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  • Gesetz zur Errichtung von Museumsstiftungen (BremMuStG) vom 22. Dezember 1998

Gesetz zur Errichtung von Museumsstiftungen (BremMuStG)

Veröffentlichungsdatum:29.12.1998 Inkrafttreten01.01.1999
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.1999 bis 03.11.2003Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.08.2016 (Brem.GBl. S. 434, 474)
Fundstelle Brem.GBl. 1998, S. 383
Gliederungsnummer:224-e-1

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juris-Abkürzung: BremMuStG
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 224-e-1
Amtliche Abkürzung:BremMuStG
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:224-e-1
Gesetz zur Errichtung von Museumsstiftungen
(BremMuStG)
Vom 22. Dezember 1998
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.1999 bis 03.11.2003
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.08.2016 (Brem.GBl. S. 434, 474)

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bremischen Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

§ 1
Errichtung und Sitz

(1) Die Freie Hansestadt Bremen errichtet unter den Namen

1.

„Übersee-Museum Bremen“ und

2.

„Focke-Museum, Bremer Landesmuseum für Kunst und Kulturgeschichte“

rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts. Die Stiftungen haben ihren Sitz in Bremen. Sie entstehen mit Inkrafttreten dieses Gesetzes.

(2) Der Senat wird ermächtigt, die erste Satzung zu erlassen. Satzungsänderungen werden durch die Stiftungsräte beschlossen.

(3) Die Stiftungen sind berechtigt, Dienstsiegel mit dem mittleren bremischen Wappen zu führen.

§ 2
Stiftungszweck

(1) Zweck der Stiftungen ist die Führung der in § 1 Abs. 1 genannten Museen als öffentliche Einrichtungen der Kultur, der Bildung und der Wissenschaft.

(2) Die Stiftungen haben die Aufgabe, die Sammlungen durch Ausstellungen und andere Veranstaltungen der Allgemeinheit zugänglich zu machen, sie zu bewahren und zu erweitern sowie sie durch Forschung, Dokumentation und Publikation zu erschließen.

(3) Den Zweck und die Aufgaben im einzelnen regeln die Satzungen.

(4) Die Stiftungen verfolgen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Stiftungen sind selbstlos tätig und verfolgen nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3
Stiftungsvermögen, Stiftungsmittel

(1) Das Vermögen der Stiftungen besteht aus dem Eigentum an der Betriebs- und Geschäftsausstattung der bisherigen Einrichtungen. Sammlungen, Gebäude und Grundstücke werden den Stiftungen von der Stadtgemeinde Bremen zur Nutzung überlassen.

(2) Die Stiftungen können ihr Stiftungsvermögen durch die Einwerbung von Zustiftungen erhöhen. Damit wahren und fördern sie zugleich den Bürgersinn für den Erhalt und die Erweiterung der Sammlungen. Zustiftungen der Stifterin bestehen in der Übertragung von Nutzungsrechten. Zustiftungen Dritter an die Stiftungen gehen in das Eigentum der Stiftungen über, sofern der Zustifter nicht ebenfalls nur das Nutzungsrecht überträgt. Vereinbarungen über die Übertragung von Nutzungsrechten bedürfen der Schriftform. Die Stiftungen dürfen Zustiftungen nur annehmen, wenn damit keine Auflagen und Kosten verbunden sind, die die Erfüllung des Stiftungszwecks beeinträchtigen können.

(3) Zum stiftungseigenen Vermögen gehören auch Gegenstände, die mit stiftungseigenen Mitteln erworben oder hergestellt worden sind.

(4) Die Stiftungsmittel bestehen aus:

1.

dem Ertrag des Stiftungsvermögens,

2.

den wiederkehrenden Zuwendungen der Stadtgemeinde Bremen auf der Grundlage von abzuschließenden Kontrakten nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltes und

3.

sonstigen Einnahmen, soweit sie zur Erfüllung des Stiftungszwecks bestimmt sind.

(5) Die Stiftungen sind gehalten, die Stiftungsmittel wirtschaftlich einzusetzen und durch eigene Einnahmen zu ergänzen. Die Bildung von Rücklagen ist möglich.

§ 4
Stiftungsorgane

(1) Organe der Stiftungen sind:

1.

der Stiftungsrat,

2.

der Vorstand.

Zur Unterstützung und Beratung bei der Verwirklichung des Stiftungszwecks können die jeweiligen Satzungen vorsehen, daß dem Vorstand und dem Stiftungsrat als weiteres Organ ein Beirat zugeordnet wird.

