

2.

Bezeichnung des zuständigen Amtsgerichts und des Grundbuchs einschließlich der Nummer des Bestandsverzeichnisses und der Buchungsart,

3.

Familien- oder Firmennamen, Vornamen, Geburtsnamen, Geburtsdaten, sowie Anschrift der Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken und Gebäuden, der Erbbauberechtigten sowie von bevollmächtigten Verwaltungen für Wohnungseigentum,

4.

öffentlich-rechtliche Klassifizierungen, wie nach wasser-, straßen-, naturschutz- und waldgesetzlichen Rechtsvorschriften,

5.

Daten zur Regionalstruktur, wie Verwaltungsbezirke und -bezeichnungen,

6.

Hinweise auf Eintragungen in öffentlich-rechtlichen Registern, wie die Zugehörigkeit einer Liegenschaft zu einem Wasser- und Bodenverband, und auf Eintragungen von Baulasten und Altlasten,

7.

Hinweise auf Zugehörigkeit zu einem öffentlich-rechtlichen Verfahren, wie Bodenordnung, Sanierung, städtebauliche Entwicklungsmaßnahme und Flurbereinigung.


§ 3
Sicherungsmaßnahmen

(1) Durch organisatorische und technische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass der Abruf der Daten nur durch Berechtigte erfolgt. Die zuständige Katasterbehörde verwaltet die Zugriffsrechte und legt die sicherungstechnischen Maßnahmen fest. Der Kreis der Berechtigten ist von den abrufenden Stellen zu bestimmen.

(2) Die zuständige Katasterbehörde hat für jeden Datenabruf den zugreifenden Nutzer, den Zeitpunkt und die Bezeichnung des betroffenen Flurstücks zu protokollieren. Für die Prüfung der Rechtmäßigkeit des Datenabrufs durch die Fachaufsichtsbehörde sind die Protokolle für einen Zeitraum von zwölf Monaten vorzuhalten.

§ 4
Datenabruf für die Führung des Grundbuchs

Die unter § 2 benannten Daten des Liegenschaftskatasters dürfen von den für das Land Bremen zuständigen Amtsgerichten für ihre Amtsgerichtsbezirke zwecks Erhaltung der Übereinstimmung der Liegenschaftsbezüge im Grundbuch abgerufen werden.

§ 5
Datenabruf für Zwecke der Besteuerung

Die unter § 2 benannten Daten des Liegenschaftskatasters dürfen von den für das Land Bremen zuständigen Finanzbehörden zur Wahrnehmung der ihnen nach § 17 des Finanzverwaltungsgesetzes übertragenen Aufgaben für die Feststellung von Einheitswerten des Grundbesitzes, Grundbesitzwerten, für die Festsetzung der Grundsteuer und die steuerliche Betriebsprüfung von Land- und Forstwirten abgerufen werden.

§ 6
Datenabruf für Zwecke der amtlichen Bewertung

Die unter § 2 bezeichneten Daten des Liegenschaftskatasters dürfen durch die im Land Bremen eingerichteten Gutachterausschüsse für Grundstückswerte einschließlich ihrer Geschäftsstellen für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich abgerufen werden; Gleiches gilt für die kommunalen Bewertungsstellen zur Wahrnehmung der ihnen nach § 64 der Landeshaushaltsordnung übertragenen Aufgaben.

§ 7
Datenabruf für Vermessungen

Die unter § 2 benannten Daten des Liegenschaftskatasters dürfen von den im Land Bremen zugelassenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren zur Durchführung von Vermessungen für die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster abgerufen werden.

§ 8
Datenabruf für Maßnahmen planender und bauender öffentlicher Stellen

Die unter § 2 benannten Daten des Liegenschaftskatasters dürfen für die Begründung und Durchführung von Planungs- oder Baumaßnahmen, die von öffentlichen Stellen durchgeführt oder veranlasst werden, sowie den damit zusammenhängenden Verwaltungsmaßnahmen und Rechtsgeschäften gemäß Raumordnungsgesetz, Baugesetzbuch, Wohnraumförderungsgesetz, Bundesfernstraßengesetz, Eisenbahnkreuzungsgesetz, Bremisches Landesstraßengesetz, Personenbeförderungsgesetz, Bremisches Wassergesetz, Wassersicherstellungsgesetz, Bundesnaturschutzgesetz, Bundesimmissionsschutzgesetz, Strahlenschutzvorsorgegesetz, Bremisches Naturschutzgesetz, Bremisches Waldgesetz, Bundeswasserstraßengesetz von den damit beauftragten und in Anlage 1 näher bezeichneten Stellen abgerufen werden.

