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Bremisches Gesetz zur Förderung von kleinsten, kleinen und mittleren Unternehmen (Mittelstandsförderungsgesetz)

Mittelstandsförderungsgesetz

Veröffentlichungsdatum:12.04.2006 Inkrafttreten12.03.2011
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 12.03.2011 bis 22.12.2016Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:mehrfach geändert, §§ 2, 10 und 12 neu gefasst durch Gesetz vom 14.12.2021 (Brem.GBl. S. 939)
Fundstelle Brem.GBl. 2006, S. 151
Gliederungsnummer:70-a-1

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juris-Abkürzung: MFG BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 70-a-1
juris-Abkürzung:MFG BR
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:70-a-1
Bremisches Gesetz zur Förderung von
kleinsten, kleinen und mittleren Unternehmen
(Mittelstandsförderungsgesetz)
vom 28. März 2006
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 12.03.2011 bis 22.12.2016
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert, §§ 2, 10 und 12 neu gefasst durch Gesetz vom 14.12.2021 (Brem.GBl. S. 939)

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Erster Teil
Zweck des Gesetzes und Grundsätze

§ 1
Zweck des Gesetzes

Zweck des Gesetzes ist es, im Lande Bremen eine ausgewogene Wirtschaftsstruktur herzustellen und auszubauen, die Leistungskraft sowie die nationale und internationale Wettbewerbsfähigkeit der mittelständischen Wirtschaft zu erhalten und zu stärken sowie die besondere Fähigkeit des Mittelstands zur Schaffung und Sicherung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen zu steigern und die größenbedingten Wettbewerbsnachteile auszugleichen. Zur Erreichung des Gesetzeszweckes sind insbesondere

1.

die Möglichkeiten der Informationsgewinnung und -verarbeitung zu verbessern, den Zugang zu Finanzierungen zu erleichtern, die Bürokratiekosten zu begrenzen sowie das Innovationspotenzial bei der Entwicklung und Markteinführung neuer Produkte zu erhöhen;

2.

Gründungen, Unternehmensnachfolgen und eine Kultur der Selbstständigkeit zu unterstützen sowie

3.

die Standortbedingungen wettbewerbsgerecht auszugestalten und regelmäßig zu überprüfen.


§ 2
Zielgruppe

Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft im Sinne dieses Gesetzes sind Konzern unabhängige Kleinstunternehmen (1 bis 9 Mitarbeiter), kleine Unternehmen (10 bis 49 Mitarbeiter) und mittlere Unternehmen (50 bis 249 Mitarbeiter), vor allem solche, die eigentümer- oder inhabergeführt sind, die Freien Berufe und Existenzgründer. Das europäische Beihilferecht bleibt unberührt.

§ 3
Zentrale Handlungsfelder

Zentrale Handlungsfelder der bremischen Mittelstandspolitik sind

1.

die Schaffung und der Erhalt verlässlicher Rahmenbedingungen für die mittelständische Wirtschaft gemäß § 2 sowie der Ausbau der wirtschaftsnahen Infrastruktur,

2.

unternehmensbezogene Fördermaßnahmen.


§ 4
Subsidiarität

(1) Fördermaßnahmen sollen die Eigeninitiative anregen und geeignete Formen der Selbsthilfe unterstützen, ohne dadurch die Eigenverantwortung der/des Geförderten zu beeinträchtigen. Eine finanzielle Förderung setzt in der Regel voraus, dass eine angemessene Eigenleistung erbracht wird und eine erfolgreiche Durchführung des Vorhabens zu erwarten ist.

(2) Mittelstandsrelevante Maßnahmen sollen aufeinander abgestimmt werden. Dabei sollen Fördermaßnahmen Dritter, insbesondere des Bundes und der Europäischen Union, berücksichtigt werden.