(2) Die Stiftungen können, wenn dies in Verfolgung des Stiftungszwecks notwendig erscheint, durch Beschluß des Stiftungsrates Zweckbetriebe oder Betriebsgesellschaften gründen oder sich an solchen beteiligen.

§ 5
Zusammensetzung des Stiftungsräte

(1) Die Stiftungsräte bestehen aus je fünf Personen. Ihnen gehören folgende Mitglieder an:

1.

ein Vertreter des Senators für Bildung, Wissenschaft, Kunst und Sport, der zugleich Vorsitzender des Stiftungsrates ist,

2.

ein Vertreter des Senators für Finanzen,

3.

ein von den Vereinigungen der Freunde und Förderer der Museen für die Dauer von vier Jahren bestelltes Mitglied.

(2) Für jedes Mitglied nach Absatz 1 soll die entsendende Stelle einen stimmberechtigten Vertreter bestellen.

(3) Die weiteren Mitglieder der Stiftungsräte werden durch den Senator für Bildung, Wissenschaft, Kunst und Sport für die Dauer von vier Jahren bestellt. Die weiteren Mitglieder sollen Personen sein, die zum Zweck und den Aufgaben der Museen einen besonderen Bezug haben.

(4) Die Stiftungsratsmitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich aus, sie haben Anspruch auf Ersatz der notwendigen Auslagen.

§ 6
Aufgaben der Stiftungsräte

(1) Die Stiftungsräte legen die Grundsätze der Arbeit der Stiftungen fest und überwachen die Rechtmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Führung der Stiftungsgeschäfte. Sie sind verpflichtet, durch ihre Beschlüsse das Vermögen zu pflegen und die Arbeitsfähigkeit der Stiftungen zu erhalten.

(2) Den Stiftungsräten obliegt die Bestellung und Abberufung der Vorstände. Die Bestellung erfolgt auf acht Jahre, wiederholte Bestellung ist zulässig.

(3) Die Stiftungsräte beschließen insbesondere über

1.

die Änderungen der Satzung,

2.

die Wirtschaftspläne,

3.

die Feststellung der Jahresabschlüsse, die Verwendung von Überschüssen und die Entlastung der Vorstände,

4.

den Abschluß, die Änderung und die Aufhebung von Miet- und Pachtverträgen ab einer bestimmten Zeitdauer und Wertgrenze,

5.

die Aufnahme von Krediten sowie die Gewährung von Darlehen ab einer zu bestimmenden Wertgrenze,

6.

die Einleitung von Rechtsstreitigkeiten gegen die Freie Hansestadt Bremen, die Stadtgemeinde Bremen und gegen Unternehmen, an denen die Freie Hansestadt Bremen mit Mehrheit beteiligt ist, sowie die Einleitung von Rechtsstreitigkeiten von besonderer Bedeutung,

7.

die Wahl der Abschlußprüfer (Wirtschaftsprüfer),

8.

die Verfolgung von Rechtsansprüchen gegenüber Vorstandsmitgliedern,

9.

die Zustimmung zur Veräußerung und Abgabe von Sammlungsgegenständen sowie über

10.

die Annahme und Ablehnung von Zustiftungen, wenn deren Gesamtwert DM 200 000 übersteigt.

(4) Beschlüsse des Stiftungsrates mit finanziellen Auswirkungen nach Abs. 3 Nr. 2, 3 und 5 können nicht gegen die Stimmen der in § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Vertreter gefaßt werden.

(5) Die Stiftungsräte geben sich Geschäftsordnungen.

§ 7
Beirat

(1) Wenn die Satzung der Stiftungen einen Beirat nach § 4 Abs. 1 Satz 2 vorsehen, soll die Zahl der vom Stiftungsrat zu berufenden Mitglieder fünf nicht übersteigen. Die Berufung eines Mitglieds erfolgt für vier Jahre. Einmalige Wiederberufung ist zulässig. Mitarbeiter der Stiftungen können nicht in den Beirat berufen werden.

(2) Der Beirat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und seinen Vertreter.

(3) Die Mitglieder der Vorstände und Stiftungsräte nehmen an den Sitzungen des Beirats beratend teil.

(4) Der Beirat wird durch den Vorstand einberufen.

§ 8
Beschlüsse der Stiftungsräte

(1) Die Stiftungsräte treten mindestens einmal im Jahr zusammen.

(2) Die Stiftungsräte sind beschlußfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Ihre Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(3) Schriftliche Beschlüsse im Umlaufverfahren sind zulässig, wenn kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht.

