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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Titel

Verordnung zur Durchführung des Meldegesetzes, insbesondere zur Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen der Meldebehörden in der Fassung vom 9. Juni 199009.06.1990 bis 24.10.2017
Inhaltsverzeichnis07.02.1998 bis 19.12.2000
Erster Abschnitt - Allgemeines09.06.1990 bis 19.12.2000
§ 1 - Datensatz09.06.1990 bis 19.12.2000
§ 2 - Verfahren09.06.1990 bis 19.12.2000
§ 3 - Sicherungsmaßnahmen09.06.1990 bis 19.12.2000
Zweiter Abschnitt - Regelmäßige Datenübermittlungen der Meldebehörde des Landes Bremen09.06.1990 bis 19.12.2000
§ 4 - Datenübermittlungen zwischen den Meldebehörden09.06.1990 bis 19.12.2000
§ 5 - Datenübermittlungen zum Abruf07.02.1998 bis 19.12.2000
§ 6 - Datenübermittlung für Alters- und Ehejubiläen07.02.1998 bis 19.12.2000
§ 7 - Datenübermittlungen an die Standesämter09.06.1990 bis 19.12.2000
§ 8 - Datenübermittlungen an das Polizeipräsidium Bremen und die Ortspolizeibehörde Bremerhaven07.02.1998 bis 19.12.2000
§ 9 - Datenübermittlungen an die Wahlämter07.02.1998 bis 19.12.2000
§ 10 - Datenübermittlungen für die Schulverwaltung02.11.1999 bis 19.12.2000
§ 11 - Datenübermittlungen an das Versorgungsamt Bremen09.06.1990 bis 19.12.2000
§ 12 - Datenübermittlungen an das Jugendamt Bremen10.10.1991 bis 19.12.2000
§ 13 - Datenübermittlungen an die Gesundheitsämter10.10.1991 bis 19.12.2000
§ 14 - Datenübermittlungen an die für Wohnungswesen und Bauförderung zuständigen Ämter09.06.1990 bis 19.12.2000
§ 15 - Datenübermittlung an das Statistische Amt der Gemeinde09.06.1990 bis 19.12.2000
§ 16 - Datenübermittlungen an das Bauordnungsamt Bremen07.02.1998 bis 19.12.2000
§ 17 - Datenübermittlungen an die für die Festsetzung und Erhebung der Zweitwohnungsteuer zuständige Finanzbehörde07.02.1998 bis 19.12.2000
Dritter Abschnitt - Verfahrens- und Sicherungsvorschriften09.06.1990 bis 19.12.2000
§ 18 - Datenübermittlungen an Radio Bremen07.02.1998 bis 19.12.2000
§ 19 - Beschränkung von Datenübermittlungen wegen Auskunftssperren07.02.1998 bis 19.12.2000
§ 20 - Verfahren von Datenübermittlungen an den Suchdienst07.02.1998 bis 19.12.2000
§ 21 - Sicherungsmaßnahmen bei gesonderter Aufbewahrung von Daten07.02.1998 bis 19.12.2000
§ 2207.02.1998 bis 19.12.2000

Verordnung zur Durchführung des Meldegesetzes, insbesondere zur Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen der Meldebehörden

Veröffentlichungsdatum:12.05.1987 Inkrafttreten02.11.1999
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 02.11.1999 bis 19.12.2000Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.08.2016 (Brem.GBl. S. 434)
Fundstelle Brem.GBl. 1990, S. 175
Gliederungsnummer:210-a-3

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juris-Abkürzung: MeldeGDV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 210-a-3
juris-Abkürzung:MeldeGDV BR
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:210-a-3
Verordnung zur Durchführung des Meldegesetzes, insbesondere
zur Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen der Meldebehörden
in der Fassung vom 9. Juni 1990
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 02.11.1999 bis 19.12.2000

V aufgeh. durch § 9 iVm. § 8 Nr. 7 des Gesetzes vom 23. März 2015 (Brem.GBl. S. 135) iVm. der Neubekanntmachung der Verordnung vom 19. Oktober 2017 (Brem.GBl. S. 425)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.08.2016 (Brem.GBl. S. 434)
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt Allgemeines
§ 1Datensatz
§ 2 Verfahren
§ 3Sicherungsmaßnahmen
Zweiter Abschnitt Regelmäßige Datenübermittlungen der Meldebehörde des Landes Bremen
§ 4Datenübermittlungen zwischen den Meldebehörden
§ 5Datenübermittlungen zum Abruf
§ 6Datenübermittlungen für Alters- und Ehejubiläen
§ 7Datenübermittlungen an die Standesämter
§ 8Datenübermittlungen an das Polizeipräsidium Bremen und die Ortspolizeibehörde Bremerhaven
§ 9Datenübermittlungen an dieWahlämter
§ 10Datenübermittlungen für die Schulverwaltung
§ 11Datenübermittlungen an das Versorgungsamt Bremen
§ 12Datenübermittlungen an das Jugendamt Bremen
§ 13Datenübermittlungen an die Gesundheitsämter
§ 14Datenübermittlungen an die für Wohnungswesen und Bauförderung zuständigen Ämter
§ 15Datenübermittlungen an das Statistische Amt der Gemeinde
§ 16Datenübermittlungen an das Bauordnungsamt Bremen
Dritter Abschnitt Verfahrens- und Sicherungsvorschriften
§ 17Datenübermittlungen an die für die Festsetzung und Erhebung der Zweitwohnungssteuer zuständige Finanzbehörde
§ 18Datenübermittlungen an Radio Bremen
§ 19Beschränkung von Datenübermittlungen wegen Auskunftssperre
§ 20Verfahren von Datenübermittlungen an den Suchdienst
§ 21Sicherungsmaßnahmen bei gesonderter Aufbewahrung von Daten
§ 22Inkrafttreten

