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Inhaltsübersicht

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Titel

Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten und Richter (Bremische Nebentätigkeitsverordnung - BremNVO -) in der Fassung vom 25. November 199001.08.1990
Erster Abschnitt - Ausübung von Nebentätigkeiten01.08.1990
§ 1 - Geltungsbereich01.04.2010
§ 2 - Öffentliche Ehrenämter01.04.2010
§ 3 - Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst01.04.2010
§ 4 - Zulässigkeit von Nebentätigkeiten im bremischen öffentlichen Dienst01.04.2010
§ 5 - Vergütung01.04.2010
§ 6 - Vergütung für Nebentätigkeiten14.09.2010
§ 6a - Ablieferungspflicht14.09.2010
§ 6b - Ausnahmen von §§ 6 und 6a01.11.1998
§ 6c - Abrechnung über die Vergütung aus Nebentätigkeiten01.11.1998
§ 7 - Auskunftspflicht und Abwicklung01.04.2010
Zweiter Abschnitt - Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn01.08.1990
§ 8 - Genehmigungspflicht01.11.1998
§ 9 - Grundsätze für die Bemessung des Entgelts01.01.2002
§ 10 - Allgemeines Entgelt01.08.1990
§ 11 - Festsetzung des Entgelts01.11.1998
§ 12 - (aufgehoben)01.11.1998
Dritter Abschnitt - Besondere Vorschriften für Angehörige der Heilberufe26.04.2000
§ 13 - Entgelt bei stationärer Behandlung28.07.2015 bis 10.11.2019
§ 14 - Entgelt bei ambulanter Tätigkeit01.01.2002
§ 15 - Entgelt bei Gutachten und Untersuchungen01.08.1990
§ 16 - Nebentätigkeiten von Ärzten ohne Leitungsfunktion01.08.1990
§ 17 - Nebentätigkeiten außerhalb des Krankenhauses28.07.2015 bis 10.11.2019
§ 18 - Beteiligung von anderen leitenden Ärzten01.08.1990
§ 19 - Honorarverzicht01.08.1990
§ 20 - Erhebung von Honorar- und Sachkosten28.07.2015 bis 10.11.2019
Vierter Abschnitt - Übergangs- und Schlußbestimmungen01.08.1990
§ 21 - Übergangsregelung28.07.2015 bis 10.11.2019
§ 22 - Geltung für Richter01.08.1990
§ 23 - (Inkrafttreten)01.08.1990

Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten und Richter (Bremische Nebentätigkeitsverordnung - BremNVO -)

Bremische Nebentätigkeitsverordnung

Veröffentlichungsdatum:20.04.1971 Inkrafttreten29.08.2015
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 29.08.2015 bis 10.11.2019Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)
Fundstelle Brem.GBl. 1990, S. 459
Gliederungsnummer:2040-b-1

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juris-Abkürzung: BremNVO
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2040-b-1
Amtliche Abkürzung:BremNVO
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:2040-b-1
Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten und Richter
(Bremische Nebentätigkeitsverordnung - BremNVO -)
in der Fassung vom 25. November 1990
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 29.08.2015 bis 10.11.2019
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)

Erster Abschnitt
Ausübung von Nebentätigkeiten

§ 1
Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die Beamten der Freien Hansestadt Bremen und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

(2) Sie gilt für Richter der Freien Hansestadt Bremen entsprechend.

§ 2
Öffentliche Ehrenämter

Öffentliche Ehrenämter im Sinne des § 70 Absatz 4 des Bremischen Beamtengesetzes sind

1.

die Tätigkeit als Ehrenbeamter,

2.

die in einer Rechtsvorschrift als ehrenamtlich bezeichneten Tätigkeiten,

3.

jede behördlich bestellte oder auf Wahl beruhende unentgeltliche Mitwirkung bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben.


