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Verordnung über die Ausweisung von Muschelgewässern

Veröffentlichungsdatum:09.05.1997 Inkrafttreten10.05.1997
Fundstelle Brem.GBl. 1997, S. 166
Gliederungsnummer:2180-a-9
Zitiervorschlag: "Verordnung über die Ausweisung von Muschelgewässern vom 23. April 1997 (Brem.GBl. 1997, S. 166)"

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juris-Abkürzung: MuschGewAuswV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2180-a-9
juris-Abkürzung:MuschGewAuswV BR
Ausfertigungsdatum:23.04.1997
Gültig ab:10.05.1997
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 1997, 166
Gliederungs-Nr:2180-a-9
Verordnung über die Ausweisung von Muschelgewässern
Vom 23. April 1997
Zum 24.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Aufgrund des § 2 a in Verbindung mit § 151 Abs. 3 des Bremischen Wassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 1991 (Brem.GBl. S. 65, 158 - 2180-a-1), das zuletzt durch das Gesetz vom 29. Oktober 1996 (Brem.GBl. S. 317) geändert worden ist, wird verordnet:

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§ 1
Zweck der Verordnung

Die Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 79/923/EWG des Rates vom 30. Oktober 1979 über die Qualitätsanforderungen an Muschelgewässer (ABl. EG Nr. L 281 S. 47), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 der Richtlinie 91/692/EWG des Rates vom 23. Dezember 1991 zur Vereinfachung und zweckmäßigen Gestaltung der Berichte über die Durchführung bestimmter Umweltschutzrichtlinien (ABl. EG Nr. L 377 S. 48).

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§ 2
Anwendungsfälle, Begriffsbestimmung

(1) Die Verordnung ist anzuwenden, wenn und soweit in Gewässern im Geltungsbereich des Bremischen Wassergesetzes Vorkommen von zum unmittelbaren menschlichen Verzehr geeigneter Muscheln (Bivalvia) und Schnecken (Gastropoda) eine Ausweisung dieser Gewässer als Muschelgewässer nach Artikel 1 und 4 der in § 1 bezeichneten Richtlinie in der jeweils geltenden Fassung erfordern.

(2) Die Ausweisung als Muschelgewässer nach Artikel 4 Abs. 1 der in § 1 bezeichneten Richtlinie in der jeweils geltenden Fassung erfolgt durch die obere Wasserbehörde.

(3) Eine Ausweisung als Muschelgewässer wird erforderlich, wenn Muscheln (Bivalvia) und Schnecken (Gastropoda) unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Lebens- und Wachstumsmöglichkeiten geboten werden müssen, um auf diese Weise zur Qualität der vom Menschen unmittelbar verzehrbaren Muschelerzeugnisse beizutragen.

(4) Andere Rechtsvorschriften über die Qualität der nach Absatz 1 auszuweisenden Gewässer bleiben unberührt.

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§ 3
Qualitätsanforderungen, Anforderungen an Gewässerbenutzungen

(1) Die nach § 2 Abs. 1 auszuweisenden Gewässer müssen mindestens den Qualitätsanforderungen der Anlage entsprechen. Die Richtwerte der Spalte G der Anlage sollen nach dem jeweils in Betracht kommenden Stand der Technik eingehalten werden.

(2) Eine Erlaubnis oder Bewilligung zur Benutzung der nach § 2 Abs. 1 auszuweisenden Gewässer darf nur erteilt werden, wenn die Grenzwerte für die in der Anlage aufgeführten chemischen und physikalischen Parameter eingehalten werden oder nachteilige Auswirkungen auf diese Parameter nicht zu erwarten sind.

(3) Bei Einleitungen mit Stoffen, für die die Parameter 'organohalogene Stoffe' und 'Metalle' gelten, werden die in Anwendung der Richtlinie 76/464/EWG des Rates vom 4. Mai 1976 betreffend die Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 129 S. 23) in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Emissionsnormen gleichzeitig mit den Qualitätszielen sowie den sich aus dieser Richtlinie insbesondere hinsichtlich der Probenahme ergebenden anderen Verpflichtungen angewendet.