Erster Abschnitt
Allgemeines

§ 1
Datensatz

(1) Daten aus dem Melderegister dürfen nach Maßgabe dieser Verordnung regelmäßig übermittelt werden. Regelmäßige Datenübermittlungen nach anderen Vorschriften des Bundes- oder Landesrechts bleiben unberührt.

(2) Bei Datenübermittlungen nach dieser Verordnung sind der Datensatz für das Meldewesen (einheitlicher Bundes-/Länderteil DSMeld) und der Datensatz für das Meldewesen - Landesteil Bremen (BremDSMeld) - zugrundezulegen. Der Datensatz für das Meldewesen (DSMeld) ist am 21. Oktober 1982 von der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände und der Datensatz für das Meldewesen - Landesteil Bremen (BremDSMeld) - mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung herausgegeben worden.

(3) Die zu übermittelnden Daten sind in dieser Verordnung unter Angabe der Blattnummern der in Absatz 1 genannten Datensätze bezeichnet.

§ 2
Verfahren

(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, handelt es sich in den folgenden Bestimmungen um Datenübermittlungen aus den Melderegistern der Meldebehörden der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven.

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, betreffen die Datenübermittlungen in den folgenden Bestimmungen Einwohner mit alleiniger Wohnung oder mit Hauptwohnung im Lande Bremen.

(3) Die regelmäßigen Datenübermittlungen erfolgen je nach Stand der Automatisierung durch Übersendung in schriftlicher Form, durch Übersendung von maschinell lesbaren Datenträgern oder - soweit dies ausdrücklich zugelassen ist - durch Bereithalten zum Abruf oder durch automatisierten Datenabgleich.

§ 3
Sicherungsmaßnahmen

(1) Werden Daten auf Abruf bereitgehalten, darf ein Abruf unter Beachtung der Vorschriften des Melde- und Datenschutzrechts nur erfolgen, wenn die Kenntnis der Daten im Einzelfall für die rechtmäßige Erfüllung von Aufgaben erforderlich ist. Durch organisatorische und technische Maßnahmen ist sicherzustellen, daß der Abruf nur durch berechtigte Bedienstete erfolgt und nicht mehr benötigte Datenträger unverzüglich vernichtet werden.

(2) Wird die Datenübermittlung in der Form des automatisierten Datenabgleichs zugelassen, ist durch technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, daß durch den Vergleich der Datenbestände des Empfängers und der Meldebehörde dem Empfänger nur personenbezogene Daten derjenigen Personen zur Kenntnis gebracht oder sonst wahrnehmbar gemacht werden können, die in dem Datenbestand, der beim Empfänger zu dem in der Übermittlungsvorschrift genannten Zweck geführt wird, bereits vorhanden sind.

Zweiter Abschnitt
Regelmäßige Datenübermittlungen der
Meldebehörde des Landes Bremen

§ 4
Datenübermittlungen zwischen den Meldebehörden

Auf die regelmäßigen Datenübermittlungen zwischen den Meldebehörden im Lande Bremen in den Fällen des § 29 Abs. 1 und 2 des Meldegesetzes ist die Verordnung zur Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen zwischen den Meldebehörden verschiedener Länder (1. BMeldDÜV) vom 18. Juli 1983 (BGBl. I S. 943) anzuwenden.

§ 5
Datenübermittlungen zum Abruf

(1) Zum Abruf im automatisierten Verfahren dürfen unter Beachtung von § 3 Abs. 1 für die nachfolgend aufgeführten Behörden zu den genannten Zwecken im einzelnen festgelegte Daten von allen Einwohnern - auch mit Nebenwohnung - aus dem Melderegister nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen bereitgehalten werden.

(2) Für die zuständigen Finanzämter dürfen im Zuständigkeitsbereich der Meldebehörden der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven zur Personen- und Adressenfeststellung im Rahmen des Besteuerungsverfahrens folgende Daten bereitgehalten werden:

1. Familiennamen

0101-0104

2. Frühere Namen

0201-0204

3. Vornamen

0301-0302

4. Tag der Geburt

0601

5. Geschlecht

0701

6. Gesetzlicher Vertreter

0902-0905

0908-0909

0911-0913

7. Anschriften

1202-1203

1205

1208

1213-1214

1216-1217

1219-1223

1307

8. Tag des Ein- und Auszugs

1301

1306

9. Sterbetag

1901

10. Standesamt

1902

11. Sterberegisternummer

1903

(3) Für die Landeshauptkasse und den Magistrat der Stadt Bremerhaven - Stadtkasse - dürfen nur Personen- und Adressenfeststellung im Rahmen der Annahme und Leistung von Zahlungen sowie im Rahmen der Einziehung von Gerichtskosten folgende Daten bereitgehalten werden:

