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Inhaltsübersicht

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Titel

Lotsenordnung für das Hafenlotsenwesen in Bremerhaven vom 28. November 197901.01.1980
Inhaltsverzeichnis01.01.1980 bis 31.12.1999
Eingangsformel01.01.1980
I. Abschnitt01.01.1980
Allgemeine Bestimmungen01.01.1980
§ 114.01.1992 bis 31.12.1999
§ 201.01.1980
§ 314.01.1992 bis 31.12.1999
§ 401.01.1980
Entstehung, Sitz, Name01.01.1980
§ 501.01.1980
II. Abschnitt01.01.1980
Bestallung der Hafenlotsen01.01.1980
§ 601.01.1980
§ 701.01.1980 bis 31.12.2002
§ 801.01.1980
§ 901.01.1980
§ 1001.01.1980
§ 1101.01.1980 bis 31.12.2002
§ 1201.01.1980 bis 14.10.2004
§ 1314.01.1992 bis 31.12.1999
§ 1414.01.1992 bis 31.12.1999
§ 1501.01.1980
§ 1601.01.1980 bis 31.12.1999
§ 1701.01.1980 bis 31.12.2002
§ 1814.01.1992 bis 31.12.1999
§ 1914.01.1992 bis 31.12.1999
§ 2014.01.1992 bis 31.12.1999
§ 2101.01.1980
§ 2214.01.1992 bis 31.12.1999
Rechtsstellung und Pflichten des Hafenlotsen01.01.1980
§ 2301.01.1980
§ 2401.01.1980
§ 2514.01.1992 bis 31.12.1999
§ 2601.01.1980
§ 2701.01.1980 bis 10.06.1999
§ 2801.01.1980
§ 2901.01.1980 bis 31.12.2002
Organisation der Hafenlotsengesellschaft01.01.1980
§ 3001.01.1980
§ 3101.01.1980
§ 3201.01.1980
§ 3301.01.1980
§ 3414.01.1992 bis 31.12.1999
§ 3501.01.1980 bis 08.11.2012
§ 3601.01.1980 bis 08.11.2012
§ 3701.01.1980
§ 3801.01.1980
§ 3901.01.1980
§ 4001.01.1980
Anforderungen von Hafenlotsen01.01.1980
§ 4101.01.1980
Annahmepflicht eines Hafenlotsen01.01.1980
§ 4214.01.1992 bis 31.12.1999
Hafenlotsgeld01.01.1980
§ 4301.01.1980 bis 10.06.1999
§ 4414.01.1992 bis 31.12.1999
Mindesteinkommen der Hafenlotsen01.01.1980
§ 4501.01.1980 bis 31.12.1999
Pensionsansprüche der Hafenlotsen01.01.1980
§ 4601.01.1980 bis 31.12.1999
Aufsichtsmaßnahmen01.01.1980
§ 4701.01.1980
III. Abschnitt - Zuwiderhandlungen01.01.1980
§ 4801.01.1980 bis 31.12.2000
IV. Abschnitt - Übergangs- und Schlußbestimmungen01.01.1980
§ 4901.01.1980 bis 31.12.1999
§ 5001.01.1980
§ 5101.01.1980

Lotsenordnung für das Hafenlotsenwesen in Bremerhaven

Veröffentlichungsdatum:19.12.1979 Inkrafttreten14.01.1992
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 14.01.1992 bis 10.06.1999Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)
Fundstelle Brem.GBl. 1979, S. 431
Gliederungsnummer:9515-a-1

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juris-Abkürzung: LotsBRHO BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 9515-a-1
juris-Abkürzung:LotsBRHO BR
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:9515-a-1
Lotsenordnung für das Hafenlotsenwesen in Bremerhaven
Vom 28. November 1979
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 14.01.1992 bis 10.06.1999
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)