(4) Andere Rechtsvorschriften über die Benutzung der Gewässer bleiben unberührt.

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§ 4
Ausnahmen

Abweichungen von den Anforderungen des § 3 sind nur zulässig, wenn außergewöhnliche metereologische oder geographische Verhältnisse vorliegen.

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§ 5
Analyse- und Probenahmeverfahren

(1) Die Einhaltung der Qualitätsanforderungen gemäß der Anlage ist nach den Vorschriften der Artikel 6 und 7 der in § 1 bezeichneten Richtlinie in der jeweils geltenden Fassung zu ermitteln. Die Referenz-Analyse-Verfahren und die Mindesthäufigkeit der Probenahmen und Messungen der Parameter sind in der Anlage festgelegt.

(2) Die Möglichkeiten zur Reduzierung der Untersuchungshäufigkeit nach Artikel 7 Abs. 2 der in § 1 bezeichneten Richtlinie in der jeweils geltenden Fassung sollen ausgenutzt werden.

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§ 6
Berichte

Die obere Wasserbehörde übermittelt der Bundesregierung auf Anforderung alle drei Jahre Angaben über die Durchführung dieser Verordnung, erstmals sechs Jahre nach der ersten Ausweisung eines Muschelgewässers entsprechend § 1 Abs. 1.

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§ 7
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Bremen, den 23. April 1997

Der Senator für Frauen, Gesundheit,
Jugend, Soziales und Umweltschutz
- Obere Wasserbehörde -

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Anlage

(zu § 3 Abs. 1 und 2, § 5)

Qualitätsanforderungen an Muschelgewässer

 

Parameter

G

I

Referenz-Analyse-Verfahren

Mindesthäufigkeit
der Probenahme
und Messung

1.

pH
pH-Einheit

 

7 9

Elektrometrie
Die Messung erfolgt an Ort und Stelle bei der Probenahme

Vierteljährlich

2.

Temperatur °C

Die Temperatur, die sich infolge einer Einleitung ergibt, darf in den von der Einleitung beeinflußten Muschelgewässern nicht mehr als 2° C von der in unbeeinflußten Gewässern gemessenen Temperatur abweichen

 

Temperaturmessung
Die Messung erfolgt an Ort und Stelle bei der Probenahme

Vierteljährlich

3.

Färbung (nach Filtern) mg Pt/l)

 

Die Farbe des Wassers nach Filtrierung, die sich infolge einer Einleitung ergibt, darf in den von der Einleitung beeinflußten Muschelgewässern nicht mehr als 10 mg Pt/l von der in unbeeinflußten Gewässern gemessenen Farbe abweichen

Filtration durch Membrane mit 0,45 m Porengröße

Vierteljährlich

 

 

 

Photometrische Methode nach den Eichwerten der Platin-Kobalt-Skala

 

4.

Schwebstoffe mg/l

 

Der Schwebstoffgehalt, der sich infolge einer Einleitung ergibt, darf in den von der Einleitung beeinflußten Muschelgewässern nicht mehr als 30 % über dem in nicht beeinflußten Gewässern gemessenen Schwebstoffgehalt liegen.

Filtration durch Membrane mit 0,45 m Porengröße, Trocknen bei 105° C und Wiegen

Vierteljährlich

 

 

 

Zentrifugieren (mindestens 5 Minuten, mittlere Beschleunigung 2800 bis 3200 g), Trocknen bei 105° C und Wiegen

 

5.

Salzgehalt 0/00

12 38 0/00

< 40 0/00

Leitfähigkeitsmessung

Monatlich

 

 

 

Die durch eine Einleitung verursachte Schwankung des Salzgehalts darf in den durch diese Einleitung beeinflußten Muschelgewässern 10 % des in den nicht beeinflußten Gewässern gemessenen Salzgehalts nicht überschreiten.

 

 

6.