(4) Die Vorstände und ein von den Mitarbeitern der jeweiligen Stiftung für die Dauer von vier Jahren gewähltes Mitglied nehmen regelmäßig ohne Stimmrecht an den Sitzungen der Stiftungsräte teil, sofern der Stiftungsrat nicht ausdrücklich etwas anderes beschließt. Die von den Mitarbeitern gewählten Mitglieder müssen in einem unbefristeten Dienst- oder Arbeitsverhältnis zu den Stiftungen stehen.

§ 9
Vorstand

(1) Die Stiftungen werden durch Vorstände geleitet, die je aus einem Direktor und einem kaufmännischen Geschäftsführer bestehen.

(2) Die Direktoren sind für den fachlich-wissenschaftlichen Aufgabenbereich, auch bei den Ausstellungen, und die Vertretung der Museen nach außen verantwortlich, den kaufmännischen Geschäftsführern obliegen die Wirtschaftsführung, das Rechnungswesen und das Ausstellungsmanagement.

(3) Die Mitglieder der Vorstände sind zur gemeinsamen Leitung der jeweiligen Stiftung und zur kooperativen Zusammenarbeit verpflichtet. Die Vorstände führen die laufenden Geschäfte der Stiftungen unter Beachtung der Beschlüsse der Stiftungsräte. Entscheidungen, die die Einhaltung der Wirtschaftspläne beeinträchtigen können, dürfen nur mit Zustimmung der kaufmännischen Geschäftsführer getroffen werden.

(4) Ist ein Mitglied des Vorstandes verhindert, übernimmt dessen Stellvertreter die Funktion. Die Vorstände können Vertretungsbefugnisse auf Mitarbeiter der Stiftungen übertragen.

(5) Die Direktoren sind Dienstvorgesetzte der Beamten und Vorgesetzte der Angestellten und Arbeiter der Stiftungen. Ist ein Direktor im Angestelltenverhältnis tätig, so nimmt er für die Stiftung die Aufgaben des Dienstvorgesetzten wahr.

(6) Die Vorstände haben über das Vermögen der Stiftungen und ihre Einnahmen und Ausgaben nach kaufmännischen Grundsätzen Buch zu führen. Vor Beginn jedes Geschäftsjahres ist ein Wirtschaftsplan und nach Ende des Geschäftsjahres binnen sechs Monaten ein Jahresabschluß zu erstellen.

(7) Zur Führung der Geschäfte gehört die selbständige und eigenverantwortliche Abwicklung aller Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung des laufenden Betriebes und zur fachlichen Aufgabenerfüllung notwendig sind, insbesondere

1.

die Umsetzung des dem jeweiligen Museum zugeordneten langfristigen Museumsauftrages und die Entwicklung von inhaltlichen Schwerpunkten,

2.

die Kooperation mit anderen Museen und örtlichen und überörtlichen Einrichtungen und Unternehmen, die wissenschaftliche Zusammenarbeit mit Hochschulen und sonstigen nationalen und internationalen Stellen auf den Gebieten der Natur- und Kulturwissenschaften,

3.

die Vorbereitung, der Abschluß und die Durchführung von Kontrakten und die Erstellung von Controllingberichten mit dem Senator für Bildung, Wissenschaft, Kunst und Sport,

4.

die Aufstellung und der Vollzug des Wirtschaftsplanes und seine Vorlage gegenüber dem Stiftungsrat,

5.

die mit der Verwaltung der Stiftungen verbundenen, regelmäßig wiederkehrenden Rechtsgeschäfte,

6.

die mit der Durchführung und Abwicklung von Daueraufträgen verbundenen Rechtsgeschäfte,

7.

die Einstellung, Eingruppierung und Entlassung des Personals sowie deren sonstige Personalangelegenheiten.

(8) Der Zustimmung der Stiftungsräte bedürfen:

1.

die Aufnahme von Darlehen über DM 50 000, die Übernahme von Bürgschaften und der Abschluß von Gewährverträgen,

2.

Verträge über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte,

3.

die Veräußerung oder dauernde Abgabe von Sammlungsgegenständen,

4.

alle sonstigen Geschäfte, über die sich der Stiftungsrat die Beschlußfassung vorbehalten hat,

5.

Personalangelegenheiten der Vorstände und

6.

die Gründung von Zweckbetrieben oder Betriebsgesellschaften nach § 4 Abs. 2.

(9) Die Vorstände vertreten die Stiftungen gerichtlich und außergerichtlich.

(10) Die Vorstände berichten den Stiftungsräten regelmäßig über alle wesentlichen Angelegenheiten, insbesondere über die Abwicklung der Wirtschaftspläne.