1. Familiennamen

0101-0104

2. Frühere Namen

0201-0204

3. Vornamen

0302

4. Tag der Geburt

0601

5 Geschlecht

0701

6. Anschriften

1202-1203

1205-1206

1208

1213-1214

1216-1217

1219-1223

1307

7. Sterbetag

1901

(4) Für die Ortspolizeibehörden der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven - Verwaltungspolizei (Kfz-Zulassungsstelle) - dürfen zur weiteren Bearbeitung im automatisierten Verfahren "FAZID" oder "KOKIS" folgende Daten bereitgehalten werden:

1. Familiennamen

0101-0104

2. Frühere Namen

0201-0202

3. Vornamen

0302

4. Akademische Grade

0401

5. Tag und Ort der Geburt

0601-0602

6. Geschlecht

0701

7. Anschriften

1201

1202-1203

1205-1206

1208

1213

8. Sterbetag

1901 (nur Hinweis, wenn verstorben)

9. Ordnungsmerkmal

5501

(5) Für das Polizeipräsidium Bremen und die Ortspolizeibehörden Bremerhaven - Schutz- und Kriminalpolizei - dürfen im Rahmen der Gefahrenabwehr, des Schutzes privater Rechte, der Strafverfolgung, der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten sowie anderer durch Rechtsvorschrift übertragener Aufgaben zur Personen- und Adressenfeststellung folgende Daten bereitgehalten werden:

1. Familiennamen

0101-0104

2. Frühere Namen

0201-0204

3. Vornamen

0301-0303

4. Akademische Grade

0401

0501-0502

5. Tag und Ort der Geburt

0601-0603

6. Geschlecht

0701

7. Gesetzlicher Vertreter

0902-0906

0908-0909

0911-0913

8. Staatsangehörigkeit

1001

9. Anschriften

1202-1203

1205-1208

1213

1216-1217

1219-1223

1307

10. Tag des Ein- und Auszugs

1301

1306

11. Familienstand

1401

12. Ehegatte

1501-1505

1507-1509

5511

13. Minderjährige Kinder

1601-1605

14. Personalausweis

1701-1703

15. Paß

1704-1707

16. Übermittlungssperren

1801

17. Sterbetag und -ort

1901, 1904

18. Ordnungsmerkmal

5501

(6) Für die Ortspolizeibehörden der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven - Bußgeldstelle - dürfen die Personen- und Adressenfeststellung im Rahmen der Ahndung von Ordnungswidrigkeiten folgende Daten bereitgehalten werden:

1. Familiennamen

0101-0104

2.Frühere Namen

0201-0204

3. Vornamen

0302

4. Tag und Ort der Geburt

0601-0602

5. Geschlecht

0701

6. Gesetzlicher Vertreter

0902-0905

0908-0909

0911-0914

7. Anschriften

1202-1203

1205-1206

1208

1212

1213

1306-1307

8. Sterbetag

1901 (nur Hinweis, wenn verstorben)

(7) Für die Ortspolizeibehörden der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven - Gewerbemeldestelle - dürfen im Rahmen der Führung des Gewerberegisters nach §§ 14 und 55 c der Gewerbeordnung folgende Daten bereitgehalten werden:

1. Familiennamen

0101-0104

2. Frühere Namen

0201-0204

3. Vornamen

0301-0302

4. Akademische Grade

0401

5. Tag und Ort der Geburt

0601-0602

6. Geschlecht

0701

7. Staatsangehörigkeit

1001

8. Anschriften

1202-1203

1205-1206

1208

9. Tag des Auszugs

1306

10. Sterbetag

1901 (nur Hinweis, wenn verstorben)

(8) Für die Staatsanwaltschaft dürfen zum Zwecke der Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten folgende Daten bereitgehalten werden:

1. Familiennamen

0101-0104

2. Frühere Namen

0201-0204

3. Vornamen

0301-0302

4. Tag und Ort der Geburt

0601-0603

5. Geschlecht

0701

6. Gesetzlicher Vertreter

0902-0905

0908-0909

0911-0914

7. Staatsangehörigkeit

1001

8. Anschriften

1202-1203

1205-1206

1208

1213

1306-1307

9. Sterbetag

1901 (nur Hinweis, wenn verstorben)

(9) Für die Wahlämter dürfen zur Durchführung von Parlaments- und Kommunalwahlen vom 60. Tage vor der Wahl bis zum Wahltag, für die Durchführung von Volksentscheiden vom 60. Tage vor der Abstimmung bis zum Abstimmungstag, und für die Erteilung von Bescheinigungen über das aktive und passive Wahlrecht folgende Daten bereitgehalten werden, soweit dies nach den wahlrechtlichen Vorschriften erforderlich ist:

1. Familiennamen

0101-0104

2. Frühere Namen

0201-0202

3. Vornamen

0302

4. Akademische Grade

0401

5. Tag der Geburt

0601

6. Geschlecht

0701

7. Staatsangehörigkeit

1001 (Merkmal deutsch/EU-Staatsangehörigkeiten)

