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Inhaltsübersicht

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Titel

Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten und Richter (Bremische Nebentätigkeitsverordnung - BremNVO -) in der Fassung vom 25. November 199001.08.1990
Erster Abschnitt - Ausübung von Nebentätigkeiten01.08.1990
§ 1 - Nebentätigkeit01.08.1990 bis 31.03.2010
§ 2 - Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst01.08.1990 bis 31.03.2010
§ 3 - Zulässigkeit von Nebentätigkeiten im bremischen öffentlichen Dienst01.08.1990 bis 31.03.2010
§ 4 - Vergütung01.08.1990 bis 03.06.1997
§ 5 - Erteilung, Widerruf der Genehmigung und Vergabe der Nebentätigkeit01.08.1990 bis 31.10.1998
§ 6 - Vergütung für Nebentätigkeiten01.08.1990 bis 31.10.1998
§ 7 - Auskunftspflicht01.08.1990 bis 31.03.2010
Zweiter Abschnitt - Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn01.08.1990
§ 8 - Genehmigungspflicht01.08.1990 bis 31.10.1998
§ 9 - Grundsätze für die Bemessung des Entgelts01.08.1990 bis 31.12.2001
§ 10 - Allgemeines Entgelt01.08.1990
§ 11 - Festsetzung des Entgelts01.08.1990 bis 31.10.1998
§ 12 - Anhörungsrecht von Hochschulen01.08.1990 bis 31.10.1998
Dritter Abschnitt - Besondere Vorschriften für Ärzte01.08.1990 bis 25.04.2000
§ 13 - Entgelt bei stationärer Behandlung01.08.1990 bis 31.03.1992
§ 14 - Entgelt bei ambulanter Tätigkeit01.08.1990 bis 31.12.2001
§ 15 - Entgelt bei Gutachten und Untersuchungen01.08.1990
§ 16 - Nebentätigkeiten von Ärzten ohne Leitungsfunktion01.08.1990
§ 17 - Nebentätigkeit von Ärzten außerhalb des Klinikbereichs01.08.1990 bis 31.03.1992
§ 18 - Beteiligung von anderen leitenden Ärzten01.08.1990
§ 19 - Honorarverzicht01.08.1990
§ 20 - Erhebung von Honorar- und Sachkosten01.08.1990 bis 31.03.1992
Vierter Abschnitt - Übergangs- und Schlußbestimmungen01.08.1990
§ 21 - Übergangsregelung01.08.1990 bis 31.03.1992
§ 22 - Geltung für Richter01.08.1990
§ 23 - (Inkrafttreten)01.08.1990

Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten und Richter (Bremische Nebentätigkeitsverordnung - BremNVO -)

Bremische Nebentätigkeitsverordnung

Veröffentlichungsdatum:20.04.1971 Inkrafttreten01.08.1990
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.08.1990 bis 31.03.1992Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)
Fundstelle Brem.GBl. 1990, S. 459
Gliederungsnummer:2040-b-1

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juris-Abkürzung: BremNVO
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2040-b-1
Amtliche Abkürzung:BremNVO
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:2040-b-1
Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten und Richter
(Bremische Nebentätigkeitsverordnung - BremNVO -)
in der Fassung vom 25. November 1990
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.08.1990 bis 31.03.1992
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)

Erster Abschnitt
Ausübung von Nebentätigkeiten

§ 1
Nebentätigkeit

(1) Nebentätigkeit eines Beamten ist die Ausübung eines Nebenamtes oder einer Nebenbeschäftigung.

(2) Nebenamt ist ein nicht zu einem Hauptamt gehörender Kreis von Aufgaben, der aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses wahrgenommen wird.

(3) Nebenbeschäftigung ist jede sonstige, nicht zu einem Hauptamt gehörende Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes.

(4) Als Nebentätigkeit gilt nicht die Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter; ihre Übernahme ist vor Aufnahme schriftlich anzuzeigen. Zu den öffentlichen Ehrenämtern gehören die als solche in Rechtsvorschriften bezeichneten Tätigkeiten, im übrigen jede behördlich bestellte oder auf Wahl beruhende unentgeltliche Mitwirkung bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben.

(5) Eine Nebentätigkeit ist unentgeltlich, wenn für die Nebentätigkeit keine Vergütung gewährt wird.

§ 2
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst

(1) Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst ist jede für den Bund, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband oder andere Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts im Bundesgebiet oder für Verbände von solchen ausgeübte Nebentätigkeit; ausgenommen ist eine Nebentätigkeit für öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften oder deren Verbände.