Gelöster Sauerstoff % vom Sättigungswert

> 80 %

> 70 % (Mittelwert)

Winkler-Methode

Monatlich mindestens eine Probe, die repräsentativ für niedrigen Sauerstoffgehalt am Tag der Probenahme ist. Wenn jedoch stärkere tägliche Änderungen vermutet werden, sind täglich mindestens zwei Proben zu entnehmen.

 

 

Ergibt eine Einzelmessung einen Wert von weniger als 70 %, so werden die Messungen wiederholt.

Elektrochemische Methode

 

 

Bei einer Einzelmessung darf sich nur dann ein Wert von weniger als 60 % ergeben, wenn hierdurch die Entwicklung des Muschelbestandes nicht beeinträchtigt wird.

 

7.

Kohlenwasserstoffe aus Erdöl

 

Kohlenwasserstoffe dürfen nicht in so großen Mengen in den Muschelgewässern vorhanden sein, daß sie

Visuelle Inspektion

Vierteljährlich

 

 

 

einen sichtbaren Film an der Wasseroberfläche oder eine Ablagerung auf den Schalentieren hervorrufen

 

 

 

 

 

schädliche Auswirkungen auf die Schalentiere hervorrufen.

 

 

8.

Organohalogene Stoffe

Die Begrenzung der Konzentration jedes Stoffes im Muschelfleisch muß so sein, daß sie gemäß § 2 Abs. 3 der Verordnung über die Ausweisung von Muschelgewässern zur Qualität der Muschelerzeugnisse beiträgt.

Die Konzentration keiner der genannten Stoffe im Muschelwasser oder im Muschelfleisch darf so hoch sein, daß sie schädliche Auswirkungen auf die Schalentiere und die Larven hat.

Gaschromatographie nach Extraktion durch geeignete Lösungsmittel und Reinigung.

Halbjährlich

9.

Metalle

Die Begrenzung der Konzentration jedes Stoffes im Muschelfleisch muß so sein, daß sie gemäß § 2 Abs. 3 der Verordnung über die Ausweisung von Muschelgewässern zur Qualität der Muschelerzeugnisse beiträgt.

Die Konzentration keiner der genannten Stoffe im Muschelwasser oder im Muschelfleisch darf so hoch sein, daß sie schädliche Auswirkungen auf die Schalentiere und die Larven hat.

Atomabsorptionsspektrometrie, gegebenenfalls mit vorangehender Konzentration oder Extraktion

Halbjährlich

 

Silber Ag
Arsen As
Kadmium Cd
Chrom Cr
Kupfer Cu
Quecksilber Hg
Nickel Ni
Blei Pb
Zink Zn
mg/l

 

Die Zusammenwirkungseffekte dieser Metalle sind in Betracht zu ziehen.

 

 

10.

Fäkalcoliforme 100 ml

< 300 im Muschelfleisch und in der Flüssigkeit zwischen den Schalen1

 

Verdünnungsmethode mit Fermantation in flüssigen Substraten in mindestens drei Ansätzen in drei Verdünnungen. Bei positivem Ausfall Überführen in Nachweismilieu. Auszählen auf wahrscheinlichste Zahl. Bebrütungstemperatur 44 ± 0,5 °C

Vierteljährlich

11.

Stoffe, die den Geschmack der Schalentiere beeinflussen

 

Die Konzentration muß geringer sein als diejenige, die den Geschmack der Schalentiere beeinträchtigen kann.

Geschmacksprüfung der Schalentiere, wenn vermutet wird, daß ein solcher Stoff vorhanden ist.

 

12.

(Dinoflagellatenprodukt) Saxitoxin

 

 

 

 

Abkürzungen:

G = Richtwert

 

I = Imperativer Wert

Fußnoten

1

Bis zur Verabschiedung einer Richtlinie über den Schutz der Verbraucher von Muschelerzeugnissen müßte dieser Wert jedoch in den Gewässern zwingend eingehalten werden, in denen vom Menschen unmittelbar verzehrbare Muscheln leben.

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