8. Anschriften

1202-1203 (einschließlich Straßenschlüssel)

1205-1206 (einschließlich Straßenschlüssel)

1208

1212-1218

1223

9. Zuzugsdatum

1301, 1302

1304

10. Fortzug

1306-1307

11. Sterbetag

1901 (nur Hinweis, wenn verstorben)

12. Wahlrechtsausschlußgründe

5516-5517

(10) Für die Ortspolizeibehörden der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven (Führerscheinstelle) dürfen zur Bearbeitung der Anträge auf Erteilung von Fahrerlaubnissen folgende Daten bereitgehalten werden:

1. Familiennamen

0101-0104

2. Frühere Namen

0201-0202

3. Vornamen

0302

4. Doktorgrad

0401

5. Ordens- oder Künstlernamen

0501-0502

6. Tag und Ort der Geburt

0601-0602

7. Anschriften

1201 (nur Hinweis, wenn Person verzogen)

1202-1203

1205-1206

1208

1213 (nur Hinweis bei Status "Nebenwohnung")

8. Sterbetag

1901 (nur Hinweis, wenn verstorben)

(11) Für die Ortspolizeibehörden der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven - Ausländerbehörden - dürfen für die Erfüllung ihrer Aufgaben folgende Daten von Personen, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, bereitgehalten werden:

1.

Familiennamen

0101-0104

2.

Frühere Namen

0201-0206

3.

Vornamen

0301

4.

Akademische Grade

0401

5.

Tag und Ort der Geburt

0601-0603

6.

Geschlecht

0701

7.

Gesetzlicher Vertreter

0902-0904

 

 

0908-0909

 

 

0911-0913

8.

Staatsangehörigkeiten

1001

9.

Anschriften

1202-1203

 

 

1205-1208

 

 

1213

 

 

1216-1217

 

 

1219-1223

10.

Tag des Ein- und Auszugs

1301

 

 

1306-1307

11.

Familienstand

1401

12.

Tag und Grund der Beendigung der Ehe

1405-1406

13.

Sterbetag

1901

(12) Für die Ortspolizeibehörde der Stadtgemeinde Bremen - Personalausweisbehörde - dürfen zur Bearbeitung der Anträge auf Ausstellung eines Personalausweises und zur Speicherung im Personalausweisregister folgende Daten bereitgehalten werden:

1.

Familiennamen

0101-0102

2.

Frühere Namen

0201-0202

3.

Vornamen

0301

4.

Akademische Grade

0401

5.

Ordensnamen

0501

6.

Künstlernamen

0502

7.

Tag und Ort der Geburt

0601-0602

8.

Gesetzlicher Vertreter

0902-0904

 

 

0906

9.

Staatszugehörigkeit

1001
(nur Hinweis deutsch/nicht deutsch)

10.

Gegenwärtige Anschriften

1202-1203

 

 

1205-1206

 

 

1208
(wenn Person in Bremen nicht mehr gemeldet, nur Hinweis)

11.

Wohnungsstatus

1213

12.

Sterbetag

1901
(nur Hinweis, wenn verstorben)

13.

Tatsache des Vorliegens von Paßversagungsgründen

2301

(13) Für die Ortspolizei der Stadtgemeinde Bremen - Paßbehörde - dürfen zur Bearbeitung der Anträge auf Ausstellung eines Passes und zur Speicherung im Paßregister folgende Daten bereitgehalten werden:

1.

Familiennamen

0101-0102

2.

Frühere Namen

0201-0202

3.

Vornamen

0301

4.

Akademische Grade

0401

5.

Ordensnamen

0501

6.

Künstlernamen

0502

7.

Tag und Ort der Geburt

0601-0602

8.

Geschlecht

0701

9.

Gesetzlicher Vertreter

0902-0904

 

 

0906

10.

Staatsangehörigkeit

1001
(nur Hinweis deutsch/nicht deutsch)

11.

gegenwärtige Anschriften

1202-1203

 

 

1205-1206

 

 

1208
(wenn Person in Bremen nicht mehr gemeldet, nur Hinweis)

12.

Wohnungsstatus

1213

13.

Sterbetag

1901
(nur Hinweis, wenn verstorben)

14.

Tatsache des Vorliegens von Paßversagungsgründen

2301
(nur Hinweis, wenn verstorben)

(14) Für die zuständigen Standesämter im Lande Bremen dürfen für die Prüfung der Ehefähigkeit im Zusammenhang mit der Entgegennahme von Aufgeboten für die Eheschließung folgende Daten bereitgehalten werden:

1.

Familiennamen

0101-0104

2.

Frühere Namen

0201-0206

3.

Vornamen

0301

4.

Doktorgrad

0401

5.

Tag und Ort der Geburt

0601-0603

6.

Geschlecht

0701

7.

Staatsangehörigkeit

1001

8.

Rechtliche Zugehörigkeit zu
einer Religionsgemeinschaft

1101

9.

Anschriften

1202-1203

 

 

1205-1206

 

 

1208

 

 

1213-1214

10.

