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Aufgrund des § 14 Abs. 2 des Bremischen Datenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 2003 (Brem.GBl. S. 85 - 206-a-l) in Verbindung mit § 23 Nr. 7 des Vermessungs- und Katastergesetzes vom 16. Oktober 1990 (Brem.GBl. S. 313 -64-a-l), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. August 2002 (Brem.GBl. S. 385) geändert worden ist, wird verordnet:
Am automatisierten Abrufverfahren für personenbezogene Daten aus dem Liegenschaftskataster, das bei den Katasterbehörden des Landes Bremen für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich digital geführt wird, dürfen die nachfolgend benannten Behörden, und sonstige öffentliche Stellen teilnehmen, soweit es zur Erfüllung der nachstehend bezeichneten Aufgaben erforderlich ist.
(1) Die im Liegenschaftskataster nachgewiesenen Daten beziehen sich auf folgende Informationen zu Flurstücken und Gebäuden:
katastertechnische Bezeichnung,
Lage, Grundriss und Fläche,
Höhe und Nutzung.
(2) Das Liegenschaftskataster beinhaltet Daten zu weiteren Informationen, für deren Erhebung, beziehungsweise deren Nachweis andere Stellen zuständig sind und deren Übernahme aufgrund einer Rechtsvorschrift oder zur Wahrung des öffentlichen Interesses erfolgt:
Ergebnisse der amtlichen Bodenschätzung,
Bezeichnung des zuständigen Amtsgerichts und des Grundbuchs einschließlich der Nummer des Bestandsverzeichnisses und der Buchungsart,
Familien- oder Firmennamen, Vornamen, Geburtsnamen, Geburtsdaten, sowie Anschrift der Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken und Gebäuden, der Erbbauberechtigten sowie von bevollmächtigten Verwaltungen für Wohnungseigentum,
öffentlich-rechtliche Klassifizierungen, wie nach wasser-, straßen-, naturschutz- und waldgesetzlichen Rechtsvorschriften,
Daten zur Regionalstruktur, wie Verwaltungsbezirke und -bezeichnungen,
Hinweise auf Eintragungen in öffentlich-rechtlichen Registern, wie die Zugehörigkeit einer Liegenschaft zu einem Wasser- und Bodenverband, und auf Eintragungen von Baulasten und Altlasten,
Hinweise auf Zugehörigkeit zu einem öffentlich-rechtlichen Verfahren, wie Bodenordnung, Sanierung, städtebauliche Entwicklungsmaßnahme und Flurbereinigung.
(1) Durch organisatorische und technische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass der Abruf der Daten nur durch Berechtigte erfolgt. Die zuständige Katasterbehörde verwaltet die Zugriffsrechte und legt die sicherungstechnischen Maßnahmen fest. Der Kreis der Berechtigten ist von den abrufenden Stellen zu bestimmen.
(2) Die zuständige Katasterbehörde hat für jeden Datenabruf den zugreifenden Nutzer, den Zeitpunkt und die Bezeichnung des betroffenen Flurstücks zu protokollieren. Für die Prüfung der Rechtmäßigkeit des Datenabrufs durch die Fachaufsichtsbehörde sind die Protokolle für einen Zeitraum von zwölf Monaten vorzuhalten.
Die unter § 2 benannten Daten des Liegenschaftskatasters dürfen von den für das Land Bremen zuständigen Amtsgerichten für ihre Amtsgerichtsbezirke zwecks Erhaltung der Übereinstimmung der Liegenschaftsbezüge im Grundbuch abgerufen werden.
Die unter § 2 benannten Daten des Liegenschaftskatasters dürfen von den für das Land Bremen zuständigen Finanzbehörden zur Wahrnehmung der ihnen nach § 17 des Finanzverwaltungsgesetzes übertragenen Aufgaben für die Feststellung von Einheitswerten des Grundbesitzes, Grundbesitzwerten, für die Festsetzung der Grundsteuer und die steuerliche Betriebsprüfung von Land- und Forstwirten abgerufen werden.
Die unter § 2 bezeichneten Daten des Liegenschaftskatasters dürfen durch die im Land Bremen eingerichteten Gutachterausschüsse für Grundstückswerte einschließlich ihrer Geschäftsstellen für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich abgerufen werden; Gleiches gilt für die kommunalen Bewertungsstellen zur Wahrnehmung der ihnen nach § 64 der Landeshaushaltsordnung übertragenen Aufgaben.