§ 3
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst

(1) Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst ist jede für den Bund, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband oder andere Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts im Bundesgebiet oder für Verbände von solchen ausgeübte Nebentätigkeit; ausgenommen ist eine Nebentätigkeit für öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften oder deren Verbände.

(2) Einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst steht gleich eine Nebentätigkeit für

1.

Vereinigungen, Einrichtungen oder Unternehmen, deren Kapital (Grund- oder Stammkapital) sich unmittelbar oder mittelbar ganz oder überwiegend in öffentlicher Hand befindet oder die fortlaufend ganz oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln unterhalten werden,

2.

zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtungen, an denen eine juristische Person oder ein Verband im Sinne des Absatzes 1 Halbsatz 1 durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist,

3.

natürliche oder juristische Personen, die der Wahrung von Belangen einer juristischen Person oder eines Verbandes des Absatzes 1 Halbsatz 1 dient.


§ 4
Zulässigkeit von Nebentätigkeiten
im bremischen öffentlichen Dienst

Aufgaben, die für das Land oder die Stadtgemeinde Bremen, die Stadtgemeinde Bremerhaven oder die der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wahrgenommen werden, sind grundsätzlich in ein Hauptamt einzuordnen. Sie sollen nicht als Nebentätigkeit zugelassen werden, wenn sie mit dem Hauptamt in Zusammenhang stehen.

§ 5
Vergütung

(1) Vergütung für eine Nebentätigkeit ist jede Gegenleistung in Geld oder geldwerten Vorteilen, auch wenn kein Rechtsanspruch auf sie besteht.

(2) Als Vergütung im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht

1.

der Ersatz von Fahrkosten sowie Tagegelder bis zur Höhe des Betrages, den die Reisekostenvorschriften für Beamte für den vollen Kalendertag vorsehen, oder, sofern bei Anwendung dieser Vorschriften ein Zuschuß zustehen würde, bis zur Höhe des Gesamtbetrages; Entsprechendes gilt für Übernachtungsgelder,

2.

der Ersatz sonstiger barer Auslagen, wenn keine Pauschalierung vorgenommen wird.

(3) Pauschalierte Aufwandsentschädigungen sind in vollem Umfang, Tage- und Übernachtungsgelder insoweit, als sie die Beträge nach Absatz 2 Nr. 1 übersteigen, als Vergütung anzusehen.

(4) Eine Tätigkeit ist als unentgeltlich im Sinne des § 72 Absatz 1 Nummer 4 des Bremischen Beamtengesetzes und des § 2 Nummer 2 dieser Verordnung anzusehen, wenn sie ohne Vergütung nach den Absätzen 1 bis 3 ausgeübt wird.

§ 6
Vergütung für Nebentätigkeiten

(1) Für eine Nebentätigkeit im bremischen öffentlichen Dienst (§ 3) wird grundsätzlich eine Vergütung nicht gewährt. Ausnahmen können zugelassen werden für

1.

Gutachtertätigkeiten,

2.

schriftstellerische Tätigkeiten,

3.

Tätigkeiten, deren unentgeltliche Ausübung dem Beamten nicht zugemutet werden kann.

(2) Eine Vergütung darf nicht gewährt werden, wenn der Beamte für die Wahrnehmung der Nebentätigkeit im Hauptamt entsprechend entlastet wird.

(3) Werden Vergütungen nach Absatz 1 Satz 2 gewährt, so dürfen sie im Kalenderjahr insgesamt nicht übersteigen

für Beamte in den Besoldungsgruppen

Euro
(Bruttobetrag)

A 1 bis A 8

3700

A 9 bis A 12

4300

A 13 bis A 16, B 1, C 1 bis C 3, W 1 und W 2, R 1 und R 2

4900

B 2 bis B 5, C 4, W 3, R 3 bis R 5

5500

ab B 6, ab R 6

6100.