(2) Einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst steht gleich eine Nebentätigkeit für

1.

Vereinigungen, Einrichtungen oder Unternehmen, deren Kapital (Grund- oder Stammkapital) sich unmittelbar oder mittelbar ganz oder überwiegend in öffentlicher Hand befindet oder die fortlaufend ganz oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln unterhalten werden,

2.

zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtungen, an denen eine juristische Person oder ein Verband im Sinne des Absatzes 1 Halbsatz 1 durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist,

3.

natürliche oder juristische Personen, die der Wahrung von Belangen einer juristischen Person oder eines Verbandes des Absatzes 1 Halbsatz 1 dient.


§ 3
Zulässigkeit von Nebentätigkeiten
im bremischen öffentlichen Dienst

Aufgaben, die für das Land oder die Stadtgemeinde Bremen, die Stadtgemeinde Bremerhaven oder die der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wahrgenommen werden, sind grundsätzlich in ein Hauptamt einzuordnen. Sie sollen nicht als Nebentätigkeit zugelassen werden, wenn sie mit dem Hauptamt in Zusammenhang stehen.

§ 4
Vergütung

(1) Vergütung für eine Nebentätigkeit ist jede Gegenleistung in Geld oder geldwerten Vorteilen, auch wenn kein Rechtsanspruch auf sie besteht.

(2) Als Vergütung im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht

1.

der Ersatz von Fahrkosten sowie Tagegelder bis zur Höhe des Betrages, den die Reisekostenvorschriften für Beamte in der höchsten Reisekostenstufe für den vollen Kalendertag vorsehen, oder, sofern bei Anwendung dieser Vorschriften ein Zuschuß zustehen würde, bis zur Höhe des Gesamtbetrages; Entsprechendes gilt für Übernachtungsgelder,

2.

der Ersatz sonstiger barer Auslagen, wenn keine Pauschalierung vorgenommen wird.

(3) Pauschalierte Aufwandsentschädigungen sind in vollem Umfang, Tage- und Übernachtungsgelder insoweit, als sie die Beträge nach Absatz 2 Nr. 1 übersteigen, als Vergütung anzusehen.

§ 5
Erteilung, Widerruf der Genehmigung
und Vergabe der Nebentätigkeit

(1) Die Genehmigung ist vor der Aufnahme der Nebentätigkeit auf dem Dienstwege schriftlich bei der obersten Dienstbehörde zu beantragen. Die Dienstvorgesetzten teilen der obersten Dienstbehörde gleichzeitig mit, ob aus ihrer Sicht durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden.

(2) Die Genehmigung ist für jede einzelne Nebentätigkeit schriftlich zu erteilen; sie kann auch für fortlaufende oder wiederkehrende und gleichartige Nebentätigkeiten erteilt werden. Sie kann ferner für Gruppen von Beamten erteilt werden.

(3) Die Genehmigung einer Nebentätigkeit ist in der Regel zu befristen. Im Genehmigungsbescheid kann widerruflich bestimmt werden, daß die Genehmigung für gleich lange weitere Zeiträume als erteilt gilt, wenn der Beamte die Fortgeltung der Genehmigung jeweils zwei Monate vor dem Ablauf der Frist auf dem Dienstwege beantragt und sich Art und Umfang der Nebentätigkeit nicht geändert haben. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Die zur Übernahme einer oder mehrerer Nebentätigkeiten gegen Vergütung erforderliche Genehmigung gilt allgemein als erteilt, wenn die Nebentätigkeiten insgesamt geringen Umfang haben, außerhalb der Dienstzeit ausgeübt werden und kein gesetzlicher Versagungsgrund vorliegt. Der Umfang einer oder mehrerer Nebentätigkeiten ist als gering anzusehen, wenn die Vergütung hierfür insgesamt 200 Deutsche Mark im Monat nicht übersteigt und die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten in der Woche ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nicht überschreitet. In diesen Fällen ist die Nebentätigkeit der obersten Dienstbehörde vor ihrer Aufnahme auf dem Dienstwege anzuzeigen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Pflicht zur Anzeige entfällt, wenn es sich um eine einmalige gelegentliche Nebentätigkeit handelt.

(5) Eine als erteilt geltende Genehmigung ist zu widerrufen, wenn die Ausübung der Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt.