§ 9
Datenabruf für Zwecke der öffentlichen Ver- und Entsorgung

Die unter § 2 benannten Daten des Liegenschaftskatasters dürfen durch die in Anlage 2 genannten Stellen für Maßnahmen im Zusammenhang mit öffentlicher Wasserversorgung oder der öffentlichen Abwasserbeseitigung und Abfallentsorgung für ihren Zuständigkeitsbereich abgerufen werden.

§ 10
Datenabruf für Zwecke öffentlicher Verbände

Die unter § 2 benannten Daten des Liegenschaftskatasters dürfen von den für das Land Bremen zuständigen und in Anlage 3 aufgeführten Wasser- und Bodenverbänden zur Erledigung der ihnen übertragenen öffentlichen Aufgaben abgerufen werden.

§ 11
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Liegenschaftsdatenübermittlungsverordnung vom 27. Januar 1995 (Brem.GBl. S. 113 - 64-b-l), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. November 2000 (Brem.GBl. S. 447), außer Kraft.

Bremen, den 28. April 2009

Der Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa

Anlage 1

Datenabrufende Stellen gemäß § 8 (Datenabruf für Maßnahmen planender und bauender öffentlicher Stellen)

Ressort/Magistrat

abrufende Dienststellen des Senats / Magistrats

abrufende Anstalten, Ämter, Betriebe, Gesellschaften

für die Prüfung gemäß § 3 Abs. 2 zuständige Fachaufsicht

Liegenschaftskataster für das Gebiet der Stadtgemeinde Bremen und der Stadtgemeinde Bremerhaven sowie den Ortsteil Stadtbremisches Überseehafengebiet (Land Bremen)

Die Senatorin für Finanzen (SfF)

 

Immobilien Bremen, Anstalt des öffentlichen Rechts

SfF, Abteilung 2

Der Senator für Wirtschaft und Häfen (SWH)

Referat 21 - überregionale Dienstleistungen

 

SWH, Abteilung 2

 

Referat 32 - Hafeninfrastruktur

 

SWH, Abteilung 2

 

 

Hansestadt Bremisches Hafenamt - Hafenbehörde

SWH, Abteilung 3

 

 

bremenports GmbH & Co. KG

SWH, Abteilung 3

Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

 

Wasser- und Schifffahrtsamt Bremerhaven

Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest, Aurich

Liegenschaftskataster für das Gebiet der Stadtgemeinde Bremen

Der Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa (SUBVE)

1-2 Sondervermögen Infrastruktur

 

SUBVE, Abteilung 1

 

Referat 30 - Grünordnung, Schutzverordnungen, ökologische Landwirtschaft, Forst und Jagd

 

SUBVE, Abteilung 3

 

Referat 31 - Flächen-, Biotop- und Artenschutz, Landschaftsplanung, Eingriffsregelungen

 

SUBVE, Abteilung 3

 

Referat 32 - Wasserwirtschaft, Hochwasserschutz, Wasserbau, mittelbarer Gewässer- und Grundwasserschutz

 

SUBVE, Abteilung 3

 

FB 01 - Recht -Vorkaufsrechte

 

SUBVE, FB Bau und Stadtentwicklung

 

Referat 60 - Raumordnung, Stadtentwicklung, Flächennutzungsplanung

 

SUBVE, Abteilung 6

 

Referate 61-64 - Planung

 

SUBVE, Abteilung 6

 

Referat 66 --Planservice

 

SUBVE, Abteilung 6

 

Referat 71 - Städtebau

 

SUBVE, Abteilung 7

 

Referat 72 - Stadtumbau-

 

