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aufgeh. durch Artikel 1 § 1 des Ortgesetzes vom 17. Dezember 2019 (Brem.GBl. S. 802)
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: § 2a eingefügt durch Artikel 2 des Ortsgesetzes vom 29.01.2019 (Brem.GBl. S. 21, 22) |
Inhaltsverzeichnis | |
Abschnitt 1 Organisation und Verwaltung | |
§ 1 | Rechtsform, Name Stammkapital |
§ 2 | Ziele und Aufgaben |
§ 3 | Rechtsstellung der Bediensteten |
§ 4 | Betriebsleitung |
§ 5 | Aufgaben der Betriebsleitung |
§ 6 | Aufsicht |
§ 7 | Betriebsausschuß |
§ 8 | Festsetzung spezieller Entgelte |
§ 9 | Vertretung in gerichtlichen Verfahren |
Abschnitt 2 Wirtschaftsführung und Rechnungswesen | |
§ 10 | Sondervermögen |
§ 11 | Entscheidung über Lieferungen und Leistungen |
§ 12 | Wirtschaftsplan |
§ 13 | Zwischenberichte |
§ 14 | Jahresabschluß, Lagebericht, Erfolgsübersicht |
Abschnitt 3 Schlußvorschriften | |
§ 15 | Unterrichts- und Entgeltordnung |
§ 16 | Inkrafttreten |
(1) Mit Inkrafttreten dieses Ortsgesetzes wird die Musikschule Bremen nach den Bestimmungen des Bremischen Gesetzes für Eigenbetriebe des Landes und der Stadtgemeinden sowie nach den Bestimmungen dieses Ortsgesetzes als Eigenbetrieb der Stadtgemeinde Bremen geführt.
(2) Der Eigenbetrieb führt den Namen "Musikschule Bremen, Eigenbetrieb der Stadtgemeinde Bremen.
(3) Das Stammkapital des Eigenbetriebes beträgt 100 000 Deutsche Mark.
(1) Der Eigenbetrieb hat das Ziel, mit einem öffentlichen, allgemein zugänglichen zentralen und dezentralen musikalischen Angebot einen grundlegenden Beitrag zum Bildungs-, Kultur- und Informationsauftrag der Stadtgemeinde Bremen zu leisten. Er orientiert sich im Rahmen seiner Aufgaben am Bedarf der Kinder, Jugendlichen und Erwachsenen unabhängig von deren sozialem oder bildungsabhängigem Status, um sie an die Musik heranzuführen und individuell zu fördern. Als Einrichtung der außerschulischen Kinder-, Jugend- und Erwachsenenbildung fördert er das aktive Musizieren und die qualifizierte Wahrnehmung des Musiklebens.
(2) Die Musikschule Bremen nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
Erteilung eines qualifizierten und kontinuierlichen Unterrichtes in Grundfächern, Instrumental- und Vokalfächern, Ensemble- und Ergänzungsfächern,
studienvorbereitende Ausbildung, Modellversuche, zielgruppenorientierter Unterricht, Weiterbildungskurse und Projekte,
Planung, Organisation und Durchführung öffentlicher Konzerte der Musikschüler.
(3) Zur Aufgabenerfüllung unterhält der Eigenbetrieb dezentrale Einrichtungen.
(4) Der Eigenbetrieb kooperiert mit örtlichen und überörtlichen Einrichtungen und Unternehmen, insbesondere mit allgemeinbildenden Schulen, Kindergärten, dem Deutschen Musikrat und seinen Institutionen und dem Verband deutscher Musikschulen e. V.
(5) Dem Eigenbetrieb können vom Senat zusätzliche Aufgaben übertragen werden.
Die beim Eigenbetrieb beschäftigten Angestellten, Arbeiter und Arbeiterinnen sowie Beamten und Beamtinnen stehen im Dienst der Stadtgemeinde Bremen. Dienstvorgesetzter der Beamten und Beamtinnen ist die Betriebsleitung, höherer Dienstvorgesetzter ist der Senator für Kultur.
(1) Der Eigenbetrieb wird von einer Direktorin oder einem Direktor (Betriebsleitung) geleitet. Zur Vertretung der Direktorin oder des Direktors wird eine stellvertretende Direktorin oder ein stellvertretender Direktor (Stellvertretung) bestellt.
