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Verordnung über die Ausstellung einer Anlage zum Zeugnis für den Studienabschluss „Master of Education“

Veröffentlichungsdatum:19.08.2009 Inkrafttreten20.08.2009
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 20.08.2009 bis 19.10.2016Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:geändert durch Verordnung vom 13.10.2016 (Brem.GBl. S. 641)
Fundstelle Brem.GBl. 2009, S. 297
Gliederungsnummer:221-i-6

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juris-Abkürzung: MAZeugAnlAusstV BR 2009
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 221-i-6
juris-Abkürzung:MAZeugAnlAusstV BR 2009
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:221-i-6
Verordnung über die Ausstellung einer Anlage
zum Zeugnis für den Studienabschluss „Master of Education“
Vom 13. August 2009
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 20.08.2009 bis 19.10.2016
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 13.10.2016 (Brem.GBl. S. 641)

Aufgrund des § 4 Absatz 8 in Verbindung mit § 12 des Bremischen Lehrerausbildungsgesetzes vom 16. Mai 2006 (Brem.GBl. S. 259 - 221-i-1), das zuletzt durch Gesetz vom 30. April 2007 (Brem.GBl. S. 315) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1
Zweck

Das Abschlusszeugnis des Studiums, das mit dem Grad Master of Education endet, enthält eine Anlage. In der Anlage werden gemäß § 4 Absatz 8 des Bremischen Lehrerausbildungsgesetzes Noten bestimmter Prüfungsleistungen aus dem Bachelorstudium und aus dem Masterstudium sowie eine auf dieser Grundlage gebildete Gesamtnote ausgewiesen.

§ 2
Inhalt der Anlage

(1) Folgende Noten sind aufzuführen:

1.

Fach 1: Die Gesamtnote aus den Prüfungsleistungen in Fachwissenschaft und Fachdidaktik im Bachelor- und Masterstudium;

2.

Fach 2: Die Gesamtnote aus den Prüfungsleistungen in Fachwissenschaft und Fachdidaktik im Bachelor- und Masterstudium;

3.

Bildungswissenschaften: Die Gesamtnote aus den Prüfungsleistungen im Bachelor- und Masterstudium unter Einbeziehung der vorgeschriebenen Praktika;

4.

eine aus den Noten nach Nummer 1 bis 3 ermittelte Gesamtnote.

Satz 1 gilt entsprechend für Noten, die für Prüflingsleistungen in einem Studiengang, der mit dem Ersten Staatsexamen abgeschlossen wird, erteilt wurden.

(2) Die Gesamtnoten errechnen sich aus dem arithmetischen Mittel der einzelnen Noten, die entsprechend den in den Prüfungsordnungen festgelegten Leistungspunkten gewichtet werden.

(3) Die Noten nach Absatz 1 sind von den Studierenden nachzuweisen und von der Universität in der Anlage zum Masterzeugnis aufzuführen.

(4) Die Anlage zum Abschlusszeugnis ist nur in Verbindung mit dem Zeugnis über den Abschluss des Studiums des Masters of Education gültig.

§ 3
Zuständigkeit

Die Anlage zum Abschlusszeugnis für den Studiengang Master of Education wird durch die Universität Bremen erstellt und ist zusammen mit dem Abschlusszeugnis auszuhändigen.

§ 4
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Bremen, den 13. August 2009

Die Senatorin für Bildung
und Wissenschaft


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