Familienstand

1401

(15) Für die Feuerwehren der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven dürfen zur Erhebung der Gebühren für Rettungsdiensteinsätze und andere gebührenpflichtige Leistungen folgende Daten bereitgehalten werden:

1.

Familiennamen

0101

2.

Geburtsnamen

0201

3.

Vornamen

0301-0302

4.

Tag der Geburt

0601

5.

Anschriften

1202-1206

 

 

und 1208

6.

Fortzug in das Ausland

1307

7.

Sterbetag

1901-1903

§ 6
Datenübermittlung für Alters- und Ehejubiläen

Der Senatskanzlei bzw. dem Magistrat der Stadt Bremerhaven dürfen für Zwecke der Ehrung von Ehejubilaren (aus Anlaß des 50., 60., 65., 70. und jeden weiteren Hochzeitstages) und Altersjubilaren (aus Anlaß des 80., 85., 90., 95., 100. und jeden weiteren Geburtstages) folgende Daten übermittelt werden, sofern die Betroffenen einer Übermittlung nicht widersprochen haben:

a)

Für Ehejubiläen

1. Familiennamen

0101-0104

2. Frühere Namen

0201-0202

3. Vornamen

0302

4. Geschlecht

0701

5. Akademische Grade

0401

6. Anschrift

1202-1203

(einschließlich

1205-1206

Stadtteilbezeichnung)

1208

7. Tag der Eheschließung

1402

b)

Für Altersjubiläen

1. Familiennamen

0101-0104

2. Frühere Namen

0201-0202

3. Vornamen

0302

4. Geschlecht

0701

5. Akademische Grade

0401

6. Anschrift

1202-1203

(einschließlich

1205-1206

Stadtteilbezeichnung)

1208

7. Tag der Geburt

0601


§ 7
Datenübermittlungen an die Standesämter

Den zuständigen Standesämtern dürfen zur Fortführung des Familienbuchs aufgrund des Personenstandsgesetzes von denjenigen verheirateten oder verheiratet gewesenen Personen, die in den Geltungsbereich des Meldegesetzes zuziehen oder von einem Standesamtsbezirk in einen anderen Standesamtsbezirk umziehen und die nach dem 31. Dezember 1957 geheiratet haben oder für die auf Antrag ein Familienbuch angelegt worden ist, nach § 21 der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes folgende Daten übermittelt werden:

1. Familiennamen

0101-0104

2. Frühere Namen

0201-0204

3. Vornamen

0301

4. Tag und Ort der Geburt

0601-0603

5. Anschriften

1202-1203

1205-1206

1208

1213-1214

1216-1217

1219-1223

1307

6. Tag des Einzugs

1301

7. Familienstand

1401

8. Tag und Ort der Eheschließung

1402-1404

9. Ehegatte

1501-1503

1505-1507

§ 8
Datenübermittlungen an das Polizeipräsidium Bremen
und die Ortspolizeibehörde Bremerhaven

(1) Für das Polizeipräsidium Bremen und die Ortspolizeibehörde Bremerhaven - dürfen zur Gefahrenabwehr, für die Strafverfolgung und zur Bereinigung der Kriminalakten folgende Daten übermittelt werden:

a)

aus Anlaß des Bekanntwerdens, daß der Geburtsname von über 14jährigen - auch mit Nebenwohnung - gemeldeten männlichen Einwohnern mit dem Familiennamen nicht übereinstimmt

1. Familiennamen

0101-0104

2. Frühere Namen

0201-0202

3. Vornamen

0302

4. Tag der Geburt

0601

5. Anschrift

1202-1203

1205-1206

1208

6. Tag der Eheschließung

1402

b)

aus Anlaß eines Sterbefalles von über 14jährigen - auch mit Nebenwohnung - gemeldeten Einwohnern

1. Familiennamen

0101-0104

2. Frühere Namen

0201-0202

3. Vornamen

0302

4. Tag und Ort der Geburt

0601-0603

5. Sterbetag und -ort

1901

1904

6. Standesamt

1902

7. Sterberegisternummern

1903

(2) Dem Polizeipräsidium Bremen und der Ortspolizeibehörde Bremerhaven - Vollzugspolizei - dürfen zum Zwecke der Fahndung nach Personen, die bundesweit zur Festnahme gesucht werden, von neu zugezogenen, über 14-jährigen Einwohnern - auch mit Nebenwohnung - regelmäßig folgende Daten in der Form des automatisierten Datenabgleichs übermittelt werden:

1. Familiennamen

0101-0104

2. Frühere Namen

0201-0202

3. Vornamen

0302

4. Tag der Geburt

0601

5. Anschrift

1202-1203

1205-1206

1208

6. Tag der Eheschließung

1402

Sind Daten von Personen, nach denen nicht gefahndet wird, übermittelt worden, so sind sie unverzüglich zu löschen.

