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Gesetz zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Strafrechtspflege

Veröffentlichungsdatum:30.06.1947 Inkrafttreten15.12.1971 Zuletzt geändert durch:geändert durch B II e) Nr. 17 der Geschäftsverteilung des Senats vom 15.12.1971 (Brem.GBl. S. 235)
Fundstelle Brem.GBl. 1947, S. 84
Gliederungsnummer:45-a-2
Zitiervorschlag: "Gesetz zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Strafrechtspflege vom 27. Juni 1947 (Brem.GBl. 1947, S. 84), zuletzt geändert durch B II e) Nr. 17 der Geschäftsverteilung des Senats vom 15. Dezember 1971 (Brem.GBl. S. 235)"

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juris-Abkürzung: NSUnrWdgG BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 45-a-2
juris-Abkürzung:NSUnrWdgG BR
Ausfertigungsdatum:27.06.1947
Gültig ab:01.07.1947
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 1947, 84
Gliederungs-Nr:45-a-2
Gesetz zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Strafrechtspflege
Vom 27. Juni 1947
Zum 17.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch B II e) Nr. 17 der Geschäftsverteilung des Senats vom 15.12.1971 (Brem.GBl. S. 235)

§ 1

Politische Taten, durch die dem Nationalsozialismus oder Militarismus Widerstand geleistet wurde, sind nicht strafbar. Straffrei ist insbesondere:

1.

wer es unternahm, die nationalsozialistische Gewaltherrschaft zu stürzen oder zu schwächen,

2.

wer aus Überzeugung Vorschriften unbeachtet ließ, die überwiegend der Aufrechterhaltung. der nationalsozialistischen -Gewaltherrschaft oder der totalen Kriegführung dienten,

3.

wer für sein Verhalten allein nach nationalsozialistischer Auffassung zu bestrafen war,

4.

wer einen anderen der politischen Bestrafung, entziehen, wollte.


§ 2

Straftaten, die im Sinne des § 1 Ziff. 3 zu bestrafen waren, sind insbesondere Verstöße gegen:

a)

das Gesetz gegen die Neubildung von Parteien vom 14. Juli 1933 (RGBl. I, S. 439),

b)

den § 1 Abs. 1 und 2 sowie § 2 des Gesetzes gegen heimtückische Angriffe auf Staat und Partei vorn 20. Dezember 1934 RGBl. LS. 1269),

c)

den § 2 des Gesetzes zur Gewährleistung des Rechtsfriedens vom 13. Oktober 1933 (RGBl. L S. 723),

d)

das Gesetz zum Schutz des deutschen Blutes und der deutschen Ehre vom 15. September 1935 (RGBl. I, S. 1146),

e)

die 1. Verordnung zur Durchführung des Reichsflaggengesetzes vom 24. Oktober 1935 (RGBl. I. S. 1253),

f)

die Verordnung gegen die Unterstützung der Tarnung jüdischer Gewerbebetriebe vom 22. April 1938 (RGBl. I; S. 404),

g)

die Verordnung über außerordentliche Rundfunkmaßnahmen vom 1. September 1939 (RGBl. I, S. 1683),

h)

den § 4 der Verordnung zur Ergänzung der Strafvorschriften zum. Schutze der Wehrkraft des deutschen Volkes vom 25. November 1939 (RGBl. I, S. 2319),

i)

die anderen auf Grund des Artikels I des Gesetzes Nr. 1 des Kontrollrates (Aufhebung von nationalsozialistischen Gesetzen), (Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland Nr. 1, Seite 6) und der Artikel I und II des Gesetzes Nr. 11 des Kontrollrates (Aufhebung einzelner Bestimmungen des deutschen Strafrechts), (Amtsblatt des Kontrollrates in Deutschland Nr. 3, S. 55) aufgehobenen gesetzlichen Vorschriften.


§ 3

Anhängige Strafverfahren wegen Handlungen, die unter § 1 und 2 fallen, sind einzustellen. Neue Strafverfahren werden nicht eingeleitet.