(6) Wird eine Genehmigung widerrufen oder eine nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit untersagt, so soll dem Beamten eine angemessene Frist zur Abwicklung der Nebentätigkeit eingeräumt werden, soweit die dienstlichen Interessen dies gestatten.

(7) Die Dienststelle, die eine Nebentätigkeit vergibt, hat zuvor insbesondere zu prüfen, ob der Versagungsgrund des § 64 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 des Bremischen Beamtengesetzes vorliegt.

§ 6
Vergütung für Nebentätigkeiten

Vergütungen für Nebentätigkeiten im bremischen öffentlichen Dienst (§ 3) sollen nicht nach der Besoldung des Beamten, sondern nach Bedeutung und Umfang der Nebentätigkeit abgestuft werden. Für Nebentätigkeiten, die auf die regelmäßige Arbeitszeit angerechnet werden, darf eine Vergütung in Geld nicht gewährt werden; § 4 Abs. 3 findet insoweit keine Anwendung.

§ 7
Auskunftspflicht

Der Beamte ist auf Verlangen des Dienstvorgesetzten verpflichtet, über Art und Umfang der von ihm ausgeübten Nebentätigkeit und die Höhe der dafür empfangenen Vergütung Auskunft zu geben bzw. Nachweise zu erbringen. Jede Veränderung des der Genehmigung zugrunde liegenden Sachverhaltes ist dem Dienstvorgesetzten unverzüglich anzuzeigen.

Zweiter Abschnitt
Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn

§ 8
Genehmigungspflicht

(1) Der Beamte bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung seiner obersten Dienstbehörde, wenn er bei der Ausführung einer Nebentätigkeit Einrichtungen, Personal oder Material seines Dienstherrn in Anspruch nehmen will.

(2) Einrichtungen sind die sächlichen Mittel, insbesondere die Diensträume und deren Ausstattung einschließlich Apparate und Instrumente mit Ausnahme von Bibliotheken. Material sind die verbrauchbaren Sachen und die Energie.

(3) Aus Anlaß der Mitwirkung an der Nebentätigkeit darf Mehrarbeit, Bereitschaftsdienst oder Rufbereitschaft nicht angeordnet, genehmigt oder vergütet werden. Vereinbarungen über eine private Mitarbeit außerhalb der Dienstzeit bleiben unberührt.

(4) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn ein öffentliches oder wissenschaftliches Interesse an der Ausübung der Nebentätigkeit besteht und dienstliche Interessen nicht beeinträchtigt werden. Die Genehmigung ist widerruflich; sie kann befristet werden. In dem Genehmigungsbescheid ist der Umfang der zugelassenen Inanspruchnahme anzugeben. Die Genehmigung darf nur unter der Auflage erteilt werden, daß ein Entgelt für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material gezahlt wird. § 9 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

§ 9
Grundsätze für die Bemessung des Entgelts

(1) Für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn hat der Beamte ein angemessenes Entgelt zu entrichten. Auf die Entrichtung eines Entgelts kann verzichtet werden,

1.

bei einer unentgeltlichen Nebentätigkeit,

2.

wenn die Nebentätigkeit auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung des Dienstvorgesetzten ausgeübt wird oder

3.

wenn der Betrag 200 Deutsche Mark im Kalenderjahr nicht übersteigt.

(2) Die Höhe des Entgelts richtet sich nach den Grundsätzen der Kostendeckung und des Vorteilsausgleichs.

(3) Nehmen mehrere Beamte Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn gemeinschaftlich in Anspruch, sind sie als Gesamtschuldner zur Entrichtung des Entgelts verpflichtet.

§ 10
Allgemeines Entgelt

(1) Das Entgelt außerhalb des im Dritten Abschnitt geregelten Bereichs wird pauschaliert nach einem Vomhundertsatz der für die Nebentätigkeit bezogenen (Brutto-) Vergütung bemessen. Es beträgt im Regelfall

5 v.H.

für die Inanspruchnahme von Einrichtungen,

10 v.H.

für die Inanspruchnahme von Personal,

5 v.H.

für den Verbrauch von Material,

10 v.H.

für den durch die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material erwachsenen wirtschaftlichen Vorteil.

(2) Die oberste Dienstbehörde kann abweichend von Absatz 1 Gebührenordnungen und sonstige allgemeine Kostentarife, soweit sie die entstandenen Kosten abdecken und Vorteile ausgleichen, für anwendbar erklären.