(3) Den Ortspolizeibehörden - Führerscheinstellen - dürfen für die Bereinigung der Führerscheinkartei folgende Daten von über 16jährigen - auch mit Nebenwohnung - gemeldeten Einwohnern aus Anlaß eines Sterbefalls übermittelt werden:

1. Familiennamen

0101-0104

2. Frühere Namen

0201-0202

3. Vornamen

0302

4. Tag und Ort der Geburt

0601-0602

5. Sterbetag

1901

(4) Den Ortspolizeibehörden - Sachgebiet Waffenrecht - dürfen für die Bereinigung der Waffenbesitzkartei und zur Auswertung hinsichtlich des Verbleibs erlaubnispflichtiger Waffen Daten von über 16jährigen - auch mit Nebenwohnung - gemeldeten Einwohnern aus Anlaß eines Sterbefalls folgende Daten übermittelt werden:

1. Familiennamen

0101-0104

2. Frühere Namen

0201-0202

3. Vornamen

0301

4. Tag und Ort der Geburt

0601-0602

5. Sterbetag

1901

§ 9
Datenübermittlungen an die Wahlämter

Den Wahlämtern dürfen zur Führung des Wählerverzeichnisses bei der Vorbereitung und Durchführung von Parlaments- und Kommunalwahlen sowie von Volksbegehren und Volksentscheiden folgende Daten übermittelt werden:

1. Familiennamen

0101 - 0104

2. Vornamen

0302

3. Akademische Grade

0401

4. Tag der Geburt

0601

5. Staatsangehörigkeit

1001 Merkmal deutsch/EU-Staatsangehörigkeiten)

6. Anschriften

1202 - 1203

1205 - 1206 (einschließlich Straßenschlüssel)

1208

1212 - 1218

1223

7. Zuzugsdatum

1301 - 1302

1304

8. Fortzug

1306 - 1308

9. Sterbetag

1901 (nur Hinweis, wenn verstorben)

10. Wahlrechtsausschlußgrund

2101
5516

}

nur Tatsache des

Wahlrechtsausschlusses

§ 10
Datenübermittlungen für die Schulverwaltung

(1) Dem Senator für Bildung und Wissenschaft und dem Magistrat der Stadt Bremerhaven dürfen zur Überwachung der Schulpflicht und zur Vorbereitung und Auswertung schulorganisatorischer Maßnahmen für den von diesen Behörden aufgegebenen Personenkreis - auch mit Nebenwohnung - folgende Daten in der Form des automatisierten Datenabgleichs zur Verfügung gestellt werden:

1. Familiennamen

0101-0104

2. Vornamen

0302

3. Tag der Geburt

0601

4. Geschlecht

0701

5. Gesetzlicher Vertreter

0902-0904

6. Staatsangehörigkeit

1001

7. Anschrift

1202-1203

1205-1206

1208

8. Wohnungsstatus

1213-1214

(2) Für Zwecke der Einschulung dürfen dem Senator für Bildung und Wissenschaft und dem Magistrat der Stadt Bremerhaven folgende Daten von 41/2 bis 5-jährigen Personen - auch mit Nebenwohnung - sowie zur Überwachung der Schulpflicht Daten von 5- bis 18-jährigen Personen übermittelt werden:

1. Familiennamen

0101-0104

2. Vornamen

0302

3. Tag und Ort der Geburt

0601-0603

4. Geschlecht

0701

5. Gesetzlicher Vertreter

0902-0904

6. Staatsangehörigkeit

1001

7. Anschrift

1202-1203

1205-1206

1208

8. Wohnungsstatus

1213-1214

§ 11
Datenübermittlungen an das Versorgungsamt Bremen

Die Meldebehörden dürfen dem Versorgungsamt Bremen zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben nach dem sozialen Entschädigungsrecht für den von dieser Behörde aufgegebenen Personenkreis folgende Daten in der Form eines automatisierten Datenabgleichs zur Verfügung stellen:

1. Familiennamen

0101 - 0104

2. Vornamen

0302

3. Tag der Geburt

0601

4. Geschlecht

0701

5. Anschrift

1202 - 1203

1205 - 1206

1208

6. Tag des Ein- und Auszugs

1301

1306

7. Familienstand

1401

8. Sterbetag und -ort

1901

1904

Zusätzlich aus dem Melderegister der Meldebehörden der Stadtgemeinde Bremen:

Ordnungsmerkmal

5501

(2) Die Meldebehörden dürfen dem Versorgungsamt Bremen zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben nach dem Schwerbehindertengesetz für den von diesem Amt aufgegebenen Personenkreis folgende Daten in der Form des automatisierten Datenabgleichs zur Verfügung stellen:

1. Familiennamen

0101 - 0104

2. Vornamen

0302

3. Tag der Geburt

0601

4. Geschlecht

0701

5. Anschrift

1202 - 1203

1205 - 1206

1208

6. Tag des Ein- und Auszugs

1301

1306

7. Sterbetag und -ort

1901

1904

Zusätzlich aus dem Melderegister der Meldebehörde der Stadtgemeinde Bremen:

Ordnungsmerkmal

5501

§ 12
Datenübermittlungen an das Jugendamt Bremen

(1) Dem Jugendamt Bremen dürfen für Zwecke der Elterninformation nach dem 1. Gesetz zur Ausführung des Achten Buchs im Sozialgesetzbuch - Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes im Lande Bremen von Einwohnern vom 1. Lebensmonat bis zum vollendeten 8. Lebensjahr folgende Daten aus dem Melderegister der Meldebehörde der Stadtgemeinde Bremen übermittelt werden:

1. Familiennamen

0101 - 0104

2. Vornamen

0302

3. Tag der Geburt

0601

4. Geschlecht

0701

5. Anschrift

1202 - 1203

1205 - 1206

1208

(2) Durch Maßnahmen im automatisierten Verfahren ist die Übermittlung von Daten zu verhindern, wenn eine Elterninformation nicht gewünscht wird.