Für die Bemessungen des Höchstbetrages ist die Besoldungsgruppe maßgebend, der der Beamte am Ende des Kalenderjahres angehört. Innerhalb des Höchstbetrages ist die Vergütung nach Umfang und Bedeutung der Nebentätigkeit abzustufen. Mit Ausnahme von Tage- und Übernachtungsgeldern dürfen Auslagen nicht pauschaliert werden.

(4) Gehört ein Beamter im Zusammenhang mit seinem Amt dem Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat, Beirat oder einem anderen Organ einer Gesellschaft, einer Genossenschaft, eines Unternehmens anderer Rechtsform oder einer sonstigen Einrichtung an, so dürfen die Vergütungen aus dieser Tätigkeit insgesamt 4 900 Euro im Jahr nicht überschreiten. Einkünfte, die ausschließlich pauschale Auslagenerstattungen darstellen, bleiben außer Betracht.

§ 6a
Ablieferungspflicht

(1) Vergütungen für eine oder mehrere Nebentätigkeiten, die im öffentlichen oder in dem ihm gleichgestellten Dienst oder auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstherrn ausgeübt werden, sind von dem Beamten insofern an den Dienstherrn im Hauptamt abzuführen, als die Summe der Vergütungen für die in einem Kalenderjahr ausgeübten Tätigkeiten nach § 6 Absatz 4 den Betrag von 4 900 Euro und die Summe der Vergütungen für die in einem Kalenderjahr ausgeübten übrigen Tätigkeiten den Höchstbetrag nach § 6 Absatz 3 Satz 1 übersteigen.

(2) Vor der Ermittlung des abzuliefernden Betrages sind von den Vergütungen abzusetzen die im Zusammenhang mit der Nebentätigkeit nachweislich entstandenen Aufwendungen für

1.

Fahrkosten sowie Unterkunft und Verpflegung bis zur Höhe der in § 4 Abs. 2 Nr. 1 genannten Beträge,

2.

die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn (einschließlich Vorteilsausgleich),

3.

sonstige Hilfeleistungen und selbst beschafftes Material.

Voraussetzung für den Abzug ist, daß der Beamte für diese Aufwendungen keinen Auslagenersatz erhalten hat.

(3) Vergütungen für in einem Kalenderjahr ausgeübte Nebentätigkeiten nach Absatz 1 sind abzuliefern, sobald sie insgesamt den Betrag übersteigen, der dem Beamten zu belassen ist.

(4) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 3 gelten auch für Ruhestandsbeamte und frühere Beamte insoweit, als die Vergütungen für vor der Beendigung des Beamtenverhältnisses ausgeübte Nebentätigkeiten gewährt worden sind.

§ 6b
Ausnahmen von §§ 6 und 6a

§ 6 Abs. 3 und § 6a sind nicht anzuwenden auf Vergütungen für

1.

Lehr-, Unterrichts-, Vortrags- oder Prüfungstätigkeiten,

2.

Tätigkeiten als gerichtlicher oder staatsanwaltschaftlicher Sachverständiger,

3.

Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten sowie die Leitung wissenschaftlicher Institute oder Einrichtungen,

4.

Gutachtertätigkeiten von Ärzten, Zahnärzten oder Tierärzten für Versicherungsträger oder für andere juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie ärztliche, zahnärztliche oder tierärztliche Verrichtungen dieser Personen, für die nach den Gebührenordnungen Gebühren zu zahlen sind,

5.

Tätigkeiten, die während eines unter Wegfall der Besoldung gewährten Urlaubs ausgeübt werden,

6.

Tätigkeiten, die zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs oder im öffentlichen Interesse notwendig sind, soweit die oberste Dienstbehörde eine Ausnahme von der Ablieferungspflicht für erforderlich hält.