Inhaltsübersicht

I. AbschnittAllgemeine Bestimmungen

§§ 1 - 4

Entstehung, Sitz, Name

§ 5

II. AbschnittBestallung der Hafenlotsen

§§ 6 - 22

Rechtsstellung und Pflichten des Hafenlotsen

§§ 23 - 29

Organisation der Hafenlotsengesellschaft

§§ 30 - 40

Anforderung von Hafenlotsen

§ 41

Annahmepflicht eines Hafenlotsen

§ 42

Hafenlotsenabgaben

§§ 43 - 44

Mindestvergütung der Hafenlotsen

§ 45

Pensionsansprüche der Hafenlosten

§ 46

Aufsichtsmaßnahmen

§ 47

III. AbschnittZuwiderhandlungen

§ 48

IV. AbschnittÜbergangs- und Schlußbestimmungen

§§ 49 - 51

Aufgrund des § 17 Nr. 1 Buchstabe b) und Nr. 3 des Bremischen Hafengesetzes vom 27. September 1966 (Brem.GBl. S. 131 9511-a-1) wird verordnet:

I. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1

(1) Hafenlotse im Sinne dieser Verordnung ist, wer nach Bestallung durch den Senator für Häfen, Schiffahrt und Außenhandel in den bremischen Häfen der Hafengruppe Bremerhaven berufsmäßig Schiffe als orts- und schiffahrtskundiger Berater lotst.

(2) Der Hafenlotse gehört nicht zur Schiffsbesatzung.

§ 2

Der Hafenlotse ist berechtigt und auf Anforderung verpflichtet, in den bremischen Häfen ein- und auslaufende und zwischen ihnen verholende Schiffe zu lotsen. Das gleiche gilt auch im Bereich der Bundeswasserstraße zwischen Hofe Feuerlinie Unterfeuer (km 76) und der Südgrenze von Blexen Reede (km 62), sofern Schiffe in die Hafengruppe Bremerhaven einlaufen bzw. aus ihr auslaufen.

§ 3

(1) Die Hafenlotsengesellschaft unterliegt der Fachaufsicht des Senators für Häfen, Schiffahrt und Außenhandel.

(2) Der Senator für Häfen, Schiffahrt und Außenhandel bestimmt, wer die Aufsicht auszuüben hat.

§ 4

Die Selbstverwaltung des Hafenlotsenwesens obliegt der Gesellschaft der Hafenlotsen. Dabei sind die Vorschriften dieser Lotsenordnung zu beachten.

Entstehung, Sitz, Name

§ 5

(1) Die für die Hafengruppe Bremerhaven bestellten Lotsen bilden eine Gesellschaft. Die Gesellschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.

(2) Der Sitz der Gesellschaft ist Bremerhaven.

(3) Die Gesellschaft führt den Namen „Hafenlotsengesellschaft Bremerhaven“.

II. Abschnitt

Bestallung der Hafenlotsen

§ 6

Wer den Beruf eines Hafenlotsen in Bremerhaven ausüben will, bedarf einer Bestallung.

§ 7

(1) Anträge auf Bestallung als Hafenlotse sind an die Aufsichtsbehörde zu richten.

(2) Die Aufsichtsbehörde führt eine Liste der Bewerber in der Reihenfolge der Eingänge der Bewerbungen. In die Liste werden nur Personen aufgenommen, die ein in der Bundesrepublik ausgestelltes Befähigungszeugnis zum Kapitän auf Großer Fahrt AG besitzen. Die Aufnahme in die Liste ist dem Bewerber mitzuteilen.

§ 8

(1) Die Eintragung in die Bewerberliste gewährt keinen Rechtsanspruch auf eine spätere Bestallung und keinen Rang für eine spätere Auswahl.

(2) Jeder Bewerber hat von dem auf die Eintragung folgenden Kalenderjahr ab jährlich bis zum 31. Dezember der Aufsichtsbehörde schriftlich mitzuteilen, ob er sein Bewerbungsgesuch aufrecht erhält.

§ 9

(1) Die Hafenlotsengesellschaft wählt, sofern erforderlich, aus dem Kreis der Bewerber die notwendige Anzahl Lotsenbewerber aus.

(2) Die Einstellung bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.

§ 10

Die Anzahl der Mitglieder der Hafenlotsengesellschaft wird von der Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Hafenlotsengesellschaft festgelegt.