(11) Die Vorstände geben sich Geschäftsordnungen, die der Bestätigung durch die Stiftungsräte bedürfen.

§ 10
Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar 1999.

§ 11
Satzungsänderungen

Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder der Stiftungsräte. Den Änderungen soll eine Anhörung der Vorstände der Stiftungen vorangehen. Alle Änderungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

§ 12
Aufsicht

Die Stiftungen unterstehen der Rechts- und Fachaufsicht des Senators für Bildung, Wissenschaft, Kunst und Sport.

§ 13
Überleitung des Personals

(1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes gehen die Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse der vor dem Inkrafttreten bei den bisherigen Einrichtungen tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie der zu ihrer Ausbildung Beschäftigten von der Freien Hansestadt Bremen und der Stadtgemeinde Bremen auf die jeweilige nach § 1 errichtete Stiftung des öffentlichen Rechts über. Der Übergang ist den Betroffenen schriftlich nach Verkündung dieses Gesetzes mitzuteilen.

(2) Die Stiftungen sind verpflichtet, durch Mitgliedschaft im Kommunalen Arbeitgeberverband (KAV) Bremen e. V. für ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eine Tarifbindung an das von der Vereinigung kommunaler Arbeitgeberverbände (VKA) vereinbarte Tarifrecht und das jeweils ergänzende bezirkliche Tarifrecht des KAV Bremen e. V. durch Abschluß entsprechender Überleitungstarifverträge herzustellen. Bis zum Abschluß dieser Tarifverträge gelten die bis zum Zeitpunkt der Errichtung der Stiftungen maßgeblichen arbeitsvertraglichen Vereinbarungen und Tarifverträge in der jeweils geltenden Fassung weiter.

(3) In den nach Absatz 2 abzuschließenden Überleitungstarifverträgen ist festzulegen, daß

1.

die Besitzstände der auf die Stiftungen übergehenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einschließlich der Beschäftigungs- und Dienstzeiten sowie der Tätigkeits- und Bewährungszeiten anerkannt werden;

2.

gegenüber den am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes auf die Stiftungen übergehenden unbefristet beschäftigten kündbaren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer betriebsbedingte Kündigungen ausgeschlossen sind;

3.

bei der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung der Tarifvertrag über die Versorgung der Arbeitnehmer des Bundes und der Länder sowie von Arbeitnehmern kommunaler Verwaltungen und Betriebe (Versorgungs-TV) vom 4. Juni 1966 in der jeweils geltenden Fassung gilt, soweit nicht die Geltung des Bremischen Zusatzversorgungsneuregelungsgesetzes vom 6. September 1983 in seiner jeweils geltenden Fassung gegeben ist;

4.

die vertragschließenden Parteien der Überleitungstarifverträge und die Parteien des bezirklichen Tarifrechts unverzüglich Tarifverhandlungen aufnehmen werden, die eine auf die Bedürfnisse der Stiftungen und die sozialen Belange der Arbeitnehmer dieser Stiftungen berücksichtigende Weiterentwicklung des geltenden Tarifrechts zum Ziel haben.

(4) Unbefristet beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wird im Falle des § 15 dieses Gesetz ein Rückkehrrecht zur Stadtgemeinde Bremen zugestanden. Das Rückkehrrecht zur Stadtgemeinde Bremen kann auch durch ein entsprechendes Beschäftigungsangebot beim Land Bremen, einer bremischen Eigengesellschaft oder einer anderen von der Freien Hansestadt Bremen errichteten Stiftung des öffentlichen Rechts erfüllt werden. In diesem Fall werden die betroffenen Arbeitnehmer hinsichtlich ihrer Arbeitsbedingungen materiell so gestellt, als ob sie zur Stadtgemeinde Bremen zurückgekehrt wären.

§ 14
Übergangsvorschriften

(1) Bis zur Bestellung der Stiftungsräte werden die Aufgaben vom Senator für Bildung, Wissenschaft, Kunst und Sport wahrgenommen.

(2) Bis zur Berufung der kaufmännischen Geschäftsführer führen die Direktoren die Geschäfte der Vorstände.

(3) Bis zur Wahl der Personalräte, der Frauenbeauftragten und der Schwerbehindertenvertretungen nehmen deren Aufgaben die Vertretungsorgane der bisherigen Einrichtungen wahr.

§ 15
Beendigung, Heimfall

(1) Die Stiftungen können nur durch Gesetz aufgehoben werden.

(2) Im Falle der Aufhebung fällt ihr Vermögen an die Stadtgemeinde Bremen.

§ 16
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.

Bremen, den 22. Dezember 1998

Der Senat


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