§ 6c
Abrechnung über die Vergütung aus Nebentätigkeiten

(1) Die Beamten haben ihrem Dienstvorgesetzten bis spätestens 31. Januar eines jeden Jahres eine Abrechnung über die ihnen im abgelaufenen Kalenderjahr zugeflossenen Vergütungen im Sinne der §§ 6 und 6a vorzulegen, wenn die Vergütungen den ihm nach diesen Vorschriften zu belassenden Betrag übersteigen. Daß die Vergütungen diesen Betrag nicht übersteigen, hat der Beamte durch pflichtgemäße Erklärung zu versichern. Von dem Beamten kann verlangt werden, daß er Aufzeichnungen über die zugeflossenen Vergütungen führt.

(2) Die abzuführende Vergütung ist im Wege der Schätzung festzusetzen, wenn der Beamte hierüber keine Auskunft gibt oder seine Angaben keine ausreichende Aufklärung geben kann oder Aufzeichnungen nicht vorlegt, zu deren Führung er verpflichtet wurde. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die nach Lage des Falls für die Schätzung von Bedeutung sind. Sobald die erforderlichen Angaben vorliegen, ist die Festsetzung zu berichtigen.

(3) Die abzuführende Vergütung wird einen Monat nach der Festsetzung fällig. Durch die Berichtigung nach Absatz 2 Satz 3 wird die Fälligkeit nicht berührt.

§ 7
Auskunftspflicht und Abwicklung

(1) Der Beamte ist auf Verlangen des Dienstvorgesetzten verpflichtet, über Art und Umfang der von ihm ausgeübten Nebentätigkeit und die Höhe der dafür empfangenen Vergütung Auskunft zu geben bzw. Nachweise zu erbringen. Jede Veränderung des der Genehmigung zugrunde liegenden Sachverhaltes ist dem Dienstvorgesetzten unverzüglich anzuzeigen.

(2) Wird eine Nebentätigkeit nach ihrer Übernahme eingeschränkt oder ganz oder teilweise untersagt, soll dem Beamten auf Antrag eine angemessene Frist zur Abwicklung der Nebentätigkeit eingeräumt werden, soweit die dienstlichen Interessen dies gestatten.

Zweiter Abschnitt
Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn

§ 8
Genehmigungspflicht

(1) Der Beamte bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung seines Dienstvorgesetzten, wenn er bei der Ausführung seiner Nebentätigkeit Einrichtungen, Personal oder Material seines Dienstherrn in Anspruch nehmen will.

(2) Einrichtungen sind die sächlichen Mittel, insbesondere die Diensträume und deren Ausstattung einschließlich Apparate und Instrumente mit Ausnahme von Bibliotheken. Material sind die verbrauchbaren Sachen und die Energie.

(3) Aus Anlaß der Mitwirkung an der Nebentätigkeit darf Mehrarbeit, Bereitschaftsdienst oder Rufbereitschaft nicht angeordnet, genehmigt oder vergütet werden. Vereinbarungen über eine private Mitarbeit außerhalb der Dienstzeit bleiben unberührt.

(4) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn ein öffentliches oder wissenschaftliches Interesse an der Ausübung der Nebentätigkeit besteht und dienstliche Interessen nicht beeinträchtigt werden. Die Genehmigung ist widerruflich; sie kann befristet werden. In dem Genehmigungsbescheid ist der Umfang der zugelassenen Inanspruchnahme anzugeben. Die Genehmigung darf nur unter der Auflage erteilt werden, daß ein Entgelt für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material gezahlt wird. § 9 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

§ 9
Grundsätze für die Bemessung des Entgelts

(1) Für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn hat der Beamte ein angemessenes Entgelt zu entrichten. Auf die Entrichtung eines Entgelts kann verzichtet werden,

1.

bei einer unentgeltlichen Nebentätigkeit,

2.

wenn die Nebentätigkeit auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung des Dienstvorgesetzten ausgeübt wird oder

3.

wenn der Betrag 100 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt.

(2) Die Höhe des Entgelts richtet sich nach den Grundsätzen der Kostendeckung und des Vorteilsausgleichs.

