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Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Medizinproduktegesetz

Veröffentlichungsdatum:09.05.2003 Inkrafttreten10.05.2003
Fundstelle Brem.GBl. 2003, S. 183
Gliederungsnummer:45-c-120
Zitiervorschlag: "Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Medizinproduktegesetz vom 29. April 2003 (Brem.GBl. 2003, S. 183)"

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juris-Abkürzung: MPOWiZustV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 45-c-120
juris-Abkürzung:MPOWiZustV BR
Ausfertigungsdatum:29.04.2003
Gültig ab:10.05.2003
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2003, 183
Gliederungs-Nr:45-c-120
Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung
von Ordnungswidrigkeiten nach dem Medizinproduktegesetz
Vom 29. April 2003
Zum 12.03.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Auf Grund des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3574) geändert worden ist, verordnet der Senat:

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§ 1

Sachlich zuständige Verwaltungsbehörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 42 Abs. 2 Nr. 16 des Medizinproduktegesetzes in der Fassung vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3146) in Verbindung mit § 13 der Medizinprodukte-Betreiberverordnung vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1762), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2131), sind die Gewerbeaufsichtsämter.

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§ 2

Sachlich zuständige Verwaltungsbehörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 42 Abs. 1 und 2 Nr. 1 bis 15 und § 43 des Medizinproduktegesetzes nach § 1 sind

1.

für Medizinprodukte, deren Betrieb von Energiequellen wie zum Beispiel Elektrizität, Gas, kinetische Energie, thermische Energie abhängig sind, mit Ausnahme der implantierbaren Medizinprodukte, die Gewerbeaufsichtsämter,

2.

für implantierbare und alle übrigen Medizinprodukte die Ortspolizeibehörden.


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§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Medizinproduktegesetz vom 25. Februar 1997 (Brem.GBl. S. 120 - 45-c-120), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. April 1999 (Brem.GBl. S. 63) geändert wurde, außer Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 29. April 2003

Der Senat

Senatskanzlei

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