Die unter § 2 benannten Daten des Liegenschaftskatasters dürfen von den im Land Bremen zugelassenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren zur Durchführung von Vermessungen für die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster abgerufen werden.
Die unter § 2 benannten Daten des Liegenschaftskatasters dürfen für die Begründung und Durchführung von Planungs- oder Baumaßnahmen, die von öffentlichen Stellen durchgeführt oder veranlasst werden, sowie den damit zusammenhängenden Verwaltungsmaßnahmen und Rechtsgeschäften gemäß Raumordnungsgesetz, Baugesetzbuch, Wohnraumförderungsgesetz, Bundesfernstraßengesetz, Eisenbahnkreuzungsgesetz, Bremisches Landesstraßengesetz, Personenbeförderungsgesetz, Bremisches Wassergesetz, Wassersicherstellungsgesetz, Bundesnaturschutzgesetz, Bundesimmissionsschutzgesetz, Strahlenschutzvorsorgegesetz, Bremisches Naturschutzgesetz, Bremisches Waldgesetz, Bundeswasserstraßengesetz von den damit beauftragten und in Anlage 1 näher bezeichneten Stellen abgerufen werden.
Die unter § 2 benannten Daten des Liegenschaftskatasters dürfen durch die in Anlage 2 genannten Stellen für Maßnahmen im Zusammenhang mit öffentlicher Wasserversorgung oder der öffentlichen Abwasserbeseitigung und Abfallentsorgung für ihren Zuständigkeitsbereich abgerufen werden.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Liegenschaftsdatenübermittlungsverordnung vom 27. Januar 1995 (Brem.GBl. S. 113 - 64-b-l), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. November 2000 (Brem.GBl. S. 447), außer Kraft.
Bremen, den 28. April 2009
Der Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa
Datenabrufende Stellen gemäß § 8 (Datenabruf für Maßnahmen planender und bauender öffentlicher Stellen)
Ressort/Magistrat | abrufende Dienststellen des Senats / Magistrats | abrufende Anstalten, Ämter, Betriebe, Gesellschaften | für die Prüfung gemäß § 3 Abs. 2 zuständige Fachaufsicht | ||
Liegenschaftskataster für das Gebiet der Stadtgemeinde Bremen und der Stadtgemeinde Bremerhaven sowie den Ortsteil Stadtbremisches Überseehafengebiet (Land Bremen) | |||||
Die Senatorin für Finanzen (SfF) |
| Immobilien Bremen, Anstalt des öffentlichen Rechts | SfF, Abteilung 2 |
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Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen (SWH) | Referat 21 - überregionale Dienstleistungen |
| SWH, Abteilung 2 |
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| Referat 32 - Hafeninfrastruktur |
| SWH, Abteilung 2 |
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| Hansestadt Bremisches Hafenamt - Hafenbehörde | SWH, Abteilung 3 |
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| bremenports GmbH & Co. KG | SWH, Abteilung 3 |
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Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung |
| Wasser- und Schifffahrtsamt Bremerhaven | Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest, Aurich | ||
Liegenschaftskataster für das Gebiet der Stadtgemeinde Bremen | |||||
Senator für Umwelt, Bau und Verkehr (SUBVE) | 1-2 Sondervermögen Infrastruktur |
| SUBVE, Abteilung 1 | ||
| Referat 30 - Grünordnung, Schutzverordnungen, ökologische Landwirtschaft, Forst und Jagd |
| SUBVE, Abteilung 3 | ||
| Referat 31 - Flächen-, Biotop- und Artenschutz, Landschaftsplanung, Eingriffsregelungen |
| SUBVE, Abteilung 3 | ||
| Referat 32 - Wasserwirtschaft, Hochwasserschutz, Wasserbau, mittelbarer Gewässer- und Grundwasserschutz |
| SUBVE, Abteilung 3 | ||
| FB 01 - Recht -Vorkaufsrechte |
| SUBVE, FB Bau und Stadtentwicklung | ||
| Referat 60 - Raumordnung, Stadtentwicklung, Flächennutzungsplanung |
| SUBVE, Abteilung 6 | ||
| Referate 61-64 - Planung |
| SUBVE, Abteilung 6 | ||
| Referat 66 --Planservice |
| SUBVE, Abteilung 6 | ||
| Referat 71 - Städtebau |
| SUBVE, Abteilung 7 | ||
| Referat 72 - Stadtumbau- |
