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Mindestlohngesetz für das Land Bremen (Landesmindestlohngesetz)

Landesmindestlohngesetz

Veröffentlichungsdatum:23.07.2012 Inkrafttreten04.04.2014
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 04.04.2014 bis 01.09.2016Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:§ 9 geändert, § 8 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.06.2022 (Brem.GBl. S. 372)
Fundstelle Brem.GBl. 2012, S. 300
Gliederungsnummer:2043-b-1

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juris-Abkürzung: MindLohnG BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2043-b-1
juris-Abkürzung:MindLohnG BR
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:2043-b-1
Mindestlohngesetz für das Land Bremen
(Landesmindestlohngesetz)
Vom 17. Juli 2012*
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 04.04.2014 bis 01.09.2016
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 9 geändert, § 8 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.06.2022 (Brem.GBl. S. 372)

Fußnoten

*
Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes Durchsetzung eines Mindestlohnes in Bremen vom 17. Juli 2012 (Brem.GBl. S. 300)

§ 1
Zweck des Gesetzes

In Umsetzung des Schutzauftrags des Artikels 49 Absatz 2 der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen ist der Zweck dieses Gesetzes die Festlegung und Durchsetzung eines Mindestlohns für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach Maßgabe der nachstehenden Vorschriften.

§ 2
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

(1) Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes ist, wer sich durch einen privatrechtlichen Vertrag verpflichtet hat, in sozialversicherungspflichtiger Form oder als geringfügig Beschäftigter gegen Entgelt Dienste zu leisten, die in unselbstständiger Arbeit im Inland zu erbringen sind.

(2) Als Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer gelten nicht Auszubildende, Umschülerinnen und Umschüler nach dem Berufsbildungsgesetz und Personen, die in Verfolgung ihres Ausbildungszieles eine praktische Tätigkeit nachweisen müssen.

§ 3
Mindestlohn für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
des Landes und der Stadtgemeinden

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Freien Hansestadt Bremen und der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven sollen mindestens Ansprüche auf Zahlung des Mindestlohns eingeräumt werden.

§ 4
Mindestlohn für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
öffentlicher Unternehmen und Einrichtungen

Das Land Bremen und die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven stellen im Rahmen ihrer rechtlichen Zuständigkeiten und Befugnisse sicher, dass andere juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mindestens den Mindestlohn zahlen, soweit das Land oder die Stadtgemeinden sie einzeln oder gemeinsam durch Beteiligung oder auf sonstige Weise überwiegend finanzieren oder über ihre Leitung die Aufsicht ausüben oder mehr als die Hälfte der Mitglieder eines ihrer zur Geschäftsführung oder zur Aufsicht berufenen Organe bestimmt haben. Satz 1 gilt auch für juristische Personen des öffentlichen Rechts im Lande Bremen, die sich durch Gebühren oder Beiträge finanzieren.

§ 5
Mindestlohn für Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer der Zuwendungsempfänger

(1) Die Freie Hansestadt Bremen und die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven gewähren Zuwendungen im Sinne von § 23 der Landeshaushaltsordnung nur, wenn sich die Empfänger verpflichten, ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mindestens den Mindestlohn zu zahlen. Satz 1 gilt entsprechend für die Gewährung sonstiger staatlicher oder aus staatlichen Mitteln gewährten direkten oder indirekten Vorteile jeder Art, soweit es sich nicht um Sachleistungen oder Leistungen handelt, auf die der Empfänger einen dem Grund und der Höhe nach unmittelbar durch Rechtsvorschriften begründeten Anspruch hat. Die gewährende Stelle kann das Erfordernis eines Mindestlohns auf weitere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erstrecken, um rechtlichen Gestaltungen zu begegnen, die geeignet sind, einer Umgehung des Mindestlohnerfordernisses nach den Sätzen 1 und 2 zu dienen.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn Einrichtungen nach § 4 Zuwendungen oder andere Vorteile gewähren.

(3) Diese Vorschrift findet bei der Förderung aus Mitteln der Ausgleichsabgabe nach § 77 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch keine Anwendung.

§ 6
Mindestlohn bei Entgeltvereinbarungen im Sozialrecht

Die Freie Hansestadt Bremen und die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven vereinbaren auch in Leistungserbringungs- und Versorgungsverträgen nach den Büchern des Sozialgesetzbuchs die Zahlung eines Mindestlohns an die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Leistungserbringers, soweit dies bundesgesetzlich nicht ausgeschlossen ist.

§ 7
Mindestlohn bei der Vergabe öffentlicher Aufträge

Die Durchsetzung des Mindestlohns im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge regelt das Tariftreue- und Vergabegesetz.

§ 8
Landesmindestlohnkommission

Der Senat errichtet eine Kommission zur Festsetzung des Mindestlohns (Landesmindestlohnkommission), die aus einem vorsitzenden Mitglied und vier weiteren Mitgliedern besteht. Er beruft das vorsitzende Mitglied im Benehmen mit den Spitzenorganisationen der Tarifparteien. Die Spitzenorganisationen der Tarifparteien schlagen zusätzlich je zwei Mitglieder aus den Kreisen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber vor. Die Kommission entscheidet mit einfacher Mehrheit.

§ 9
Festsetzung des Mindestlohns

(1) Der Senat legt den Mindestlohn in jedem Jahr, jeweils zum 30. September, durch Rechtsverordnung fest, erstmals im Jahr 2013.

(2) Die Landesmindestlohnkommission legt dem Senat eine Empfehlung zur Beschlussfassung vor.

(3) Der Mindestlohn beläuft sich auf 8,50 € (brutto) je Zeitstunde, so lange der Senat keinen höheren Mindestlohn festlegt.

(4) Die Anpassung des Mindestlohns soll sich an der Lohn- und Einkommensentwicklung sowie an der Preissteigerung orientieren. Die Anpassung soll dem Ziel dienen, einer vollzeitbeschäftigten alleinstehenden Person den Lebensunterhalt durch Arbeitseinkommen zu sichern.


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