(2) Die Betriebsleitung und deren Stellvertretung wird vom Senator für Kultur für die Dauer von höchstens sechs Jahren bestellt. Der Senator für Kultur kann die Betriebsleitung vor Ablauf der regelmäßigen Amtsperiode aus wichtigem Grund abberufen. Als wichtiger Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Erfüllung der übertragenen Aufgaben anzusehen.
(3) Die Betriebsleitung vertritt den Eigenbetrieb in außergerichtlichen Angelegenheiten. Die Betriebsleitung kann Betriebsangehörige in bestimmtem Umfang allgemein oder im Einzelfall mit ihrer Vertretung in außergerichtlichen Angelegenheiten des Eigenbetriebes beauftragen.
(1) Der Betriebsleitung obliegt die Betriebsführung. Dazu gehört die selbständige und eigenverantwortliche Abwicklung aller Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung des Betriebes und zur fachlichen Aufgabenerfüllung notwendig sind, insbesondere
die Einstellung, Eingruppierung und Entlassung der Angestellten, Arbeiter und Arbeiterinnen sowie deren sonstige Personalangelegenheiten, soweit nicht die Personalangelegenheiten der Betriebsleitung berührt sind,
die Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit des Eigenbetriebes einschließlich der Einhaltung des Arbeitsschutzes und der Arbeitssicherheit,
die Durchführung von Geschäften, insbesondere die Beschaffung von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen sowie Investitionsgütern,
der Abschluß von Dienst-, Honorar- und Werkverträgen,
die Entwicklung von strategischen Schwerpunkten des Eigenbetriebes einschließlich der Festlegung des musikalischen Unterrichtsangebots und seiner Struktur sowie des Konzertangebots,
die Planung und Organisation des Eigenbetriebes einschließlich der Festlegung von Grundsätzen der Arbeit in den Bezirken und Filialen,
der Abschluß von Kontrakten mit dem Senator für Bildung, Wissenschaft, Kunst und Sport.
(2) Die Betriebsleitung bereitet dem Senator für Kultur die Beschlußvorlagen für den Betriebsausschuß vor.
(1) Der Senator für Kultur führt die Aufsicht über den Eigenbetrieb. Die Aufsicht umfaßt insbesondere die ordnungsgemäße und wirtschaftliche Erfüllung der dem Eigenbetrieb obliegenden Aufgaben.
legt die näheren Aufgaben und die Grundsätze der Organisation des Eigenbetriebes fest,
beauftragt die Abschlußprüferinnen oder Abschlußprüfer für den Jahresabschluß,
legt nach Prüfung nach § 27 des Bremischen Gesetzes für Eigenbetriebe des Landes und der Stadtgemeinden dem Betriebsausschuß den Jahresabschluß und den Lagebericht vor.
(3) Der Zustimmung des Senator für Kultur bedürfen
der Abschluß von wichtigen Verträgen, insbesondere Drittunternehmerverträge, aus denen sich langfristige Verpflichtungen und weitreichende finanzielle Auswirkungen ergeben können und
erfolggefährdende Mehraufwendungen.
(4) Der Abschluß von Dienstvereinbarungen bedarf der Zustimmung des Senators für Finanzen.
(1) Für den Eigenbetrieb Musikschule Bremen wird ein Betriebsausschuß gebildet. Ihm gehören von der Stadtbürgerschaft gewählte Mitglieder sowie zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Bediensteten an, wobei ein Vertreter oder eine Vertreterin nicht Bediensteter des Eigenbetriebes sein darf. Der Betriebsausschuß führt den Namen "Betriebsausschuß Musikschule Bremen".
(2) Die Betriebsleitung ist berechtigt, an allen Sitzungen des Betriebsausschusses teilzunehmen. Von dieser Regelung kann nur aus wichtigem Grund abgewichen werden. Die Betriebsleitung hat das Recht, zu allen Punkten der Tagesordnung ihre Stellungnahme abzugeben.
(3) Der Betriebsausschuß berät und beschließt über
die Bestellung und Abberufung der Betriebsleitung und deren Stellvertretung, die Bestimmung ihres Geschäftsbereiches sowie alle ihr Anstellungsverhältnis berührende Angelegenheiten,
den zwischen dem Senator für Kultur und der Betriebsleitung abzuschließenden Kontrakt,
die Festsetzung des Wirtschaftsplanes,
die Bestellung der Abschlußprüferinnen oder Abschlußprüfer für den Jahresabschluß,
die Feststellung des Jahresabschlusses, die Gewinnverwendung und die Entlastung der Betriebsleitung,
die Zustimmung zu erfolggefährdenden Mehraufwendungen,
die Festsetzung von Entgelten, soweit nicht durch § 8 etwas anderes bestimmt ist,
die Honorarordnung der Musikschule Bremen.