SUBVE, Abteilung 7

 

 

Bauamt Bremen-Nord - Stadtplanung

SUBVE, FB Bau und Stadtentwicklung

 

 

Amt für Straßen und Verkehr

SUBVE, Abteilung 5

 

 

Hanseatische Naturentwicklungsgesellschaft mbH

SUBVE, FB Umwelt

 

 

Stadtgrün Bremen

SUBVE, FB Umwelt

Der Senator für Wirtschaft und Häfen (SWH)

Referat 20 - Gewerbeflächen, Regionalplanung

 

SWH, Abteilung 2

 

 

Bremer Investitions-Gesellschaft mbH

SWH, Abteilung 2

Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

 

Wasser- und Schifffahrtsamt Bremen

Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest, Aurich

Liegenschaftskataster für das Gebiet der Stadtgemeinde Bremerhaven und den Ortsteil Stadtbremisches Überseehafengebiet

Der Senator für Wirtschaft und Häfen (SWH)

 

Fischereihafen-Betriebsgesellschaft mbH

SWH, Referat 12

Magistrat Bremerhaven (Mag)

Amt 58 - Umweltschutzamt -

 

Mag, Sozial- und Gesundheitsverwaltung

 

VI/1 - Baureferat

 

Mag, Bauverwaltung

 

Amt 61 - Stadtplanungsamt

 

Mag, Bauverwaltung

 

Amt 66 - Amt für Straßen- und Brückenbau

 

Mag, Bauverwaltung

 

Amt 67 - Gartenbauamt

 

Mag, Bauverwaltung

 

I/8 - Referat für Wirtschaft

 

Mag, Verwaltung für Wirtschaft und Verkehr

Magistrat Bremerhaven (Mag)

 

Bremerhavener Gesellschaft für Investitionsförderung und Stadtentwicklung mbH

SWH, Referat 12

 

 

Seestadt Immobilien, Wirtschaftsbetrieb der Stadtgemeinde Bremerhaven

Mag

 

 

Bremerhavener Entwicklungsgesellschaft Alter/Neuer Hafen mbH

Mag

Anlage 2

Datenabrufende Stellen gemäß § 9 (Datenabruf für Zwecke der öffentlichen Ver- und Entsorgung)

Ressort/Magistrat

abrufende Dienststellen des Senats / Magistrats

abrufende Betriebe, Gesellschaften und Unternehmen

für die Prüfung gemäß § 3 Abs. 2 zuständige Fachaufsicht

Liegenschaftskataster für das Gebiet der Stadtgemeinde Bremen und der Stadtgemeinde Bremerhaven sowie den Ortsteil Stadtbremisches Überseehafengebiet (Land Bremen)

Der Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa (SUBVE)

 

 

 

 

 

Hanse-Wasser Bremen GmbH

SUBVE, Fachbereich Umwelt

Liegenschaftskataster für das Gebiet der Stadtgemeinde Bremen

Der Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa (SUBVE)

Referat 23- Leitstelle saubere Stadt

 

SUBVE, Abteilung 2

 

 

Bremer Entsorgungsbetriebe -Eigenbetrieb der Stadtgemeinde Bremen

SUBVE, Referat 23

Liegenschaftskataster für das Gebiet der Stadtgemeinde Bremerhaven und den Ortsteil Stadtbremisches Überseehafengebiet

Magistrat Bremerhaven

 

Entsorgungsbetriebe Bremerhaven -Eigenbetrieb der Stadtgemeinde Bremerhaven

Mag

 

 

Fischereihafen-Betriebsgesellschaft mbh

SWH, Referat 12

Anlage 3

Datenabrufende Stellen gemäß § 10 (Datenabruf für Zwecke öffentlicher Verbände)

Ressort/Magistrat

Abrufender Verband

für die Prüfung gemäß § 3 Abs. 2 zuständige Fachaufsicht

Liegenschaftskataster für das Gebiet der Stadtgemeinde Bremen

Der Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa (SUBVE)

Bremischer Deichverband am linken Weserufer

SUBVE, Referat 32

 

Bremischer Deichverband am rechten Weserufer

SUBVE, Referat 32


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