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Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) und des Einführungsgesetzes zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (EGOWiG)

Veröffentlichungsdatum:07.10.1968 Inkrafttreten01.04.2005 Zuletzt geändert durch:Artikel 1 geändert und Artikel 4 bis 7 aufgehoben durch Gesetz vom 22.03.2005 (Brem.GBl. S. 95)
Fundstelle Brem.GBl. 1968, S. 147
Gliederungsnummer:45-c-1
Zitiervorschlag: "Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) und des Einführungsgesetzes zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (EGOWiG) vom 1. Oktober 1968 (Brem.GBl. 1968, S. 147), zuletzt Artikel 1 geändert und Artikel 4 bis 7 aufgehoben durch Gesetz vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 95)"

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juris-Abkürzung: OWiGAG BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 45-c-1
juris-Abkürzung:OWiGAG BR
Ausfertigungsdatum:01.10.1968
Gültig ab:01.10.1968
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 1968, 147
Gliederungs-Nr:45-c-1
Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten (OWiG) und des Einführungsgesetzes
zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (EGOWiG)
Vom 1. Oktober 1968
Zum 23.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Artikel 1 geändert und Artikel 4 bis 7 aufgehoben durch Gesetz vom 22.03.2005 (Brem.GBl. S. 95)

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Artikel 1
Bußgeldandrohungen in Ortsgesetzen

(1) Die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven können in Ortsgesetzen für den Fall vorsätzlich oder fahrlässig begangener Zuwiderhandlungen Geldbuße androhen. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24. Mai 1968 (BGBl. I S. 481) und dieses Gesetz sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Geldbuße höchstens 2500 Euro beträgt.

(2) Die sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für das Bußgeldverfahren wegen einer Zuwiderhandlung gegen ein Ortsgesetz ist durch Ortsgesetz zu bestimmen.

Artikel 2
Verbleib der Geldbußen Auslagen

(1) Geldbußen, die durch rechtskräftige Bescheide einer Verwaltungsbehörde festgesetzt sind, fließen in die Kasse der Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts, der die Verwaltungsbehörde angehört. Satz 1 gilt für Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten, entsprechend.

(2) Nimmt eine Verwaltungsbehörde den Bußgeldbescheid zurück und stellt sie das Verfahren ein, so fallen die notwendigen Auslagen, soweit diese nicht vom Betroffenen zu tragen sind, der Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts zur Last, der die Verwaltungsbehörde angehört.

Artikel 3
Eigentum an eingezogenen Gegenständen

Wird ein Gegenstand eingezogen, so geht das Eigentum an der Sache oder das eingezogene Recht mit der Rechtskraft der Entscheidung auf die Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts über, deren Organ oder Stelle die Einziehung angeordnet hat.

Artikel 4
(aufgehoben)

Artikel 5
(aufgehoben)

Artikel 6
(aufgehoben)

Artikel 7
(aufgehoben)

Artikel 8

Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1968 in Kraft.

Bremen, den 1. Oktober 1968

Der Senat


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