§ 11

Aus den in der Bewerberliste eingetragenen Lotsenbewerbern darf zur Einstellung als Lotsenanwärter nur ausgewählt werden, wer

1.

nach der Aushändigung des erforderlichen Befähigungszeugnisses eine Fahrzeit von mindestens sechs Jahren als Kapitän oder nautischer Schiffsoffizier nachweisen kann. Der während dieser sechs Jahre angefallene Urlaub wird auf die Fahrzeit angerechnet. Die tatsächliche Fahrzeit ohne Urlaub darf jedoch nicht weniger als vier Jahre betragen,

2.

durch ein amtsärztliches Zeugnis des Hafenarztes in Bremerhaven nachweist, daß er körperlich und geistig für den Beruf des Hafenlotsen geeignet ist,

3.

nach seiner Lebensführung die Gewähr dafür bietet, daß er die für den Beruf des Hafenlotsen erforderliche Zuverlässigkeit besitzt.


§ 12

Der Anwärter hat sich während einer Zeitdauer von sechs Monaten einer Ausbildung zu unterziehen. In dieser Zeit hat er sich mit allen für sein Einsatzgebiet als Lotse bestehenden Rechtsvorschriften, nautischen, klimatischen und hydrologischen Verhältnissen, Dienstvorschriften und den Besonderheiten des Hafens vertraut zu machen. Nach Anweisung des Ältermanns hat er in dieser Zeit an Lotsungen in allen Teilen des Geltungsbereiches dieser Lotsenordnung und auf Schiffen aller Größen unter Aufsicht eines Hafenlotsen teilzunehmen.

§ 13

(1) Nach Abschluß der Ausbildung hat sich der Anwärter innerhalb eines Monats einer mündlichen Prüfung zu unterziehen. In der Prüfung hat der Anwärter mindestens ausreichende Kenntnisse in den in § 12 genannten Gebieten nachzuweisen.

(2) Die Prüfung erfolgt vor einer Kommission, die besteht aus:

1.

einem Vertreter des Senators für Häfen, Schiffahrt und Außenhandel,

2.

einem Vertreter der zuständigen Wasser- und Schiffahrtsdirektion,

3.

zwei Vertretern der Hafenlotsen,

4.

dem Hafenkapitän von Bremerhaven.

(3) Die Prüfungskommission entscheidet mit einfacher Mehrheit über das Prüfungsergebnis, das dem Anwärter schriftlich mitzuteilen ist.

§ 14

(1) Nach bestandener Prüfung ist der Anwärter vom Senator für Häfen, Schiffahrt und Außenhandel zum Hafenlotsen zu bestallen.

(2) Er erhält darüber eine Bestallungsurkunde, in die sein Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort und der Geltungsbereich der Bestallung eingetragen ist, und einen Lotsenausweis.

(3) Die Bestallung wird mit Aushändigung der Urkunde wirksam.

(4) Nach erfolgter Bestallung hat sich der Hafenlotse einer amtsärztlichen Untersuchung durch den Hafenarzt Bremerhaven zu unterziehen

a)

bei Vollendung des 45., 50., 55. und 60. Lebensjahres und sodann jährlich bis zum Erlöschen der Bestallung,

b)

wenn es die Aufsichtsbehörde aus besonderen Gründen verlangt.

(5) Die Kosten der Untersuchung trägt der Untersuchte.

§ 15

Bei Aushändigung der Urkunde ist der Hafenlotse auf die gewissenhafte Ausübung seines Berufes zu verpflichten.

§ 16

Nach seiner Bestallung darf der Hafenlotse während einer Zeit von sechs Monaten nur Schiffe bis 12000 BRT, während weiterer sechs Monate nur Schiffe bis 20000 BRT, danach Schiffe aller Größen im Geltungsbereich dieser Lotsenordnung lotsen.

