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Verordnung über die Übertragung staatlicher Aufgaben auf die Landwirtschaftskammer Bremen

Veröffentlichungsdatum:31.03.1958 Inkrafttreten15.10.1987
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 15.10.1987 bis 31.12.1988Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.08.2016 (Brem.GBl. S. 434)
Fundstelle Brem.GBl. 1958, S. 30
Gliederungsnummer:780-a-4

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juris-Abkürzung: LwKAufgÜtrV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 780-a-4
juris-Abkürzung:LwKAufgÜtrV BR
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:780-a-4
Verordnung über die Übertragung staatlicher Aufgaben
auf die Landwirtschaftskammer Bremen
Vom 25. März 1958
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 15.10.1987 bis 31.12.1988

V aufgeh. durch § 3 Absatz 2 der Verordnung vom 5. Juni 2018 (Brem.GBl. S. 273)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.08.2016 (Brem.GBl. S. 434)

Auf Grund des § 2 Abs. 3des Gesetzes über die Landwirtschaftskammer Bremen vom 20. März 1956 (Brem. Ges.-Bl. S. 13) verordnet der Senat:

§ 1

Der Landwirtschaftskammer Bremen werden folgende Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung (Auftragsangelegenheiten) übertragen:

1.

Die landwirtschaftliche Wirtschaftsberatung und Wirtschaftsbetreuung;

2.

die Durchführung der Körungen und die Erteilung einer Deckerlaubnis

gemäß Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete der tierischen Erzeugung (Tierzuchtgesetz) vom 7. Juli 1949 (WiGBl. S. 181) in der Fassung des Gesetzes vom 23. Juni 1953 (BGBl. I S. 445) und der zu diesem Gesetz jeweils erlassenen Durchführungsverordnungen sowie Verordnung zur Förderung der Tierzucht vom 26. Mai 1936 (RGBl. I S. 470);

3.

die Erteilung der Genehmigung zur Verwendung gekörter Vatertiere zur künstlichen Besamung und zur Abgabe von Sperma

gemäß Verordnung über die Regelung der künstlichen Besamung zur Förderung der Tierzucht vom 31. Januar 1950 (Brem. Ges.-Bl. S. 17).


§ 2

Im Rahmen der landwirtschaftlichen Wirtschaftsberatung und Wirtschaftsbetreuung sind insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:

a)

Beratung der Landwirtschaft und Werbung für alle der Produktionssteigerung dienenden Maßnahmen,

b)

Anlage von Beispiel- und Musterflächen,

c)

Feststellung von „Richtbetrieben“ und Auswertung der hier erzielten Ergebnisse,

d)

Organisation eines gemeinschaftlichen Maschineneinsatzes, sofern Bedarf hierfür vorliegt.


§ 3

(1) Für die landwirtschaftliche Wirtschaftsberatung und Wirtschaftsbetreuung wird ein Beirat aus vier - sechs von der Kammerversammlung der Landwirtschaftskammer Bremen zu wählenden Personen gebildet. Mitglieder des Beirates sollen auf dem Gebiete der Wirtschaftsberatung besonders interessierte Persönlichkeiten sein. Die Mitglieder werden durch den Präsidenten der Landwirtschaftskammer Bremen auf die Dauer von zwei Jahren berufen.

(2) Der Beirat hat die Aufgabe, die landwirtschaftliche Wirtschaftsberatung beratend zu unterstützen und Vorschläge für ihre Ausgestaltung zu machen. Die Einladung zu einer Sitzung hat spätestens acht Tage vor dem Termin der Sitzung zu erfolgen. Ein Viertel der ernannten Beiratsmitglieder kann die Einberufung einer Sitzung unter Vorlage einer Tagesordnung verlangen. Den Vorsitz in den Sitzungen führt der Präsident der Landwirtschaftskammer.

§ 4

(1) Die Angestellten der bisherigen Landwirtschaftlichen Wirtschaftsberatungsstelle sind zu den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Anstellungsbedingungen von der Landwirtschaftskammer Bremen zu übernehmen mit der Maßgabe, daß auf das einzelne Anstellungsverhältnis auch weiterhin das für die Bediensteten der Freien Hansestadt Bremen jeweils geltende Tarifrecht Anwendung findet.

(2) Mit dem Tage der Übernahme der Angestellten der Landwirtschaftlichen Wirtschaftsberatungsstelle durch die Landwirtschaftskammer Bremen erlischt das mit der Freien Hansestadt Bremen bestehende Dienstverhältnis.

(3) Das Gesetz, betreffend Alters- und Hinterbliebenenversorgung der bremischen Angestellten, vom 19. Dezember 1952 (Brem. Ges.-Bl. S. 142) findet auf die übernommenen Angestellten der Landwirtschaftlichen Wirtschaftsberatungsstelle weiterhin Anwendung. Die nach diesem Gesetz etwa zu zahlenden monatlichen Zusatzrenten werden in vollem Umfange von der Landwirtschaftskammer Bremen getragen.

(4) Die übernommenen Angestellten der Landwirtschaftlichen Wirtschaftsberatungsstelle sind von der Landwirtschaftskammer Bremen bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) nach Maßgabe der Satzung dieser Anstalt zu versichern.

§ 5

Die Lehrkräfte der Landwirtschaftlichen Bildungsanstalten werden in den unterrichtsfreien Sommermonaten, soweit sie nicht unterrichtlich tätig sind, für Zwecke der landwirtschaftlichen Wirtschaftsberatung und Wirtschaftsbetreuung von der Landwirtschaftskammer Bremen eingesetzt.

§ 6

Die zur Durchführung der Verordnung erforderlichen Verwaltungsvorschriften erläßt der für Wirtschaft, Technologie und Außenhandel zuständige Senator.

§ 7

Diese Verordnung tritt am 1. April 1958 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Errichtung der Landwirtschaftlichen Wirtschaftsberatungsstelle vom 21. April 1949 (Brem. Ges.-Bl. S. 67) außer Kraft.

Beschlossen Bremen, in der Versammlung des Senats vom 25. und bekanntgemacht am 31. März 1958.


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