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Verordnung über die Einführung des maschinellen Mahnverfahrens und die Bildung eines zentralen Mahngerichts

Veröffentlichungsdatum:27.09.2001 Inkrafttreten01.10.2001
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.10.2001 bis 04.01.2019Außer Kraft
Fundstelle Brem.GBl. 2001, S. 329
Gliederungsnummer:310-f-1

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juris-Abkürzung: MaschMahnEV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 310-f-1
juris-Abkürzung:MaschMahnEV BR
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:310-f-1
Verordnung über die Einführung des maschinellen
Mahnverfahrens und die Bildung eines zentralen Mahngerichts
Vom 20. September 2001
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.10.2001 bis 04.01.2019

V aufgeh. durch § 7 Absatz 2 Nummer 2 der Verordnung vom 18. Dezember 2018 (Brem.GBl. 2019 S. 1)

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Aufgrund des § 689 Abs. 3 Satz 1 und des § 703 c Abs. 3, Halbsatz 1 der Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) geändert worden ist, in Verbindung mit der Verordnung über die Übertragung von Ermächtigungen nach der Zivilprozessordnung vom 11. September 2001 (Brem.GBl. S. 315) wird verordnet:

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§ 1

(1) Die Mahnverfahren werden für die Bezirke der Amtsgerichte Bremerhaven und Bremen-Blumenthal dem Amtsgericht Bremen zugewiesen.

(2) Die Mahnverfahren werden bei dem Amtsgericht Bremen maschinell bearbeitet.

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§ 2

Für Mahnverfahren, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung anhängig geworden sind, verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.

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§ 3

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2001 in Kraft.

Bremen, den 20. September 2001

Der Senator für
Justiz und Verfassung

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