(3) Wird die Nebentätigkeit unentgeltlich ausgeübt, ohne daß auf ein Entgelt nach § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 verzichtet wird, so bemißt sich die Höhe des Entgelts nach dem Wert der Inanspruchnahme von Personal, Einrichtungen oder Material; das Entgelt für den wirtschaftlichen Vorteil entfällt.

(4) Wird nachgewiesen, daß das nach den Vomhundertsätzen des Absatzes 1 berechnete Entgelt offensichtlich um mehr als 25 v.H. niedriger oder höher ist, als es dem Wert der Inanspruchnahme entspricht, so ist es von Amts wegen oder auf Antrag des Beamten nach dem Wert

1.

der anteiligen Kosten für die Beschaffung, Unterhaltung und Verwaltung der benutzten Einrichtungen,

2.

der anteiligen Kosten für das in Anspruch genommene Personal einschließlich der Personalnebenkosten und der Gemeinkosten,

3.

der Beschaffungs- und anteiligen Verwaltungskosten für das Material,

4.

des durch die Bereitstellung von Einrichtungen, Personal oder Material erwachsenen wirtschaftlichen Vorteils des Beamten (Vorteilsausgleich)

festzusetzen. Der Beamte muß den Nachweis innerhalb einer Ausschlußfrist von drei Monaten nach Festsetzung des Entgelts erbringen. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde.

§ 11
Festsetzung des Entgelts

(1) Das zu zahlende Entgelt wird von der obersten Dienstbehörde nach dem Ende der Inanspruchnahme, mindestens jedoch halbjährlich festgesetzt. Ist die Höhe des Entgelts bereits im Zeitpunkt der Genehmigung zu übersehen, so soll das Entgelt zugleich mit der Genehmigung festgesetzt werden. Das Entgelt wird einen Monat nach der Festsetzung fällig, im Falle des Satzes 2 einen Monat nach dem Ende der Inanspruchnahme, mindestens jedoch halbjährlich.

(2) Der Beamte ist verpflichtet, das Ende der Inanspruchnahme der obersten Dienstbehörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Er hat die für die Berechnung des Entgelts notwendigen Aufzeichnungen zu führen und mit den zur Glaubhaftmachung notwendigen Belegen unverzüglich nach Beendigung, bei fortlaufender Inanspruchnahme mindestens halbjährlich vorzulegen. Diese Unterlagen sind fünf Jahre, vom Tage der Festsetzung des Entgelts an gerechnet, aufzubewahren.

§ 12
Anhörungsrecht von Hochschulen

Vor der Genehmigung einer Inanspruchnahme von Hochschuleinrichtungen sowie vor der Festlegung des Nutzungsentgelts ist die Hochschule zu hören.

Dritter Abschnitt
Besondere Vorschriften für Ärzte

§ 13
Entgelt bei stationärer Behandlung

(1) Beamteten leitenden Ärzten der Kliniken kann gestattet werden, in die Klinik stationär aufgenommene Patienten persönlich zu beraten, zu untersuchen und zu behandeln und für diese ärztlichen Leistungen ein besonderes Honorar zu fordern, sofern die Patienten die persönliche Beratung, Untersuchung oder Behandlung schriftlich gewünscht haben. Die Genehmigung soll davon abhängig gemacht werden, daß der Patient zugleich eine gesonderte Unterbringung verlangt und erhält.

(2) Die Zahl der Betten, die nach Absatz 1 genutzt werden darf, ist in einem Vomhundertsatz der jeweiligen Klinik- oder Abteilungsbetten vom Senator für Gesundheit anzugeben; sie darf 10 v.H. des Bettenbestandes nicht überschreiten.

(3) Als Entgelt für die Inanspruchnahme von öffentlichen Einrichtungen, Material und Personal nach Absatz 1 hat der beamtete leitende Arzt 40 v.H. der Bruttoeinnahmen aus dieser Tätigkeit zu entrichten.

(4) Bei der Berechnung des Entgelts werden Ermäßigungen für die aus den Nebentätigkeiten nach §§ 13 und 14 erzielten Bruttoeinnahmen bis zu 100000 Deutsche Mark im Kalenderjahr gewährt. Beim Zusammentreffen von Bruttoeinnahmen nach §§ 13 und 14 ist die Ermäßigung in dem Verhältnis zu gewähren, in dem sich die Einnahmen im Kalenderjahr insgesamt gegenüberstehen.