Zweiter Teil
Mittelstandsgerechte Rahmenbedingungen

§ 5
Mittelstandsgerechte Rechts- und Verwaltungsvorschriften

(1) Vor dem Erlass und der Novellierung von Rechtsvorschriften sowie bei allen Vorlagen für Senat, Bürgerschaft und Deputationen ist zu überprüfen, ob Auswirkungen auf Kosten, Verwaltungsaufwand und Arbeitsplätze in den Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft zu erwarten sind, und inwieweit diese Auswirkungen zu unterschiedlichen Belastungen in Bezug auf die Unternehmensgröße führen. Die Prüfungsergebnisse sind in den Stellungnahmen zu dokumentieren (Mittelstandsklausel). Bei allen mittelstandsrelevanten verwaltungsinternen Verwaltungsvorschriften sind die Auswirkungen auf die Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft angemessen zu prüfen.

(2) Rechts- und Verwaltungsvorschriften sind wegen ihrer überdurchschnittlichen Belastungswirkung für den Mittelstand regelmäßig auf ihre Notwendigkeit und ihren Aufwand hin zu überprüfen. Deshalb werden Rechts- und Verwaltungsvorschriften grundsätzlich zeitlich befristet; nach Ablauf treten sie außer Kraft, wenn sie nicht neu erlassen oder novelliert werden.

(3) Der Senat wird beim Erlass und bei der Novellierung von mittelstandsrelevanten Rechts- und Verwaltungsvorschriften eine zügige Bearbeitung im Rahmen mittelstandsfreundlicher Fristen sicherstellen. Insbesondere sollen Genehmigungsverfahren kleiner und mittlerer Unternehmen beschleunigt werden.

§ 6
Standortkosten

Das Land setzt sich dafür ein, ansässige bzw. ansiedlungswillige mittelständische Unternehmen an den Standort zu binden. Die öffentliche Hand wird die von ihr beeinflussbaren standortspezifischen Kosten der mittelständischen Wirtschaft daran orientieren, wie sich die Wettbewerbsposition des Landes Bremen mit seinen beiden Stadtgemeinden im überregionalen wie im regionalen Kontext darstellt.

§ 7
Öffentliche und private Leistungserbringung

Die öffentliche Hand und deren Gesellschaften sollen, vorbehaltlich spezifischer Regelungen, wirtschaftliche Leistungen dann erbringen, wenn sie diese unter dem Aspekt der Nachhaltigkeit besser oder wirtschaftlicher als private Unternehmen erfüllen können. Ein Privatisierungsgebot öffentlicher Leistungserbringung besteht nicht.

§ 8
Beteiligung an öffentlichen Aufträgen

Bei der Vergabe öffentlicher als auch durch Gesellschaften des privaten Rechts mit mehrheitlich öffentlicher Beteiligung zu erteilender Aufträge sind neben dem Vergaberecht die Ziele dieses Gesetzes zu beachten. Insbesondere sind Leistungen, soweit es die wirtschaftlichen und technischen Voraussetzungen zulassen, nach Art und Menge so in Lose zu zerlegen, dass sich Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft mit Angeboten beteiligen können. Generalunternehmervergaben stellen die Ausnahme dar und bedürfen einer gesonderten Begründung.

Dritter Teil
Unternehmensbezogene Förderung

§ 9
Förderprogramm

(1) Die unternehmensbezogene Förderung richtet sich grundsätzlich an operationalen Zielen aus, die regelmäßig evaluiert werden. Sie umfasst insbesondere Maßnahmen in den Bereichen Technologietransfer, Existenzgründungen, Beratung sowie Ausbildung und Qualifizierung.

(2) Zur Stärkung der Innovationskraft unterstützt das Land die mittelständische Wirtschaft und Existenzgründungen beim Wissens- und Technologietransfer, bei der Forschung, Entwicklung und Markteinführung neuer Produkte, Verfahren und Dienstleistungen sowie bei der Kooperation zwischen Hochschulen, Forschungsinstituten, Technologie- und Gründerzentren und mittelständischer Wirtschaft. Hierbei werden auch Unternehmenskooperationen einbezogen.

