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Gesetz zu dem Staatsvertrag über Mediendienste

Veröffentlichungsdatum:30.06.1997 Inkrafttreten01.08.1997
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.08.1997 bis 28.02.2007Außer Kraft
Fundstelle Brem.GBl. 1997, S. 205
Gliederungsnummer:225-c-5

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juris-Abkürzung: MedienDStVtrG BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 225-c-5
juris-Abkürzung:MedienDStVtrG BR
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:225-c-5
Gesetz zu dem Staatsvertrag über Mediendienste
Vom 17. Juni 1997
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.08.1997 bis 28.02.2007

G aufgeh. durch Artikel 3 Abs. 4 des Gesetzes vom 22. Februar 2007 (Brem.GBl. S. 143)

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Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

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Artikel 1

Dem in Bremen am 28. Januar 1997 von der Freien Hansestadt Bremen unterzeichneten Staatsvertrag über Mediendienste wird zugestimmt. Der wird nachstehend veröffentlicht.

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Artikel 2

(1) Zuständige Behörde im Sinne von § 18 Abs. 1 Satz 1 des Staatsvertrages ist der Senator für Frauen, Gesundheit, Jugend, Soziales und Umweltschutz.

(2) Zuständige Behörde im Sinne von § 18 Abs. 1 Satz 2 des Staatsvertrages ist der Landesbeauftragte für den Datenschutz.

(3) Zuständige Behörde im Sinne von § 18 Abs. 1 Satz 3 des Staatsvertrages ist die Bremische Landesmedienanstalt.

(4) Anbieter im Sinne von § 3 Nr. 1 des Staatsvertrages haben den nach den Absätzen 1 bis 3 zuständigen Behörden auf Verlangen die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen. Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Frage verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(5) Die von den nach den Absätzen 1 bis 3 zuständigen Behörden mit der Überwachung beauftragten Personen sind befugt, Grundstücke und Geschäftsräume zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen und in die geschäftlichen Unterlagen, in die gespeicherten personenbezogenen Daten und die Datenverarbeitungsprogramme Einsicht zu nehmen. Der Auskunftspflichtige hat diese Maßnahmen zu dulden.

(6) Die Anbieter haben ihre Kosten für die zu Prüfungszwecken abgerufenen kostenpflichtigen Angebote selbst zu tragen. Den nach den Absätzen 1 bis 3 zuständigen Behörden ist der Abruf von Angeboten für geschlossene Teilnehmergruppen ohne zusätzliche Kosten zu ermöglichen.

(7) Die nach den Absätzen 1 bis 3 zuständigen Behörden können auch tätig werden, wenn keine Beschwerde vorliegt.

(8) Abweichend von § 13 Abs. 1 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes ist Kostenschuldner der Überprüfte.

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Artikel 3

Sachlich zuständige Behörden sind für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach

1.

§ 20 Abs. 1 Nr. 1 des Staatsvertrages die Bremische Landesmedienanstalt,

2.

§ 20 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 des Staatsvertrages die Ortspolizeibehörden,

3.

§ 20 Abs. 1 Nr. 8 bis 14 des Staatsvertrages der Landesbeauftragte für den Datenschutz,

4.

§ 20 Abs. 1 Nr. 15 des Staatsvertrages die Bremische Landesmedienanstalt und die Ortspolizeibehörden für ihren Zuständigkeitsbereich nach Artikel 2 und

5.

§ 20 Abs. 1 Nr. 16 des Staatsvertrages die Bremische Landesmedienanstalt, die Ortspolizeibehörden und der Landesbeauftragte für den Datenschutz für ihren Zuständigkeitsbereich nach Artikel 2.


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Artikel 4

Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe von Artikel 2 Abs. 5 eingeschränkt.

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Artikel 5

Artikel 1 §§ 4 und 5 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland und zu dem Vertrag zum Europäischen Fernsehkulturkanal vom 17. September 1991 (Brem.GBl. S. 273 - 225-c-1) wird aufgehoben.

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Artikel 6

(1) Dieses Gesetz tritt, soweit Satz 2 nichts anderes bestimmt, am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Artikel 5 tritt an dem Tage in Kraft, an dem der Staatsvertrag in Kraft tritt.

(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem § 23 Abs. 1 Satz 1 in Kraft tritt, ist im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekanntzugeben.

Bremen, den 17. Juni 1997

Der Senat

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