(5) Das ermäßigte Entgelt beträgt bei Tätigkeiten nach Absatz 1 bei Bruttoeinnahmen bis zu 50000 Deutsche Mark 20 v.H. und vom Mehrbetrag bis zu 100000 Deutsche Mark 30 v.H. der Bruttoeinnahmen.

§ 14
Entgelt bei ambulanter Tätigkeit

(1) Beamteten leitenden Ärzten der Kliniken kann gestattet werden, in der Klinik ambulante Beratungen, Untersuchungen oder Behandlungen von Patienten im Rahmen

1.

einer Beteiligung an oder Ermächtigung zu der kassenärztlichen Versorgung,

2.

der Ausübung einer Privatpraxis oder

3.

der Tätigkeit für Träger der gesetzlichen Unfallversicherung

vorzunehmen. Die Notfallambulanz ist Tätigkeit im Hauptamt, sofern der Patient nicht die persönliche Beratung, Untersuchung oder Behandlung durch den leitenden Arzt schriftlich gewünscht hat. Die Ausübung einer Privatpraxis außerhalb der Klinik wird nicht gestattet; bereits erteilte und zugesagte Genehmigungen dieser Art bleiben unberührt.

(2) Für die Inanspruchnahme von öffentlichen Einrichtungen, Material und Personal nach Absatz 1 hat der beamtete leitende Arzt 30 v.H. der um die Sachkosten verringerten Bruttoeinnahmen aus dieser Tätigkeit als Entgelt abzuführen.

(3) § 13 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung; dabei sind die Sachkosten von den Bruttoeinnahmen abzuziehen.

(4) Das ermäßigte Entgelt beträgt bei Tätigkeiten nach Absatz 1 20 v.H. der um die Sachkosten verringerten Bruttoeinnahmen bis zu 50000 Deutsche Mark und 25 v.H. der um die Sachkosten verringerten Bruttoeinnahmen zwischen 50000 und 100000 Deutsche Mark.

§ 15
Entgelt bei Gutachten und Untersuchungen

(1) Beamteten leitenden Ärzten kann gestattet werden, im Rahmen einer genehmigten Nebentätigkeit Gutachten zu erstellen und - soweit nicht § 14 eingreift - Untersuchungen vorzunehmen und dafür öffentliche Einrichtungen, Material und Personal in Anspruch zu nehmen.

(2) Das Entgelt für die Inanspruchnahme nach Absatz 1 beträgt 20 v.H. der um die Sachkosten verringerten Bruttoeinnahmen aus dieser Tätigkeit.

§ 16
Nebentätigkeiten von Ärzten ohne Leitungsfunktion

(1) Beamteten Ärzten, die in den Kliniken beschäftigt sind und keine leitende Funktion innehaben, soll die Inanspruchnahme von öffentlichen Einrichtungen, Material und Personal nicht gestattet werden.

(2) Soweit die Inanspruchnahme im Rahmen einer genehmigten Nebentätigkeit dennoch gestattet wird, ist ein Entgelt von 30 v.H. der um die Sachkosten verringerten Bruttoeinnahmen aus dieser Tätigkeit abzuführen.

§ 17
Nebentätigkeit von Ärzten außerhalb des Klinikbereichs

(1) Beamtete Ärzte, die in Ämtern oder nicht zu den Kliniken gehörenden Instituten oder Untersuchungsstellen aus dem Geschäftsbereich des Senators für Gesundheit oder im Gesundheitsamt Bremerhaven tätig sind, haben als Entgelt für die Inanspruchnahme von öffentlichen Einrichtungen, Material und Personal im Rahmen einer genehmigten Nebentätigkeit 30 v.H. der um die Sachkosten verringerten Bruttoeinnahmen aus dieser Tätigkeit zu entrichten.

(2) Bei der Berechnung des Entgelts werden Ermäßigungen für die aus den verschiedenen Nebentätigkeiten erzielten, um die Sachkosten verringerten Bruttoeinnahmen bis zu 100000 Deutsche Mark im Kalenderjahr gewährt.

(3) Das ermäßigte Entgelt beträgt 15 v.H. der um die Sachkosten verringerten Bruttoeinnahmen bis zu 50000 Deutsche Mark und 25 v.H. der um die Sachkosten verringerten Bruttoeinnahmen zwischen 50000 und 100000 Deutsche Mark.

§ 18
Beteiligung von anderen leitenden Ärzten

(1) Zieht ein beamteter leitender Arzt der Kliniken im Rahmen seiner Tätigkeit nach § 13 einen anderen beamteten leitenden Arzt der Kliniken konsiliarisch hinzu, hat der beteiligte Arzt das in § 13 aufgeführte Entgelt abzuführen.