§ 13
Datenübermittlungen an die Gesundheitsämter

(1) Den Gesundheitsämtern dürfen für Zwecke der Aktenbereinigung im Rahmen der Gesundheitsaufsicht folgende Daten von im Verarbeitungszeitraum verstorbenen Personen übermittelt werden:

1. Familiennamen

0101 - 0104

2. Frühere Namen

0201 - 0204

3. Vornamen

0302

4. Tag der Geburt

0601

5. Anschrift

1202 - 1203

(einschließlich Stadtteilbezeichnung)

1205 - 1206

1208

1213

6. Sterbetag und -ort

1901

1904

(2) Für Zwecke des schul- und jugendärztlichen Dienstes der Gesundheitsämter dürfen von denjenigen Personen, die im Verarbeitungszeitraum das 3. Lebensjahr vollendet haben, folgende Daten übermittelt werden:

1. Familiennamen

0101 - 0104

2. Vornamen

0302

3. Anschrift

1202 - 1203

1205 - 1206

1208

(3) Für Zwecke der vorbeugenden Schutzimpfung gegen Kinderlähmung nach § 14 Abs. 4 des Bundesseuchengesetzes, der Elterninformation und des Arbeitsbereichs Familienhebammen dürfen den Gesundheitsämtern von im Verarbeitungszentrum geborenen Kindern folgende Daten übermittelt werden:

1. Familiennamen

0101 - 0102

2. Vornamen

0302

3. Tag der Geburt

0601

4. Staatsangehörigkeit

1001

5. Anschrift

1202 - 1203

"(einschließlich Stadtteilbezeichnung)"

1205 - 1206

1208

§ 14
Datenübermittlungen an die für Wohnungswesen
und Bauförderung zuständigen Ämter

(1) Den für Wohnungswesen und Bauförderung zuständigen Ämtern dürfen nach den Bestimmungen des Wohnungsbindungsgesetzes und des II. Wohnungsbaugesetzes zur Sicherung der Zweckbestimmung von Wohnraum, insbesondere zur Vermeidung zweckwidriger Zahlungen öffentlicher Mittel sowie zur Durchführung von Aufgaben nach den bundes- und landesrechtlichen Regelungen über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen von Einwohnern, die sich - auch mit Nebenwohnung - für von dieser Behörde aufgegebene Anschriften an- oder abmelden, folgende Daten aus dem Melderegister übermittelt werden:

1. Familiennamen

0101 - 0104

2. Vornamen

0302

3. Tag der Geburt

0601

4. Anschrift

1202 - 1203

1205 - 1206

1208 - 1210

1213 - 1214

5. Tag des Ein- und Auszugs

1301

1306

6. Sterbetag

1901

(2) Den für Wohnungswesen zuständigen Ämtern dürfen zum Vollzug des Wohngeldgesetzes für den von dieser Behörde aufgegebenen Personenkreis - auch mit Nebenwohnung - folgende Daten auch in der Form eines automatisierten Datenabgleichs zur Verfügung gestellt werden:

1. Familiennamen

0101 - 0104

2. Vornamen

0302

3. Tag der Geburt

0601

4. Anschrift

1202 - 1203

1205 - 1206

1208

5. Tag des Auszugs

1306

6. Familienstand

1401

7. Sterbetag

1901

§ 15
Datenübermittlung an das Statistische Amt der Gemeinde

(1) Dem Statistischen Amt dürfen

a)

für Zwecke der Untersuchung und Darstellung der innerstädtischen Bevölkerungsentwicklung zwischen den Ortsteilen der Stadtgemeinde bei Geburt, Tod und Wohnungswechsel innerhalb der Stadtgemeinde,

b)

für Zwecke der Untersuchung und Darstellung der Bevölkerungsentwicklung infolge Auszugs oder Einzugs folgende Daten der betroffenen Personen übermittelt werden:

1. Tag der Geburt

0601 (nur Jahr)

2. Sterbetag

1901 (nur Jahr)

3. Geschlecht

0701

4. Staatsangehörigkeit

1001 (nur Hinweis "deutsch" oder "nicht deutsch")

5. Tag des Einzugs

1301

6. Tag des Auszugs

1306

7. Gegenwärtige und frühere Anschriften

1205 - 1206, 1208 (nur Ortsteilnummer)

(2) Den statistischen Ämtern dürfen für statistische Auswertungen der regionalen Bevölkerungsstruktur folgende Daten von allen Einwohnern - auch mit Nebenwohnung - übermittelt werden:

1. Tag und Ort der Geburt

0601 - 0602 (nur Jahr)

2. Geschlecht

0701

3. Staatsangehörigkeit

1001 (bei 2. Staatsangehörigkeit nur Hinweis)

