Zum 22.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
§ 1
Sachlich zuständige Verwaltungsbehörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 21 des Gesetzes zum Schutze der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 1968 (BGBl. I S. 315) sind die Gewerbeaufsichtsämter.
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Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. (Aufhebungsanweisungen)
Beschlossen, Bremen, den 5. August 1975
Der Senat
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