§ 17

Die Bestallung ist zu widerrufen, wenn

1.

sie durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt wurde,

2.

durch ein amtsärztliches Zeugnis des Hafenarztes in Bremerhaven festgestellt wird, daß der Hafenlotse infolge körperlicher oder geistiger Mängel dauernd unfähig geworden ist, seinen Beruf ordnungsgemäß auszuüben,

3.

dem Hafenlotsen durch den unanfechtbar gewordenen Spruch des Seeamtes das Befähigungszeugnis zum Kapitän auf Großer Fahrt AG entzogen worden ist,

4.

der Hafenlotse seine Pflichten wiederholt fahrlässig oder vorsätzlich verletzt,

5.

der Hafenlotse nach seiner Lebensführung nicht die Gewähr dafür bietet, daß er die für seinen Beruf erforderliche Zuverlässigkeit besitzt.


§ 18

Ist aufgrund von Handlungen oder Unterlassungen des Hafenlotsen, die Gegenstand einer gerichtlichen Untersuchung oder eines Seeamtsverfahrens sind, oder aufgrund des Gesundheitszustandes eines Hafenlotsen die Annahme gerechtfertigt, daß der Hafenlotse die Sicherheit des Verkehrs durch die weitere Ausübung seiner Tätigkeit gefährdet, kann der Senator für Häfen, Schiffahrt und Außenhandel ihm die Berufsausübung vorläufig untersagen, bis durch ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes oder des unanfechtbar gewordenen Spruches eines Seeamtes oder eines amtsärztlichen Zeugnisses des Hafenarztes in Bremerhaven eine abschließende Klärung erfolgt ist.

§ 19

(1) Der Widerruf der Bestallung sowie die vorläufige Untersagung der Berufsausübung werden vom Senator für Häfen, Schiffahrt und Außenhandel nach Anhörung einer Kommission in der Zusammensetzung der Prüfungskommission und des Hafenlotsen verfügt.

(2) Die Verfügung ist mit Gründen zu versehen und dem Hafenlotsen zuzustellen.

§ 20

Der Hafenlotse kann auf die Rechte der Bestallung verzichten. Der Verzicht ist dem Senator für Häfen, Schiffahrt und Außenhandel schriftlich zu erklären. Er wird, falls der Senator für für Häfen, Schiffahrt und Außenhandel nicht einem früheren Termin zustimmt, mit Ablauf des dritten Monats nach Eingang der Erklärung wirksam.

§ 21

Die Bestallung erlischt mit Ende des Monats, in dem der Hafenlotse das 65. Lebensjahr vollendet.

§ 22

(1) Wird die Bestallung widerrufen, hat der Senator für Häfen, Schiffahrt und Außenhandel die Bestallungsurkunde und den Lotsenausweis einzuziehen.

(2) Bei Erreichen der Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres oder Verzicht auf die Bestallung hat der Senator für Häfen, Schiffahrt und Außenhandel die Urkunde mit dem Vermerk über den Grund des Erlöschens zu versehen. Der Lotsenausweis ist dem Senator für Häfen, Schiffahrt und Außenhandel zurückzugeben.

Rechtsstellung und Pflichten des Hafenlotsen

§ 23

(1) Der Hafenlotse übt seine Tätigkeit als freien, nicht gewerblichen Beruf aus.

(2) Er führt die Lotsung in eigener Verantwortung nach Maßgabe der Lotsenordnung durch.

§ 24

(1) Der Hafenlotse berät den Kapitän bei der Führung des Schiffes.

(2) Für die Führung des Schiffes bleibt der Kapitän auch dann verantwortlich, wenn er selbständige Anordnungen des Hafenlotsen hinsichtlich der Schiffsführung zuläßt.

§ 25

(1) Der Hafenlotse hat seine Lotstätigkeit solange auszuüben, bis er abgelöst oder vom Kapitän entlassen wird oder das Schiff seinen Liegeplatz oder die Grenze des Geltungsbereiches dieser Lotsenordnung erreicht hat.

(2) Auf Schiffen, für die der Senator für Häfen, Schiffahrt und Außenhandel die Annahme von Lotsen vorgeschrieben hat, darf der Kapitän den Lotsen nicht entlassen, bevor das Schiff seinen Liegeplatz oder die Grenzen des Geltungsbereiches dieser Lotsenordnung erreicht hat.

(3) Der Hafenlotse hat jede Lotsung durchzuführen, für die er nach der Törnordnung bestimmt ist.

