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Verordnung zur Durchführung der Verordnung M Nr. 2/57 über Milchauszahlungspreise

Veröffentlichungsdatum:11.12.1958 Inkrafttreten01.07.1958
Fundstelle Brem.GBl. 1958, S. 101
Gliederungsnummer:785-a-1
Zitiervorschlag: "Verordnung zur Durchführung der Verordnung M Nr. 2/57 über Milchauszahlungspreise vom 25. September 1958 (Brem.GBl. 1958, S. 101)"

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juris-Abkürzung: MilchAzPrDV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 785-a-1
juris-Abkürzung:MilchAzPrDV BR
Ausfertigungsdatum:25.09.1958
Gültig ab:01.07.1958
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 1958, 101
Gliederungs-Nr:785-a-1
Verordnung zur Durchführung der Verordnung M Nr. 2/57
über Milchauszahlungspreise
Vom 25. September 1958
Zum 22.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Auf Grund §§ 2 Abs. 5 und 5 Abs. 2 der Verordnung M Nr. 2/57 über Milchauszahlungspreise vom 24. Juli 1957 (Bundesanzeiger Nr. 142 vom 27. Juli 1957) wird verordnet:

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§ 1
Umrechnung von Milcherzeugnissen

Bei der Umrechnung von Milcherzeugnissen in Milcheinheiten zur Ermittlung des Ersparnismittelwertes und Ersparnissatzes je Kilogramm Milch ist wie folgt zu verfahren:

1.

Magermilch ist je Einheit mit 0,25 Milcheinheiten zu bewerten;

2.

Sahne (Rahm) ist nach ihrem jeweiligen Fettgehalt in Milch mit 3,6 vom Hundert Fettgehalt umzurechnen; die errechneten Milchmengen sind je Einheit mit 0,75 Milcheinheiten zu bewerten.


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§ 2
Errechnung und Auszahlung der Ersparnisbeträge

(1) In den Monaten, in denen der nach § 2 Abs. 1 und 2 und § 3 Abs. 1 der Verordnung M Nr. 2/57 errechnete und auszuzahlende Ersparnismittelwert infolge unterschiedlicher Verarbeitungsanteile und Ersparnisbeträge nicht die Höhe von 1,2 DPfg. je kg Milch erreicht, darf er bis auf 1,2 DPfg. je kg Milch und Monat ergänzt werden. Hierzu dürfen Ersparnisbeträge verwendet werden, die innerhalb eines Halbjahres (Januar bis Juni, Juli bis Dezember) bei monatlich 1,2 DPfg. übersteigenden Ersparnismittelwerten anfallen, jedoch nicht mehr als 0,3 DPfg. je kg und Monat.

(2) Restliche Ersparnisbeträge, die bei monatlichen Ersparnismittelwerten von mehr als 1,5 Pf anfallen, sind monatlich, die nicht zur Ergänzung gemäß Abs. 1 verwendeten Ersparnisbeträge sind halbjährlich an die Ausgleichskasse abzuführen.

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§ 3

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1958 in Kraft.

Bremen, den 25. September 1958.

Der Senator für die Wirtschaft

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