(3) Nehmen mehrere Beamte Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn gemeinschaftlich in Anspruch, sind sie als Gesamtschuldner zur Entrichtung des Entgelts verpflichtet.

§ 10
Allgemeines Entgelt

(1) Das Entgelt außerhalb des im Dritten Abschnitt geregelten Bereichs wird pauschaliert nach einem Vomhundertsatz der für die Nebentätigkeit bezogenen (Brutto-) Vergütung bemessen. Es beträgt im Regelfall

5 v.H.

für die Inanspruchnahme von Einrichtungen,

10 v.H.

für die Inanspruchnahme von Personal,

5 v.H.

für den Verbrauch von Material,

10 v.H.

für den durch die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material erwachsenen wirtschaftlichen Vorteil.

(2) Die oberste Dienstbehörde kann abweichend von Absatz 1 Gebührenordnungen und sonstige allgemeine Kostentarife, soweit sie die entstandenen Kosten abdecken und Vorteile ausgleichen, für anwendbar erklären.

(3) Wird die Nebentätigkeit unentgeltlich ausgeübt, ohne daß auf ein Entgelt nach § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 verzichtet wird, so bemißt sich die Höhe des Entgelts nach dem Wert der Inanspruchnahme von Personal, Einrichtungen oder Material; das Entgelt für den wirtschaftlichen Vorteil entfällt.

(4) Wird nachgewiesen, daß das nach den Vomhundertsätzen des Absatzes 1 berechnete Entgelt offensichtlich um mehr als 25 v.H. niedriger oder höher ist, als es dem Wert der Inanspruchnahme entspricht, so ist es von Amts wegen oder auf Antrag des Beamten nach dem Wert

1.

der anteiligen Kosten für die Beschaffung, Unterhaltung und Verwaltung der benutzten Einrichtungen,

2.

der anteiligen Kosten für das in Anspruch genommene Personal einschließlich der Personalnebenkosten und der Gemeinkosten,

3.

der Beschaffungs- und anteiligen Verwaltungskosten für das Material,

4.

des durch die Bereitstellung von Einrichtungen, Personal oder Material erwachsenen wirtschaftlichen Vorteils des Beamten (Vorteilsausgleich)

festzusetzen. Der Beamte muß den Nachweis innerhalb einer Ausschlußfrist von drei Monaten nach Festsetzung des Entgelts erbringen. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde.

§ 11
Festsetzung des Entgelts

(1) Das zu zahlende Entgelt wird vom Dienstvorgesetzten nach dem Ende der Inanspruchnahme, mindestens jedoch halbjährlich festgesetzt. Ist die Höhe des Entgelts bereits im Zeitpunkt der Genehmigung zu übersehen, so soll das Entgelt zugleich mit der Genehmigung festgesetzt werden. Das Entgelt wird einen Monat nach der Festsetzung fällig, im Falle des Satzes 2 einen Monat nach dem Ende der Inanspruchnahme, mindestens jedoch halbjährlich.

(2) Der Beamte ist verpflichtet, das Ende der Inanspruchnahme dem Dienstvorgesetzten unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Er hat die für die Berechnung des Entgelts notwendigen Aufzeichnungen zu führen und mit den zur Glaubhaftmachung notwendigen Belegen unverzüglich nach Beendigung, bei fortlaufender Inanspruchnahme mindestens halbjährlich vorzulegen. Diese Unterlagen sind fünf Jahre, vom Tage der Festsetzung des Entgelts an gerechnet, aufzubewahren.

§ 12
(aufgehoben)

Dritter Abschnitt
Besondere Vorschriften für Angehörige der Heilberufe

§ 13
Entgelt bei stationärer Behandlung

(1) Beamteten leitenden Ärzten der Kliniken kann gestattet werden, in die Klinik stationär aufgenommene Patienten persönlich zu beraten, zu untersuchen und zu behandeln und für diese ärztlichen Leistungen ein besonderes Honorar zu fordern, sofern die Patienten die persönliche Beratung, Untersuchung oder Behandlung schriftlich gewünscht haben. Die Genehmigung soll davon abhängig gemacht werden, daß der Patient zugleich eine gesonderte Unterbringung verlangt und erhält.

