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Verordnung über die Bestimmung und Aufgaben des Bremer Mortalitätsindex

Veröffentlichungsdatum:17.04.2002 Inkrafttreten18.04.2002
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 18.04.2002 bis 07.12.2006Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Verordnung vom 13.06.2013 (Brem.GBl. S. 321)
Fundstelle Brem.GBl. 2002, S. 52
Gliederungsnummer:2127-c-3

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juris-Abkürzung: MortIndV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2127-c-3
juris-Abkürzung:MortIndV BR
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:2127-c-3
Verordnung über die Bestimmung
und Aufgaben des Bremer Mortalitätsindex
Vom 4. April 2002
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 18.04.2002 bis 07.12.2006

V aufgeh. durch Artikel 6 Nr. 4 der Verordnung vom 7. April 2015 (Brem.GBl. S. 259)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 13.06.2013 (Brem.GBl. S. 321)

Aufgrund des § 9 Abs. 7 des Gesetzes über das Leichenwesen vom 27. Oktober 1992 (Brem.GBl. S. 627 - 2127-c-1), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Februar 2001 (Brem.GBl. S 35) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1
Bestimmung

Der Bremer Mortalitätsindex wird vom Bremer Institut für Präventionsforschung und Sozialmedizin (BIPS), Linzer Str. 8, 28359 Bremen geführt.

§ 2
Nutzung

(1) Der Bremer Mortalitätsindex ist eine Datenbasis, in der der vollständige Inhalt aller Todesbescheinigungen von Verstorbenen mit Hauptwohnung im Bundesland Bremen erfasst wird.

(2) Die Datenbasis kann genutzt werden durch:

1.

das Institut für Rechtsmedizin, das nach § 9 Abs. 4 des Gesetzes über das Leichenwesen die in Absatz 1 genannten Todesbescheinigungen auf Vollständigkeit und Richtigkeit überprüft,

2.

das Statistische Landesamt,

3.

das Krebsregister der Freien Hansestadt Bremen, an dessen Vertrauensstelle der Bremer Mortalitätsindex nach § 2 Abs. 8 des Gesetzes über das Krebsregister der Freien Hansestadt Bremen die in Absatz 1 genannten Daten regelmäßig zu übermitteln hat,

4.

Hochschulen oder andere mit wissenschaftlicher Forschung beauftragte öffentliche Stellen.

(3) Der Bremer Mortalitätsindex darf nicht für Zwecke der Ahnenforschung verwendet werden.

§ 3
Aufgaben des Instituts für Rechtsmedizin

Das Institut für Rechtsmedizin stellt dem Bremer Institut für Präventionsforschung und Sozialmedizin die Todesbescheinigungen regelmäßig, möglichst umgehend nach der Verschlüsselung und der monatlichen Plausibilitätsprüfung im Statistischen Landesamt zur Verfügung. Nach abgeschlossener Eingabe der Daten gibt das Bremer Institut für Präventionsforschung und Sozialmedizin die Todesbescheinigungen zurück an das Statistische Landesamt.

§ 4
Aufgaben des Bremer Instituts
für Präventionsforschung und Sozialmedizin

Das Bremer Institut für Präventionsforschung und Sozialmedizin gewährleistet die Verfügbarkeit

1.

der erforderlichen Hardware sowie deren Funktionsfähigkeit für den Betrieb,

2.

der erforderlichen Software für die Erfassung der Inhalte der Todesbescheinigungen,

3.

der Software zur Übergabe der Daten an das Krebsregister der Freien Hansestadt Bremen,

4.

von speziell ausgewähltem qualifizierten Personal für die Datenerfassung,

5.

der Daten nach den §§ 2 und 5.


§ 5
Wissenschaftliche Nutzung der Daten

(1) Für die Weitergabe der Daten zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung ist ein Antrag zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:

1.

eine Beschreibung des Vorhabens, die aussagekräftige Angaben über das Design, den Datenbedarf und die Auswertungsstrategie beinhaltet,

2.

ein Qualifikationsnachweis der mit der Forschung betrauten Person. Als qualifiziert gelten Personen, die Inhaber des Zertifikats Epidemiologie der Deutschen Gesellschaft für medizinische Informatik, Biometrie und Epidemiologie e.V. (GMDS), der Deutschen Gesellschaft für Sozialmedizin und Prävention e.V. (DGSMP), der Internationalen Biometrischen Gesellschaft (IGB/DR) oder der Deutschen Arbeitsgemeinschaft für Epidemiologie (DAE) sind. Bei Epidemiologen oder Gesundheitswissenschaftlern, die nicht über dieses Zertifikat verfügen, müssen dem Antrag auf Zurverfügungstellung von Daten Unterlagen über ihren wissenschaftlichen Werdegang, Angaben über mindestens zwei epidemiologische Projekte, an denen sie verantwortlich mitgearbeitet haben, und eine Liste der einschlägigen epidemiologischen Publikationen beigefügt werden,

3.

ein Datenschutzkonzept, sofern personenbezogene Daten verwendet werden sollen.

(2) Die Übermittlung ist nur aufgrund einer vom Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales erteilten Genehmigung zulässig. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die Ethikkommission der Ärztekammer zugestimmt hat und die Einhaltung des Bremischen Datenschutzgesetzes sichergestellt ist.

§ 6
Kosten

Die Nutzung von Daten aus dem Bremer Mortalitätsindex durch Hochschulen oder andere mit wissenschaftlicher Forschung beauftragte öffentliche Stellen ist kostenpflichtig.

§ 7
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Bremen, den 4. April 2002

Der Senator für Arbeit, Frauen,
Gesundheit, Jugend und Soziales


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