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Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 21 des Mutterschutzgesetzes

Veröffentlichungsdatum:25.08.1975 Inkrafttreten26.08.1975
Fundstelle Brem.GBl. 1975, S. 318
Gliederungsnummer:45-c-70
Zitiervorschlag: "Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 21 des Mutterschutzgesetzes vom 5. August 1975 (Brem.GBl. 1975, S. 318)"

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juris-Abkürzung: MuSchG§21ZustV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 45-c-70
juris-Abkürzung:MuSchG§21ZustV BR
Ausfertigungsdatum:05.08.1975
Gültig ab:26.08.1975
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 1975, 318
Gliederungs-Nr:45-c-70
Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung
von Ordnungswidrigkeiten nach § 21 des Mutterschutzgesetzes
Vom 5. August 1975
Zum 22.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Aufgrund von § 36 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten verordnet der Senat:

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§ 1

Sachlich zuständige Verwaltungsbehörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 21 des Gesetzes zum Schutze der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 1968 (BGBl. I S. 315) sind die Gewerbeaufsichtsämter.

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§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. (Aufhebungsanweisungen)

Beschlossen, Bremen, den 5. August 1975

Der Senat

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