(2) Die Zahl der Betten, die nach Absatz 1 genutzt werden darf, ist in einem Vomhundertsatz der jeweiligen Klinik- oder Abteilungsbetten von der Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz anzugeben; sie darf 10 v.H. des Bettenbestandes nicht überschreiten.

(3) Als Entgelt für die Inanspruchnahme von öffentlichen Einrichtungen, Material und Personal nach Absatz 1 hat der beamtete leitende Arzt 40 v.H. der Bruttoeinnahmen aus dieser Tätigkeit zu entrichten.

(4) Bei der Berechnung des Entgelts werden Ermäßigungen für die aus den Nebentätigkeiten nach §§ 13 und 14 erzielten Bruttoeinnahmen bis zu 50 000 Euro im Kalenderjahr gewährt. Beim Zusammentreffen von Bruttoeinnahmen nach §§ 13 und 14 ist die Ermäßigung in dem Verhältnis zu gewähren, in dem sich die Einnahmen im Kalenderjahr insgesamt gegenüberstehen.

(5) Das ermäßigte Entgelt beträgt bei Tätigkeiten nach Absatz 1 bei Bruttoeinnahmen bis zu 25 000 Euro 20 v.H. und vom Mehrbetrag bis zu 50 000 Euro 30 v.H. der Bruttoeinnahmen.

§ 14
Entgelt bei ambulanter Tätigkeit

(1) Beamteten leitenden Ärzten der Kliniken kann gestattet werden, in der Klinik ambulante Beratungen, Untersuchungen oder Behandlungen von Patienten im Rahmen

1.

einer Beteiligung an oder Ermächtigung zu der kassenärztlichen Versorgung,

2.

der Ausübung einer Privatpraxis oder

3.

der Tätigkeit für Träger der gesetzlichen Unfallversicherung

vorzunehmen. Die Notfallambulanz ist Tätigkeit im Hauptamt, sofern der Patient nicht die persönliche Beratung, Untersuchung oder Behandlung durch den leitenden Arzt schriftlich gewünscht hat. Die Ausübung einer Privatpraxis außerhalb der Klinik wird nicht gestattet; bereits erteilte und zugesagte Genehmigungen dieser Art bleiben unberührt.

(2) Für die Inanspruchnahme von öffentlichen Einrichtungen, Material und Personal nach Absatz 1 hat der beamtete leitende Arzt 30 v.H. der um die Sachkosten verringerten Bruttoeinnahmen aus dieser Tätigkeit als Entgelt abzuführen.

(3) § 13 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung; dabei sind die Sachkosten von den Bruttoeinnahmen abzuziehen.

(4) Das ermäßigte Entgelt beträgt bei Tätigkeiten nach Absatz 1 20 v.H. der um die Sachkosten verringerten Bruttoeinnahmen bis zu 25 000 Euro und 25 v.H. der um die Sachkosten verringerten Bruttoeinnahmen zwischen 25 000 und 50 000 Euro.

§ 15
Entgelt bei Gutachten und Untersuchungen

(1) Beamteten leitenden Ärzten kann gestattet werden, im Rahmen einer genehmigten Nebentätigkeit Gutachten zu erstellen und - soweit nicht § 14 eingreift - Untersuchungen vorzunehmen und dafür öffentliche Einrichtungen, Material und Personal in Anspruch zu nehmen.

(2) Das Entgelt für die Inanspruchnahme nach Absatz 1 beträgt 20 v.H. der um die Sachkosten verringerten Bruttoeinnahmen aus dieser Tätigkeit.