§ 26

Bei Ausübung seiner Lotstätigkeit hat der Hafenlotse seinen Lotsenausweis, eine Ausfertigung dieser Lotsenordnung und den Lotsentarif bei sich zu führen und dem Kapitän des zu lotsenden Schiffes auf Verlangen Einsicht zu gewähren.

§ 27

(1) Sofort nach Anbordkommen hat sich der Hafenlotse vom Kapitän oder seinem Vertreter über Mängel und besondere Eigenschaften des Schiffes, die für seine Beratung von Bedeutung sind, zu unterrichten.

(2) Der Hafenlotse hat den Kapitän, soweit erforderlich, über alle die Schiffahrt im Geltungsbereich dieser Lotsenordnung betreffenden Vorschriften zu unterrichten.

(3) Bevor der Hafenlotse von Bord geht, hat er die vorgeschriebene Lotsbescheinigung auszufüllen und die Richtigkeit der Eintragung durch die Unterschrift des Kapitäns bestätigen zulassen. Ist die Unterschrift des Kapitäns nicht zu erhalten, hat der Lotse auf der Bescheinigung einen entsprechenden Vermerk zu machen.

(4) Der Lotse hat die Bescheinigung nach Beendigung der Lotsung unverzüglich bei dem Hansestadt Bremischen Amt Bremerhaven abzuliefern.

§ 28

Der Hafenlotse hat die für seine Lotstätigkeit erforderlichen Kenntnisse laufend auf dem neuesten Stand zu halten. Er hat sich bei seiner Tätigkeit aller Hilfsmittel zu bedienen, deren Anwendung durch die seemännische Praxis, die besonderen Umstände des Falles oder die Weisungen der Aufsichtsbehörde geboten sind.

§ 29

Der Hafenlotse hat dem Hafenkapitän in Bremerhaven jede Beobachtung, die die Sicherheit der Schiffahrt betrifft, sofort mitzuteilen. Über jeden Unfall eines von ihm gelotsten Schiffes hat er umgehend

1.

den Hafenkapitän in Bremerhaven,

2.

die Aufsichtsbehörde und

3.

den Lotsenältermann

zu informieren und auf Verlangen weitere Auskünfte zu geben.


Organisation der Hafenlotsengesellschaft

§ 30

(1) Die Hafenlotsengesellschaft hat sich eine Satzung zu geben, der mindestens zwei Drittel der Mitglieder zustimmen. Die Satzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

(2) Kommt eine Satzung sechs Monate nach Inkrafttreten der Lotsenordnung nicht zustande, setzt die Aufsichtsbehörde eine vorläufige Satzung in Kraft.

§ 31

Die Satzung kann mit den Stimmen von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder geändert werden. Die Änderung bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.

§ 32

(1) Die Mitglieder haben einen 1. und 2. Ältermann für die Dauer von 6 Jahren zu wählen. Für die Wahl ist die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln aller Mitglieder erforderlich. Wird im ersten Wahlgang keine Zwei-Drittel-Mehrheit erreicht, gilt im zweiten Wahlgang die einfache Mehrheit. Die Wahl bedarf der Bestätigung der Aufsichtsbehörde. Die Bestätigung darf nur aus wichtigem Grund versagt werden.

(2) Die Wiederwahl ist zulässig.

§ 33

(1) Organe der Hafenlotsengesellschaft sind der Ältermann und die Mitgliederversammlung.

(2) Die Satzung kann vorsehen, daß neben dem Ältermann für bestimmte Aufgabengebiete besondere Beauftragte zu bestellen sind.

§ 34

(1) Der Ältermann vertritt die Hafenlotsengesellschaft nach innen und nach außen.

(2) Die Aufsichtsbehörde und die Mitgliederversammlung können im gegenseitigen Einvernehmen den Ältermann aus wichtigem Grund vorzeitig abberufen. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, entscheidet der Senator für Häfen, Schiffahrt und Außenhandel.

