Zum 18.09.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Auf Grund des § 13a Satz 1 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 401-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322) geändert worden ist, und des Artikels I § 2 Abs. 3 Satz 1 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 401-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 3. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3306) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen im Namensänderungsrecht vom 11. September 2001 (Brem.GBl. S. 315) wird verordnet:
Einzelansicht SeitenanfangArtikel 2
Für Verfahren, für die am 1. November 2003 ein Rechtsbehelf anhängig ist, bleibt die Zuständigkeit nach den bis zum 31. Oktober 2003 geltenden Vorschriften unberührt.
Einzelansicht SeitenanfangArtikel 3
Diese Verordnung tritt am 1. November 2003 in Kraft.
Bremen, den 31. Juli 2003
Der Senator für Inneres und Sport
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