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Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesetz über Einheiten im Messwesen und nach dem Eichgesetz

Veröffentlichungsdatum:28.01.2008 Inkrafttreten29.01.2008
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 29.01.2008 bis 13.02.2015Außer Kraft
Fundstelle Brem.GBl. 2008, S. 11
Gliederungsnummer:45-c-92

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juris-Abkürzung: Meß/EichGOWiZustV BR 2008
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 45-c-92
juris-Abkürzung:Meß/EichGOWiZustV BR 2008
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:45-c-92
Verordnung über die Zuständigkeit für
die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
nach dem Gesetz über Einheiten im Messwesen und nach dem Eichgesetz
Vom 22. Januar 2008*
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 29.01.2008 bis 13.02.2015

V aufgeh. durch § 2 Abs. 2 der Verordnung vom 3. Februar 2015 (Brem.GBl. S. 32)

Fußnoten

*
Verkündet als Artikel 1 Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesetz über Einheiten im Messwesen und nach dem Eichgesetz und zur Aufhebung der Verordnung über die nach dem Einheitenrecht und dem Eichrecht zuständigen Behörden Vom 22. Januar 2008 (Brem.GBl. S. 11)
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(1) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörden für die Verfolgung und Ahndung des erstmaligen Inverkehrbringens oder der Inbetriebnahme von Ausschankmaßen entgegen § 19 Abs. 1 des Eichgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung 23. März 1992 (BGBl. I S. 711), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Eichgesetzes vom 2. Februar 2007 (BGBl. I S. 58), in Verbindung mit § 7j Abs. 1 der Eichordnung vom 12. August 1988 (BGBl. I S. 1657), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Februar 2007 (BGBl. I S. 70), sind die Ortspolizeibehörden.

(2) Im Übrigen ist die Landeseichdirektion Bremen zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 19 Abs. 1 des Eichgesetzes und nach § 7 des Gesetzes über Einheiten im Messwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1985 (BGBl. I S. 409), zuletzt geändert durch Artikel 152 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407).

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