4. Rechtliche Zugehörigkeit zueiner Religionsgesellschaft

1101

5. Gegenwärtige und frühere Anschriften

1201 - 1206

1208

1213

1215 - 1223

6. Tag des Einzugs

1301

1304

7. Familienstand

1401

8. Minderjährige Kinder

1604 (nur Anzahl)

9. Sterbetag und Sterbeort

1901

1904

10. Religionszugehörigkeit des Ehegatten

2215

11. Tag der Anmeldung

5540

12. Lohnsteuerklasse

2201 (nur Merkmale für Lohnsteuerkartenempfänger)

§ 16
Datenübermittlungen an das Bauordnungsamt Bremen

Dem Bauordnungsamt Bremen dürfen zum Zwecke der Überprüfung unzulässiger Wohnnutzung in Parzellengebieten von Einwohnern, die sich in Parzellengebieten - auch mit Nebenwohnung - anmelden, folgende Daten aus dem Melderegister der Meldebehörde der Stadtgemeinde Bremen übermittelt werden:

1. Familiennamen

0101 - 0104

2. Vornamen

0302

3. Tag der Geburt

0601

4. Anschrift

1202 - 1203

1205 - 1206

1208

§ 17
Datenübermittlungen an die für die Festsetzung und Erhebung
der Zweitwohnungsteuer zuständige Finanzbehörde

Für Zwecke der Festsetzung und Erhebung einer Zweitwohnungsteuer dürfen der zuständigen Finanzbehörde einmal jährlich in Form einer elektronischen Datei von Einwohnern mit Nebenwohnung folgende Daten aus dem Melderegister übermittelt werden:

1.

Familiennamen

0101-0104

2.

Vornamen

0301-0303

3.

Akademische Grade

0401

4.

Tag der Geburt

0601

5.

Geschlecht

0701

6.

Gesetzlicher Vertreter

0902-0905

 

 

0908-0909

 

 

0911-0913

7.

Anschriften für
Haupt-/Nebenwohnungen

1202-1203

 

 

1205-1208

 

 

1213-1214

8.

Tag des Ein- und Auszugs

1301

 

 

1306

9.

Sterbetag

1901

10.

Ordnungsmerkmal

5501

Dritter Abschnitt
Verfahrens- und Sicherungsvorschriften

§ 18
Datenübermittlungen an Radio Bremen

(1) Zur Erfüllung der Aufgaben des Einzugs der Rundfunkgebühren nach § 7 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages dürfen die Meldebehörden Radio Bremen oder der nach § 7 Abs. 3 und § 8 Abs. 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages von Radio Bremen beauftragten Stellen im Falle der Anmeldung, Abmeldung und des Todes folgende Daten volljähriger Einwohner übermitteln:

1.

Familiennamen

0101-0104

2.

Frühere Namen

0201-0206

3.

Vornamen

0301-0302

4.

Tag der Geburt

0601

5.

Anschriften

1202-1203

 

 

1205-1209

 

 

1213-1220

 

 

1222

6.

Tag des Einzugs

1301

7. 

Tag des Auszuges

1306

8.

Familienstand

1401

9.

Sterbetag

1901-1903

§ 19
Beschränkung von Datenübermittlungen wegen Auskunftssperren

(1) Bei Auskunftssperren nach § 32 Abs. 5 oder Abs. 7 Nr. 2 des Meldegesetzes ist dem Empfänger ein entsprechender Hinweis zu geben.

(2) Im Falle des § 5 ist bei Abfrage der Daten Betroffener, für die im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 32 Abs. 5 oder Abs. 7 Nr. 2 des Meldegesetzes enthalten ist, der Hinweis zu geben, daß eine Datenübermittlung im automatisierten Datenabrufverfahren nicht erfolgen darf.

(3) In den Fällen der §§ 6, 12, 13 Abs. 2 und 3 sowie § 20 werden Daten über Betroffene, für die das Melderegister eine Auskunftssperre nach § 32 Abs. 5 oder 7 des Meldegesetzes enthält, nicht übermittelt.

§ 20
Verfahren von Datenübermittlungen an den Suchdienst

Die Meldebehörden des Landes Bremen übersenden dem Suchdienst eine Liste mit den in § 34 des Meldegesetzes genannten Daten von Personen, die im vorangegangenen Verarbeitungszeitraum in den Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Meldebehörde zugezogen sind.

§ 21
Sicherungsmaßnahmen bei gesonderter Aufbewahrung von Daten

(1) Die von den Meldebehörden des Landes Bremen gesondert aufzubewahrenden Daten nach § 11 Abs. 3 des Meldegesetzes dürfen nur von Personen verarbeitet oder sonst genutzt werden, die hierzu besonders ermächtigt sind.

(2) Diese Daten sind vor dem Zugriff Nichtberechtigter besonders zu schützen. Datenträger, die nicht im automatisierten Verfahren verarbeitet werden und auf denen gesondert aufzubewahrende Daten gespeichert sind, müssen in besonderen Räumen oder Behältnissen aufbewahrt werden.

§ 22 1)

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Bremen, den 12. Mai 1987

Der Senator für Inneres

Fußnoten

1)

Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Verordnung in seiner ursprünglichen Fassung.


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