(3) Das Land fördert die Information, Beratung und Betreuung von Existenzgründungen während der Gründungs- und Frühentwicklungsphase. Hilfe kann auch gewährt werden durch Gründerzentren. Existenzgründungen von Frauen und Unternehmensnachfolgeregelungen sind besonders zu fördern.

(4) Die Beratung und Information zur Strukturverbesserung, zur Stärkung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit und zur Erleichterung des Markteintritts in Auslandsmärkte von kleinen und mittleren Unternehmen sollen nachhaltig gefördert werden.

(5) Vor dem Hintergrund des demografischen Wandels sind Ausbildung und Qualifizierung von existentieller Bedeutung für die Zukunfts- und Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen. Das Land unterstützt Maßnahmen zur Ausbildung und Qualifizierung der mittelständischen Wirtschaft. Im Rahmen seiner Bildungs- und Wissenschaftspolitik wirkt das Land darauf hin, ein ausreichendes Potenzial qualifizierter Arbeitskräfte für mittelständische Unternehmen in der Region sicherzustellen.

§ 10
Investitions- und Finanzierungshilfen

(1) Zur Erhaltung und Steigerung der Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit von KMU (z. B. durch Rationalisierung, Qualitätsverbesserung, Modernisierung und Erweiterung), zur Förderung der Ansiedlung von mittelständischen Unternehmen sowie für die in § 9 genannten Förderbereiche können Investitions- und Finanzierungshilfen in Form von Bürgschaften, Darlehn und Zuschüssen gewährt werden.

(2) Das Land kann Selbsthilfeeinrichtungen der mittelständischen Wirtschaft Rückbürgschaften für von diesen eingegangenen Bürgschaftsverpflichtungen zugunsten der Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft gewähren.

(3) Das Land kann insbesondere technologieorientierten Unternehmen Kapital über Kapitalbeteiligungsgesellschaften zur Verfügung stellen.

§ 11
Ausgestaltung der Fördermaßnahmen, Träger

(1) Die Kammern und Organisationen der gewerblichen Wirtschaft sowie der Freien Berufe und des Handwerks sollen bei der Ausgestaltung der Fördermaßnahmen nach diesem Gesetz beratend hinzugezogen werden.

(2) Träger der Fördermaßnahmen können die Einrichtungen des Landes zur Wirtschaftsförderung, die in Absatz 1 genannten Kammern und Organisationen sowie weitere Beratungsinstitutionen und Hochschulen sein.

(3) Das Land unterstützt die Finanzmittelversorgung des bremischen Mittelstands durch eine Förderbank.

Vierter Teil
Ausführungs- und Schlussbestimmungen

§ 12
Mittelstandsberichte

(1) Der Senat berichtet der Bürgerschaft einmal in jeder Legislaturperiode über die Situation der mittelständischen Wirtschaft, über die getroffenen Fördermaßnahmen und deren Effekte sowie Zielerreichungsgrad (Mittelstandsbericht).

(2) Das Land veranlasst und fördert Untersuchungen und Studien zur Mittelstandsforschung, um fortlaufend Entwicklungstendenzen, Leistungschancen und Leistungshemmnisse im Bereich der mittelständischen Wirtschaft aufzuzeigen.

(3) Die Ergebnisse der Mittelstandsberichte sowie der Untersuchungen und Studien zur Mittelstandsforschung sind in die kontinuierliche Weiterentwicklung der unternehmensbezogenen Förderung einzubinden.

§ 13
Haushaltsvorbehalt

Die finanzielle Förderung wird nach Maßgabe des Haushalts und der einschlägigen Förderrichtlinien gewährt.

§ 14
In-Kraft-Treten / Außer-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.

Bremen, den 28. März 2006

Der Senat


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