(1) Zum Sondervermögen gehören Einrichtungen, die auf Dauer dem Eigenbetrieb dienen und die nicht getrennt vom Eigenbetrieb geführt werden.
(2) Der Eigenbetrieb ist zur Erhaltung des Sondervermögens und zu seiner technischen und wirtschaftlichen Fortentwicklung verpflichtet. Er hat hierfür angemessene Rücklagen zu bilden.
(1) Die Betriebsleitung entscheidet nach Leistungs- und Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten eigenverantwortlich, ob der Eigenbetrieb Lieferungen und Leistungen von Dienststellen der bremischen Verwaltung oder von anderen in Anspruch nimmt. Dazu gehört auch die Entscheidung über die An- und Abmietung von Gebäuden und Räumen.
(2) Will der Eigenbetrieb von einer Dienststelle der bremischen Verwaltung Lieferungen oder Leistungen in Anspruch nehmen, so kann die Dienststelle dies, soweit es nach Art, Umfang oder Dauer der Lieferungen oder Leistungen erforderlich ist, vom Abschluß einer schriftlichen Vereinbarung abhängig machen, in der insbesondere Leistungsumfang, Entgelt und Dauer der Inanspruchnahme zu regeln sind.
(3) Der Eigenbetrieb kann zur Erbringung von Dienstleistungen Dritte beauftragen.
(1) Der Entwurf des Wirtschaftsplanes ist von der Betriebsleitung aufzustellen und rechtzeitig vor Beginn des Wirtschaftsjahres vom Senator für Kultur dem Betriebsausschuß zuzuleiten. Der Wirtschaftsplan ist so rechtzeitig zu beschließen, daß er der Stadtbürgerschaft in Verbindung mit dem jeweiligen Entwurf des Haushaltsplanes der Stadtgemeinde Bremen zur Kenntnisnahme zugeleitet werden kann. Entsprechendes gilt für Änderungen des Wirtschaftsplanes.
(2) Ausgaben für verschiedene Vorhaben des Vermögensplanes sind nicht gegenseitig deckungsfähig. Bei Vorhaben, die nachweislich eng zusammenhängen, kann im Wirtschaftsplan die gegenseitige Deckungsfähigkeit erklärt werden; darüber hinaus kann in besonderen Fällen der Senator für Kultur die gegenseitige Deckungsfähigkeit erklären.
(3) Im Vermögensplan sind Regelungen darüber zu treffen, inwieweit Mehrausgaben für Einzelvorhaben des Vermögensplanes der Zustimmung des Betriebsausschusses bedürfen. Ausgabenansätze für Einzelvorhaben unter 100 000 Deutsche Mark können im Vermögensplan zusammengefaßt veranschlagt werden.
(4) Mit dem Entwurf des Wirtschaftsplanes hat die Betriebsleitung einen fünfjährigen jährlich fortzuschreibenden Finanzplan vorzulegen.
Die Betriebsleitung hat den Senator für Kultur sowie den Betriebsausschuß vierteljährlich jeweils zum Quartalsabschluß schriftlich über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie über die Abwicklung des Vermögensplans und der Stellenbesetzungen zu unterrichten. Der Senator für Finanzen wird ermächtigt, über die Mindestanforderungen Richtlinien zu erlassen.
(1) Für den Schluß eines jeden Wirtschaftsjahres ist ein Jahresabschluß aufzustellen, der aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang besteht.
(2) Die Gliederung der Bilanz richtet sich nach dem Formblatt nach Anlage 1, die der Gewinn- und Verlustrechnung nach dem Formblatt nach Anlage 2. Für die Aufstellung des Anlagennachweises im Anhang sind das Formblatt nach Anlage 4 und das Formblatt nach Anlage 5 zu benutzen.
(3) Gleichzeitig mit dem Jahresabschluß hat der Eigenbetrieb einen Lagebericht sowie eine Erfolgsübersicht aufzustellen. Die Erfolgsübersicht richtet sich nach dem Formblatt nach Anlage 3.
