Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung
von Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesetz über den Beruf des Logopäden
Vom 15. Juni 1981
Zum 27.03.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
§ 1
Sachlich zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 7 des Gesetzes über den Beruf des Logopäden vom 7. Mai 1980 (BGBl. I S. 529) ist die Ortspolizeibehörde.
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Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Beschlossen, Bremen, den 15. Juni 1981
Der Senat
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