§ 4

1.
2.

Ist wegen einer der in den §§ 1 und 2 auf geführten Handlungen während der nationalsozialistischen Herrschaft rechtskräftig auf Strafe erkannt, so ist das Urteil auf Antrag des Staatsanwaltes, des Verurteilten oder seiner Hinterbliebenen (§ 361 Strafrechtspflegeordnung) aufzuheben, es sei denn, daß es auf Grund § 9 kraft Gesetzes als aufgehoben gilt. Der Antrag ist innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu stellen.

Die Aufhebung erfolgt durch Beschluß.

3.

Zuständig, ist das Landgericht, in dessen Bezirk das Verfahren stattgefunden hat.

4.

Ist das Urteil vom Reichsgericht in erster Instanz, vom Volksgerichtshof oder von einem Gericht, an dessen Sitz keine deutsche Gerichtsbarkeit mehr besteht, oder von einem sonst nicht mehr bestehenden Gericht erlassen worden, so ist das Landgericht zuständig, in dessen Bezirk der Verurteilte zur Zeit der Verurteilung seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt hatte oder der Verurteilte oder seine Hinterbliebenen zur Zeit der Antragstellung haben.


§ 5

Der Beschluß ergeht nach Aktenlage ohne mündliche Verhandlung. Das Gericht kann einzelne Beweiserhebungen oder eine mündliche Verhandlung anordnen. Auf diese finden die Vorschriften der Strafrechtspflegeordnung Anwendung;

Das Gericht kann eine Aussetzung der Strafvollstreckung anordnen.

§ 6

Erscheint es nach Lage des Falles zweifelhaft, ob die Voraussetzungen des § 1 vorliegen, so ist die dem Täter günstigere Auslegung zugrunde zu legen.

§ 7

Wird der Antrag abgelehnt, so ist der Beschluß mit Gründen zu versehen und unterliegt der sofortigen Beschwerde, über die Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht.

§ 8

Wer an der Entscheidung, die aufgehoben werden soll, mitgewirkt hat, ist dem Verfahren zur Aufhebung dieser Entscheidung vom Richteramt ausgeschlossen.

§ 9

Straferkenntnisse, welche ausschließlich wegen Verstoßes gegen eine der in § 2 bezeichneten Vorschriften ergangen sind, sind durch dieses Gesetz aufgehoben, ohne daß es einer gerichtlichen Entscheidung bedarf.

Hierüber erteilt die Staatsanwaltschaft auf Antrag, eine Bescheinigung.

Zuständig ist die Staatsanwaltschaft, die das Verfahren eingeleitet hatte oder in deren Bezirk der Verurteilte zur Zelt der Tat seinen Wohnsitz gehabt hat. Ist danach keine Staatsanwaltschaft zuständig, so kann der Senator für Rechtspflege und Strafvollzug die Bescheinigung erteilen.

§ 10

Hat das Urteil mehrere sachlich zusammentreffende Handlungen (Tatmehrheit) zum Gegenstand, so ist es insoweit aufzuheben, als der Verurteilte wegen Handlungen, die unter § 1 und 2 fallen, verurteilt worden ist.

§ 11

Die Aufhebung des Urteils umfaßt auch alle Nebenstrafen und Nebenfolgen.

Ansprache auf Erstattung von Kosten und Geldstrafen sowie sonstige Ansprüche auf geldwerte Leistungen, die sich aus der Aufhebung des Urteils, ergeben könnten, bleiben besonderer gesetzlicher Regelung vorbehalten.

§ 12

Wird ein Urteil aufgehoben, so ist der Vermerk im Strafregister zu tilgen.

§ 13

Die Ausführungsbestimmungen erläßt der Senator für Justiz und Verfassung.

§ 14

Das Gesetz tritt an dem auf seine Verkündung folgenden Tage in Kraft.

Bremen, den 27. Juni 1947.

Der Präsident des Senats.
I. V.:
Spitta,
Bürgermeister.


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