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Verordnung über die Mitteilungspflicht der Migrationsbeauftragten des Landes Bremen

Veröffentlichungsdatum:20.12.2004 Inkrafttreten01.01.2005
Fundstelle Brem.GBl. 2004, S. 593
Gliederungsnummer:26-e-1
Zitiervorschlag: "Verordnung über die Mitteilungspflicht der Migrationsbeauftragten des Landes Bremen vom 14. Dezember 2004 (Brem.GBl. 2004, S. 593)"

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juris-Abkürzung: MigBeaufMPflV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 26-e-1
juris-Abkürzung:MigBeaufMPflV BR
Ausfertigungsdatum:14.12.2004
Gültig ab:01.01.2005
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2004, 593
Gliederungs-Nr:26-e-1
Verordnung über die Mitteilungspflicht der Migrationsbeauftragten des Landes Bremen
Vom 14. Dezember 2004
Zum 22.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Auf Grund des § 87 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) verordnet der Senat:

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§ 1

Die Migrationsbeauftragte des Landes Bremen ist zu Mitteilungen über einen Ausländer, der sich rechtmäßig im Bereich des Landes Bremen aufhält oder der sich bis zum Erlass eines die Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts beendenden Verwaltungsaktes rechtmäßig im Bereich des Landes Bremen aufgehalten hat, nur nach § 87 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes verpflichtet.

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§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 14. Dezember 2004

Der Senat

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