(4) Der Senator für Kultur hat den Jahresabschluß, den Lagebericht, die Erfolgsübersicht und die Ergebnisse der Kostenrechnung zusammen mit dem Bericht der Abschlußprüferinnen oder der Abschlußprüfer spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Schluß des Wirtschaftsjahres dem Betriebsausschuß vorzulegen.
Die Unterrichts- und Entgeltordnung der Musikschule der Freien Hansestadt Bremen vom 16. Januar 1997/13. Februar 1997 (Brem.ABl. S. 120), geändert durch die Unterrichts- und Entgeltordnung vom 13. Februar 1998 (Brem.ABl. S. 151), gilt bis zum Erlaß neuer Regelungen für den Eigenbetrieb entsprechend.
(zu § 14 Abs. 2)
Formblätter
Bilanz
Aktivseite
Anlagevermögen
Immaterielle Vermögensgegenstände:
Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten
Geleistete Anzahlungen
Sachanlagen:
Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken
Technische Anlagen und Maschinen
Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung
Geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau
Finanzanlagen:
Anteile an verbundenen Unternehmen
Ausleihungen an verbundene Unternehmen
Beteiligungen
Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
Wertpapiere des Anlagevermögens
Sonstige Ausleihungen
Umlaufvermögen
Vorräte:
Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe
Unfertige Erzeugnisse, unfertige Leistungen
Fertige Erzeugnisse und Waren
Geleistete Anzahlungen
Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände:
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
Forderungen gegen verbundene Unternehmen
Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
Forderungen an die Stadtgemeinde
Sonstige Vermögensgegenstände
Wertpapiere:
Anteile an verbundenen Unternehmen
Sonstige Wertpapiere
Schecks, Kassenbestand, Bundesbank- und Postgirogutgaben, Guthaben bei Kreditinstituten
Rechnungsabgrenzungsposten
Passivseite
Eigenkapital:
Stammkapital
Rücklagen:
Allgemeine Rücklage
Zweckgebundene Rücklage
Gewinn/Verlust:
Gewinnvortrag/Verlustvortrag
Jahresgewinn/Jahresverlust
Sonderposten aus Zuschüssen
Empfangene Ertragszuschüsse
Rückstellungen:
Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen
Steuerrückstellungen
Sonstige Rückstellungen
Verbindlichkeiten:
Anleihen
Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten
Erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen
Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen
Verbindlichkeiten aus der Annahme gezogener Wechsel und der Ausstellung eigener Wechsel
Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen
Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
Verbindlichkeiten gegenüber der Stadtgemeinde
Sonstige Verbindlichkeiten
davon aus Steuern
davon im Rahmen der sozialen Sicherheit
Rechnungsabgrenzungsposten
(zu § 14 Abs. 2)
Formblätter
Gewinn- und Verlustrechnung
Umsatzerlöse
Erhöhung oder Verminderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen
Andere aktivierte Eigenleistungen
Sonstige betriebliche Erträge
davon Auflösungen von Sonderposten mit Rücklageanteil
Materialaufwand:
Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und für bezogene Waren
Aufwendungen für bezogene Leistungen
Personalaufwand:
Löhne und Gehälter
Soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und für Unterstützung
davon für Alterversorgung
Abschreibungen:
Auf immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und Sachanlagen
Auf Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens, soweit diese die im Unternehmen üblichen Abschreibungen überschreiten
Sonstige Betriebliche Aufwendungen
davon Zuführungen zu Sonderposten mit Rücklageanteil
Erträge aus Beteiligungen
davon aus verbundenen Unternehmen
Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens
davon aus verbundenen Unternehmen
Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge
davon aus verbundenen Unternehmen
Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens
Zinsen und ähnliche Aufwendungen
davon an verbundene Unternehmen
Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit
Erträge aus Gewinngemeinschaften, Gewinnabführungs- und Teilgewinnabführungsverträgen
Aufwendungen aus Verlustübernahme
Außerordentliche Erträge
Außerordentliche Aufwendungen
Außerordentliches Ergebnis
Steuern von Einkommen und vom Ertrag
Sonstige Steuern
Jahresgewinn/Jahresverlust
(zu § 14 Abs. 2)
Immaterielle Vermögensgegenstände
Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte, sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten
geleistete Anzahlungen
Sachanlagen
Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken
Technische Anlagen und Maschinen
Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung
Geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau
Finanzanlagen:
Anteile an verbundenen Unternehmen
Ausleihungen an verbundene Unternehmen
Beteiligungen
Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
Wertpapiere des Anlagevermögens
Sonstige Ausleihungen