§ 35

Der Hafenlotsengesellschaft obliegt es insbesondere,

1.

die Erfüllung der Berufspflichten zu überwachen,

2.

die Aus- und Fortbildung ihrer Mitglieder zu fördern,

3.

durch eine Törnordnung die Dienstfolge zu regeln und eine Törnliste zu führen,

4.

auf Antrag bei Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern zu vermitteln,

5.

die Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben auf dem Gebiet des Hafenlotswesens zu beraten und durch entsprechende Berichterstattung zu unterstützen,

6.

die Lotsgelder nach Maßgabe einer von ihr erstellten Verteilungsordnung, die auch den Fall einer Erkrankung oder vorläufigen Untersagung der Berufsausübung regelt, an die Hafenlotsen zu verteilen,

7.

im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde die Verwaltungspauschale zu bestimmen, die an die Aufsichtsbehörde abzuführen ist.


§ 36

(1) Törnordnungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Verteilungsordnung ist der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu geben.

(2) Die Aufsichtsbehörde behält sich vor, in besonderen Fällen Änderungen zu veranlassen.

§ 37

(1) In die Törnliste ist einzutragen:

Der Beginn der Lotsung nach Zeit und Ort, das Ziel der Lotsung, das Ende der Lotsung.

(2) Die Törnliste ist der Aufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen.

§ 38

Die Angelegenheiten der Hafenlotsengesellschaft werden, soweit sie nicht vom Ältermann oder einem anderen satzungsmäßig berufenen Vertreter zu besorgen sind, durch Beschluß der Mitglieder geordnet.

§ 39

Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn der Beschluß die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreites zwischen ihm und der Hafenlotsengesellschaft betrifft.

§ 40

Wird das Revier der Hafenlotsen mit einem anderen Revier vereinigt oder aufgelöst, so entscheidet die Aufsichtsbehörde nach Anhörung der Hafenlotsengesellschaft über die Vereinigung oder Auflösung. Im Falle der Auflösung sind die Vorschriften der §§ 48 bis 53 des Bürgerlichen Gesetzbuches auf die Abwicklung entsprechend anzuwenden.

Anforderungen von Hafenlotsen

§ 41

Kapitäne von Fahrzeugen, die einen Hafenlotsen annehmen wollen oder gemäß Anordnung der Aufsichtsbehörde annehmen müssen, haben der Hafenlotsenstation spätestens zwei Stunden vor Beginn der Lotsung mitzuteilen:

1.

Name des Fahrzeugs und Nationalität,

2.

Länge, Breite, BRT und Tiefgang des Fahrzeugs im Frischwasser,

3.

den Zeitpunkt, an dem die Lotstätigkeit beginnen soll,

4.

den Ort, an dem die Lotstätigkeit enden soll,

5.

besondere Eigenschaften des Fahrzeugs.


Annahmepflicht eines Hafenlotsen

§ 42

Der Senator für Häfen, Schiffahrt und Außenhandel bestimmt die Voraussetzungen, unter denen Schiffe im Geltungsbereich dieser Lotsenordnung zur Annahme eines Lotsen verpflichtet werden können.

Hafenlotsgeld

§ 43

Das Hafenlotsgeld wird vom Hansestadt Bremischen Amt Bremerhaven eingezogen.

§ 44

Der Senator für Häfen, Schiffahrt und Außenhandel bestimmt die Voraussetzungen der Abgabepflicht für Schiffe im Geltungsbereich dieser Lotsenordnung sowie die Höhe dieser Abgaben. Bei der Festsetzung dieser Abgaben ist sicherzustellen, daß die Hafenlotsen bei normaler Inanspruchnahme ein der Vorbildung und Verantwortung ihres Berufes entsprechendes Einkommen haben und eine ausreichende Versorgung für den Fall des Alters, der Berufsunfähigkeit und des Todes sichergestellt werden kann.