| SUBVE, Abteilung 7 | ||
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| Bauamt Bremen-Nord - Stadtplanung | SUBVE, FB Bau und Stadtentwicklung | ||
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| Amt für Straßen und Verkehr | SUBVE, Abteilung 5 | ||
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| Hanseatische Naturentwicklungsgesellschaft mbH | SUBVE, FB Umwelt |
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| Stadtgrün Bremen | SUBVE, FB Umwelt |
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Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen (SWH) | Referat 20 - Gewerbeflächen, Regionalplanung |
| SWH, Abteilung 2 |
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| Bremer Investitions-Gesellschaft mbH | SWH, Abteilung 2 |
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Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung |
| Wasser- und Schifffahrtsamt Bremen | Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest, Aurich | ||
Liegenschaftskataster für das Gebiet der Stadtgemeinde Bremerhaven und den Ortsteil Stadtbremisches Überseehafengebiet | |||||
Der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen (SWH) |
| Fischereihafen-Betriebsgesellschaft mbH | SWH, Referat 12 |
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Magistrat Bremerhaven (Mag) | Amt 58 - Umweltschutzamt - |
| Mag, Sozial- und Gesundheitsverwaltung | ||
| VI/1 - Baureferat |
| Mag, Bauverwaltung | ||
| Amt 61 - Stadtplanungsamt |
| Mag, Bauverwaltung | ||
| Amt 66 - Amt für Straßen- und Brückenbau |
| Mag, Bauverwaltung | ||
| Amt 67 - Gartenbauamt |
| Mag, Bauverwaltung | ||
| I/8 - Referat für Wirtschaft |
| Mag, Verwaltung für Wirtschaft und Verkehr | ||
Magistrat Bremerhaven (Mag) |
| Bremerhavener Gesellschaft für Investitionsförderung und Stadtentwicklung mbH | SWH, Referat 12 | ||
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| Seestadt Immobilien, Wirtschaftsbetrieb der Stadtgemeinde Bremerhaven | Mag | ||
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| Bremerhavener Entwicklungsgesellschaft Alter/Neuer Hafen mbH | Mag |
Datenabrufende Stellen gemäß § 9 (Datenabruf für Zwecke der öffentlichen Ver- und Entsorgung)
Ressort/Magistrat | abrufende Dienststellen des Senats / Magistrats | abrufende Betriebe, Gesellschaften und Unternehmen | für die Prüfung gemäß § 3 Abs. 2 zuständige Fachaufsicht |
Liegenschaftskataster für das Gebiet der Stadtgemeinde Bremen und der Stadtgemeinde Bremerhaven sowie den Ortsteil Stadtbremisches Überseehafengebiet (Land Bremen) | |||
Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr (SUBVE) |
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| Hanse-Wasser Bremen GmbH |
SUBVE, Fachbereich Umwelt |
Liegenschaftskataster für das Gebiet der Stadtgemeinde Bremen | |||
Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr (SUBVE) | Referat 23- Leitstelle saubere Stadt |
| SUBVE, Abteilung 2 |
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| Bremer Entsorgungsbetriebe -Eigenbetrieb der Stadtgemeinde Bremen | SUBVE, Referat 23 |
Liegenschaftskataster für das Gebiet der Stadtgemeinde Bremerhaven und den Ortsteil Stadtbremisches Überseehafengebiet | |||
Magistrat Bremerhaven |
| Entsorgungsbetriebe Bremerhaven -Eigenbetrieb der Stadtgemeinde Bremerhaven | Mag |
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| Fischereihafen-Betriebsgesellschaft mbh | SWH, Referat 12 |
Datenabrufende Stellen gemäß § 10 (Datenabruf für Zwecke öffentlicher Verbände)
Ressort/Magistrat | Abrufender Verband | für die Prüfung gemäß § 3 Abs. 2 zuständige Fachaufsicht |
Liegenschaftskataster für das Gebiet der Stadtgemeinde Bremen | ||
Senator für Umwelt, Bau und Verkehr (SUBVE) | Bremischer Deichverband am linken Weserufer | SUBVE, Referat 32 |
| Bremischer Deichverband am rechten Weserufer | SUBVE, Referat 32 |