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Verordnung über die Übertragung staatlicher Aufgaben auf die Landwirtschaftskammer Bremen

Veröffentlichungsdatum:31.03.1958 Inkrafttreten01.01.1989
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.1989 bis 13.01.1992Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.08.2016 (Brem.GBl. S. 434)
Fundstelle Brem.GBl. 1958, S. 30
Gliederungsnummer:780-a-4

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juris-Abkürzung: LwKAufgÜtrV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 780-a-4
juris-Abkürzung:LwKAufgÜtrV BR
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:780-a-4
Verordnung über die Übertragung staatlicher Aufgaben
auf die Landwirtschaftskammer Bremen
Vom 25. März 1958
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.1989 bis 13.01.1992

V aufgeh. durch § 3 Absatz 2 der Verordnung vom 5. Juni 2018 (Brem.GBl. S. 273)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.08.2016 (Brem.GBl. S. 434)

Auf Grund des § 2 Abs. 3des Gesetzes über die Landwirtschaftskammer Bremen vom 20. März 1956 (Brem. Ges.-Bl. S. 13) verordnet der Senat:

§ 1

Der Landwirtschaftskammer Bremen werden folgende Aufgaben als Auftragsangelegenheiten übertragen:

1.

die Durchführung der Körungen und die Erteilung einer Deckerlaubnis

gemäß Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete der tierischen Erzeugung (Tierzuchtgesetz) vom 7. Juli 1949 (WiGBl. S. 181) in der Fassung des Gesetzes vom 23. Juni 1953 (BGBl. I S. 445) und der zu diesem Gesetz jeweils erlassenen Durchführungsverordnungen sowie Verordnung zur Förderung der Tierzucht vom 26. Mai 1936 (RGBl. I S. 470);

2.

die Erteilung der Genehmigung zur Verwendung gekörter Vatertiere zur künstlichen Besamung und zur Abgabe von Sperma

gemäß Verordnung über die Regelung der künstlichen Besamung zur Förderung der Tierzucht vom 31. Januar 1950 (Brem. Ges.-Bl. S. 17).


§ 2

Die zur Durchführung der Verordnung erforderlichen Verwaltungsvorschriften erläßt der für Wirtschaft, Technologie und Außenhandel zuständige Senator.

§ 7

Diese Verordnung tritt am 1. April 1958 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Errichtung der Landwirtschaftlichen Wirtschaftsberatungsstelle vom 21. April 1949 (Brem. Ges.-Bl. S. 67) außer Kraft.

Beschlossen Bremen, in der Versammlung des Senats vom 25. und bekanntgemacht am 31. März 1958.


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