Mindesteinkommen der Hafenlotsen

§ 45

Der bremische Staat gewährleistet der Hafenlotsengesellschaft für jeden Hafenlotsen

a)

vom Tage seiner Einstellung ab bis zur Übernahme der vollen Lotstätigkeit (§ 16) eine monatliche im voraus zu zahlende Mindestvergütung in Höhe der Bezüge, welche dem Hafenlotsen aufgrund der bremischen Bestimmungen zustehen würden, wenn er Beamter der Besoldungsgruppe 9,

b)

vom Zeitpunkt der Übernahme der vollen Lotstätigkeit nach Wegfall der in § 16 aufgeführten Auflagen eine monatliche im voraus zu zahlende Mindestvergütung in Höhe der Bezüge, welche dem Hafenlotsen aufgrund der bremischen Bestimmungen zustehen würden, wenn er Beamter der Besoldungsgruppe 10

der Besoldungsordnung A des Bremischen Besoldungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Anpassung des Landesrechts an das Zweite Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern 2. BesVNG und an andere dienstrechtliche Vorschriften des Bundes vom 5. Juli 1976 (Brem.GBl. S. 165) oder der künftig an ihre Stelle tretenden Vorschriften wäre.

Pensionsansprüche der Hafenlotsen

§ 46

Der bremische Staat zahlt der Hafenlotsengesellschaft für jeden Hafenlotsen einen Betrag in Höhe der Versorgungsbezüge, welche dem Hafenlotsen oder seinen Hinterbliebenen zustehen würden, wenn er am Tage seiner Einstellung Beamter auf Probe und mit dem Wirksamwerden seiner Bestallung (§ 14), frühestens jedoch mit Vollendung des 27. Lebensjahres, Beamter auf Lebenszeit geworden wäre. Die ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge ergeben sich aus § 45. Für das Ausscheiden aus der Hafenlotsengesellschaft und den Eintritt in den Ruhestand gelten die Vorschriften für die bremischen Beamten entsprechend.

Aufsichtsmaßnahmen

§ 47

(1) Die Aufsichtsbehörde kann die Hafenlotsengesellschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben unter Fristsetzung anhalten.

(2) Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann sie auf Kosten der Hafenlotsengesellschaft die Aufgaben selbst durchführen oder die Durchführung Dritten übertragen.

(3) Ein solcher Beschluß ist mit Begründung der Hafenlotsengesellschaft schriftlich mitzuteilen.

III. Abschnitt
Zuwiderhandlungen

§ 48

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gemäß § 16 des Bremischen Hafengesetzes, geändert durch Artikel 29 des Gesetzes zur Bereinigung von Straf- und Bußgeldvorschriften des Landes Bremen vom 8. September 1970 (Brem.GBl. S. 94)

1.

die Tätigkeit eines Hafenlotsen nach dieser Lotsenordnung ohne Bestallung betreibt,

2.

als Hafenlotse andere als die von der Aufsichtsbehörde festgelegten Entgelte annimmt oder fordert,

3.

Schiffe lotst, für die er gemäß § 16 dieser Lotsenordnung noch nicht berechtigt ist,

4.

seine Pflichten nach § 17 Nr. 4 dieser Lotsenordnung wiederholt verletzt,

5.

entgegen § 25 dieser Lotsenordnung das Schiff vorzeitig verläßt,

6.

seiner Auskunfts- und Unterrichtungspflicht gemäß § 27 dieser Lotsenordnung nicht nachkommt,

7.

entgegen § 29 dieser Lotsenordnung seiner Informationspflicht nicht nachkommt,

8.

als verantwortliches Mitglied der Hafenlotsengesellschaft, die diese gemäß § 35 dieser Lotsenordnung treffenden Pflichten nicht wahrnimmt.


IV. Abschnitt
Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 49

Hafenlotsen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Lotsenordnung bereits eine Bestallung nach der Lotsenordnung für die Hafenlotsengesellschaft in Bremerhaven in der zuletzt gültigen Fassung besitzen, gelten nach dieser Lotsenordnung als bestallt.

§ 50

Mit dem Inkrafttreten dieser Lotsenordnung tritt die Lotsenordnung für die Hafenlotsgesellschaft in Bremerhaven in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Oktober 1959 (Brem.GBl. S. 143 9515-a-1), zuletzt geändert durch Artikel 159 des Gesetzes zur Anpassung des Landesrechts an das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch und andere bundesrechtliche Vorschriften vom 18. Dezember 1974 (Brem.GBl. S. 351  45-f-2) außer Kraft.

§ 51

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1980 in Kraft.

Bremen, den 28. November 1979

Der Senator für Häfen, Schiffahrt und Verkehr


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