§ 16
Nebentätigkeiten von Ärzten ohne Leitungsfunktion

(1) Beamteten Ärzten, die in den Kliniken beschäftigt sind und keine leitende Funktion innehaben, soll die Inanspruchnahme von öffentlichen Einrichtungen, Material und Personal nicht gestattet werden.

(2) Soweit die Inanspruchnahme im Rahmen einer genehmigten Nebentätigkeit dennoch gestattet wird, ist ein Entgelt von 30 v.H. der um die Sachkosten verringerten Bruttoeinnahmen aus dieser Tätigkeit abzuführen.

§ 17
Nebentätigkeiten außerhalb des Krankenhauses

(1) Beamtete Ärzte und Zahnärzte, die außerhalb des Krankenhauses im Geschäftsbereich der Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz oder des Magistrats der Stadtgemeinde Bremerhaven tätig sind, haben die im Rahmen einer genehmigten Nebentätigkeit für die Inanspruchnahme von öffentlichen Einrichtungen, Material und Personal entstandenen Kosten zu erstatten. Gleiches gilt für beamtete Tierärzte sowie für Angehörige des wissenschaftlich ausgebildeten Personals, die im Geschäftsbereich der Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz medizinische Leistungen oder Untersuchungsleistungen erbringen.

(2) Von den nach Abzug der Kosten nach Absatz 1 verbleibenden Bruttoeinnahmen haben die in Absatz 1 genannten Personen als Entgelt für den durch die Inanspruchnahme von öffentlichen Einrichtungen, Material und Personal erwachsenen wirtschaftlichen Vorteil einen Vorteilsausgleich von 30 v. H. abzuführen.

(3) Bei der Berechnung des Entgelts werden Ermäßigungen für die aus den verschiedenen Nebentätigkeiten erzielten, um die Kosten verringerten Bruttoeinnahmen bis zu 50 000 Euro gewährt.

(4) Das ermäßigte Entgelt beträgt 20 v.H. der um die Kosten verringerten Bruttoeinnahmen bis zu 25 000 Euro und 25 v. H. der um die Kosten verringerten Bruttoeinnahmen bis zu 50 000 Euro.

§ 18
Beteiligung von anderen leitenden Ärzten

(1) Zieht ein beamteter leitender Arzt der Kliniken im Rahmen seiner Tätigkeit nach § 13 einen anderen beamteten leitenden Arzt der Kliniken konsiliarisch hinzu, hat der beteiligte Arzt das in § 13 aufgeführte Entgelt abzuführen.

(2) Zieht ein beamteter Arzt im Rahmen seiner Tätigkeit nach §§ 14 und 15 einen anderen beamteten leitenden Arzt der Kliniken hinzu, hat der beteiligte Arzt das in §§ 14 und 15 aufgeführte Entgelt abzuführen.

§ 19
Honorarverzicht

Wenn der beamtete Arzt auf das ihm zustehende Honorar verzichtet, hat er lediglich die Sachkosten nach § 20 zu entrichten.

§ 20
Erhebung von Honorar- und Sachkosten

(1) Das Honorar des Arztes und die Sachkosten sind von der Klinik oder der öffentlichen Einrichtung, deren Personal, Material oder Einrichtungen in Anspruch genommen worden sind, dem Patienten, Auftraggeber oder Kostenträger aufgeschlüsselt in Rechnung zu stellen. Abweichend von Satz 1 kann die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz oder der Magistrat der Stadtgemeinde Bremerhaven den in § 17 Abs. 1 genannten Bediensteten, die im jeweiligen Geschäftsbereich tätig sind, gestatten, die Abrechnung selbst durchzuführen oder durch Dritte durchführen zu lassen; in diesem Fall sind der Verwaltung der Einrichtung die Abrechnungsunterlagen vorzulegen. Führt die Verwaltung die Abrechnung durch und werden die Kosten für die Inanspruchnahme von öffentlichen Einrichtungen, Material und Personal nicht auf betriebswirtschaftlicher Grundlage errechnet, wird eine Verwaltungskostenpauschale von 5 v.H. des Rechnungsbetrages erhoben.