(2) Zieht ein beamteter Arzt im Rahmen seiner Tätigkeit nach §§ 14 und 15 einen anderen beamteten leitenden Arzt der Kliniken hinzu, hat der beteiligte Arzt das in §§ 14 und 15 aufgeführte Entgelt abzuführen.

§ 19
Honorarverzicht

Wenn der beamtete Arzt auf das ihm zustehende Honorar verzichtet, hat er lediglich die Sachkosten nach § 20 zu entrichten.

§ 20
Erhebung von Honorar- und Sachkosten

(1) Das Honorar des Arztes und die Sachkosten sind von der Klinik oder der öffentlichen Einrichtung, deren Personal, Material oder Einrichtungen in Anspruch genommen worden sind, dem Patienten, Auftraggeber oder Kostenträger aufgeschlüsselt in Rechnung zu stellen. Dies gilt nicht für die in den Gesundheitsämtern tätigen Ärzte.

(2) Im Rahmen der ambulanten Tätigkeit nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 erfolgt die Berechnung des Arzthonorars durch den Arzt.

(3) Die Sachkosten im Sinne der §§ 14 bis 17 sind einzubehalten oder zu entrichten:

1.

bei kassenärztlicher, ersatzkassenärztlicher Tätigkeit, Beteiligung an oder Ermächtigung zu der kassenärztlichen Versorgung auf der Basis des „Krankenhaustarifs der Deutschen Krankenhausgesellschaft für ambulante Leistungen und stationäre Nebenleistungen (DKG-NT) - Band II“ in der jeweils geltenden Fassung oder der künftig an dessen Stelle tretenden Regelungen,

2.

bei privatärztlicher Tätigkeit oder anderen ärztlichen Nebentätigkeiten auf eigene Rechnung nach dem „Krankenhaustarif der Deutschen Krankenhausgesellschaft für ambulante Leistungen und stationäre Nebenleistungen (DKG-NT)“ - Spalte 6 sowie die nach den Allgemeinen Tarifbestimmungen gesondert berechenbaren Kosten - in der jeweils geltenden Fassung oder den künftig an dessen Stelle tretenden Regelungen.

Die in den Gesundheitsämtern tätigen Ärzte entrichten das Entgelt stets nach dem unter Nummer 1 genannten Tarif. Bei einer rückwirkenden Tarifänderung werden die geänderten Sachkosten erst vom Zeitpunkt der Veröffentlichung der Neuregelung erhoben.

(4) Sind in den Tarifen Leistungen nicht aufgeführt, sind diese mit den Sätzen für vergleichbare Leistungen des jeweils anzuwendenden Tarifs zu bewerten.

(5) Der Senator für Gesundheit kann das Verfahren der Erhebung von Honorar- und Sachkosten nach den Absätzen 1 bis 3 im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde im einzelnen regeln.

Vierter Abschnitt
Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 21
Übergangsregelung

(1) Längstens bis zum 31. August 1993 beträgt das von Beamten an Hochschulen zu entrichtende pauschalierte Nutzungsentgelt (§ 10 Abs. 1) im Regelfall

5 v.H.

für die Inanspruchnahme von Einrichtungen,

10 v.H.

für die Inanspruchnahme von Personal,

5 v.H.

für den Verbrauch von Material.

(2) Die Senatskommission für das Personalwesen kann im Einvernehmen mit dem Senator für Gesundheit längstens bis zum 31. Dezember 1992 von § 20 Abs. 3 Nr. 1 abweichende Regelungen auf der Grundlage des bisherigen Sachkostentarifs und unter Berücksichtigung der gesamten Nebentätigkeitseinnahmen treffen.

(3) Genehmigungen zur Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn, die aufgrund der Bremischen Nebentätigkeitsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 1979 (Brem.GBl. S. 197), geändert durch Verordnung vom 24. Mai 1982 (Brem.GBl. S. 157) oder früher erteilt worden sind, erlöschen spätestens am 31. Dezember 1990.

§ 22
Geltung für Richter

Diese Verordnung gilt für Richter entsprechend, soweit das Deutsche Richtergesetz und das Bremische Richtergesetz nichts anderes bestimmen und das Wesen des Richteramtes (Artikel 97 des Grundgesetzes) nicht entgegensteht.

§ 23
(Inkrafttreten)


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