(2) Im Rahmen der ambulanten Tätigkeit nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 erfolgt die Berechnung des Arzthonorars durch den Arzt.

(3) Die Sachkosten im Sinne der §§ 14 bis 16 sind einzubehalten oder zu entrichten:

1.

bei kassenärztlicher, ersatzkassenärztlicher Tätigkeit, Beteiligung an oder Ermächtigung zu der kassenärztlichen Versorgung auf der Basis des „Krankenhaustarifs der Deutschen Krankenhausgesellschaft für ambulante Leistungen und stationäre Nebenleistungen (DKG-NT) - Band II“ in der jeweils geltenden Fassung oder der künftig an dessen Stelle tretenden Regelungen,

2.

bei privatärztlicher Tätigkeit oder anderen ärztlichen Nebentätigkeiten auf eigene Rechnung nach dem „Krankenhaustarif der Deutschen Krankenhausgesellschaft für ambulante Leistungen und stationäre Nebenleistungen (DKG-NT)“ - Spalte 6 sowie die nach den Allgemeinen Tarifbestimmungen gesondert berechenbaren Kosten - in der jeweils geltenden Fassung oder den künftig an dessen Stelle tretenden Regelungen.

Die zu erstattenden Kosten im Rahmen einer Nebentätigkeit nach § 17 werden von der jeweiligen Einrichtung auf betriebswirtschaftlicher Grundlage errechnet; soweit dieses nicht möglich oder zu aufwendig ist, kann eine Berechnung nach DKG-NT erfolgen. Bei einer rückwirkenden Tarifänderung werden die geänderten Sachkosten erst vom Zeitpunkt der Veröffentlichung der Neuregelung erhoben. Die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz oder der Magistrat der Stadtgemeinde Bremerhaven kann bei Vorliegen besonderer Gründe eine von Satz 2 abweichende Berechnung der zu erstattenden Kosten zulassen.

(4) Sind in den Tarifen Leistungen nicht aufgeführt, sind diese mit den Sätzen für vergleichbare Leistungen des jeweils anzuwendenden Tarifs zu bewerten.

(5) Die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz kann das Verfahren der Erhebung von Honorar- und Sachkosten nach den Absätzen 1 bis 3 im einzelnen regeln.

Vierter Abschnitt
Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 21
Übergangsregelung

(1) Längstens bis zum 31. August 1993 beträgt das von Beamten an Hochschulen zu entrichtende pauschalierte Nutzungsentgelt (§ 10 Abs. 1) im Regelfall

5 v.H.

für die Inanspruchnahme von Einrichtungen,

10 v.H.

für die Inanspruchnahme von Personal,

5 v.H.

für den Verbrauch von Material.

(2) Der Senator für Finanzen kann im Einvernehmen mit der Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz längstens bis zum 31. Dezember 1992 von § 20 Abs. 3 Nr. 1 abweichende Regelungen auf der Grundlage des bisherigen Sachkostentarifs und unter Berücksichtigung der gesamten Nebentätigkeitseinnahmen treffen.

(3) Genehmigungen zur Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn, die aufgrund der Bremischen Nebentätigkeitsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 1979 (Brem.GBl. S. 197), geändert durch Verordnung vom 24. Mai 1982 (Brem.GBl. S. 157) oder früher erteilt worden sind, erlöschen spätestens am 31. Dezember 1990.

§ 22
Geltung für Richter

Diese Verordnung gilt für Richter entsprechend, soweit das Deutsche Richtergesetz und das Bremische Richtergesetz nichts anderes bestimmen und das Wesen des Richteramtes (Artikel 97 des Grundgesetzes) nicht entgegensteht.

§ 23
(Inkrafttreten)


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