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(1) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 15 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 844) in der Fassung des Artikels 33 Nr. 2 EGStGB ist die Ortspolizeibehörde.
(2) § 1 Abs. 2der Verordnung zur Durchführung des Bundesgesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 6. Oktober 1959 (SaBremR 113-d-1), geändert durch Artikel 15 des Gesetzes zur Anpassung des Landesrechts an das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch und andere bundesrechtliche Vorschriften vom 18. Dezember 1974 (Brem.GBl. S. 351), wird aufgehoben.
(1) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 14 des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke vom 3. September 1953 (BGBl. I S. 1314), zuletzt geändert durch Artikel 92 EGStGB, ist die Ortspolizeibehörde.
(2) Die Bekanntmachung der für die Behandlung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke zuständigen Behörden vom 4. Mai 1961 (SaBremR 45-c-18) wird aufgehoben.
Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 6 Abs. 2, §§ 8 und 10 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 7. Juni 1909 (RGBl. S. 499) in der Fassung des Artikels 139 Nrn. 2 bis 4 EGStGB ist die Ortspolizeibehörde.
Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 1 und 2 des Gesetzes über die Bekämpfung der Schwarzarbeit vom 30. März 1957 (BGBl. I S. 315) in der Fassung des Artikels 150 Nr. 1 EGStGB ist die Ortspolizeibehörde.
Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 8 des Gesetzes über die Verfrachtung alkoholischer Waren in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1975 (BGBl. I S. 289) ist die Hafenbehörde.
(1) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 117 und 118 sowie nach § 118 a der Handwerksordnung in der Fassung des Artikels 175 Nr. 6 EGStGB ist die Ortspolizeibehörde.
(2) Die Bekanntmachung der für die Ahndung von Verstößen gegen die Handwerksordnung zuständigen Behörden vom 23. November 1953 (SaBremR 45-c-5) wird aufgehoben.
Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 17 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen vom 23. Juli 1926 (RGBl. I S. 415) in der Fassung des Artikels 178 Nr. 2 EGStGB ist die Ortspolizeibehörde.
Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 27 des Fleischbeschaugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Oktober 1940 (RGBl. I S. 1463) in der Fassung des Artikels 213 Nr. 2 EGStGB ist die Ortspolizeibehörde.
Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 16 des Margarinegesetzes vom 15. Juni 1897 (RGBl. S. 475) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Margarinegesetzes vom 28. Mai 1974 (BGBl. I S. 1185) ist die Ortspolizeibehörde.
Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 2 des Gesetzes vom 30. April 1884 zur Ausführung der internationalen Konvention der Nordseefischerei betreffend die polizeiliche Regelung der Fischerei in der Nordsee außerhalb der Küstengewässer (RGBl. 1884 S. 48) in der Fassung des Artikels 232 EGStGB ist das Staatliche Fischereiamt Bremerhaven.
Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 1 des Gesetzes vom 4. März 1894 betreffend die Ausführung des internationalen Vertrages vom 16. November 1887/14. Februar 1893 zur Unterdrückung des Branntweinhandels unter den Nordseefischern auf hoher See (RGBl. 1894 S. 151) in der Fassung des Artikels 233 EGStGB ist das Staatliche Fischereiamt Bremerhaven.
(1) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24des Gesetzes über den Ladenschluß vom 28. November 1956 (BGBl. I S. 875) in der Fassung des Artikels 243 EGStGB ist die Ortspolizeibehörde.
(2) Die Bekanntmachung der für die Ahndung von Verstößen gegen das Gesetz über den Ladenschluß zuständigen Behörden vom 5. März 1957 (SaBremR 45-c-10) wird aufgehoben.
Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 5 und 6 des Gesetzes über gesundheitsschädliche oder feuergefährliche Arbeitsstoffe vom 25. März 1939 (RGBl. I S. 581) in der Fassung des Artikels 247 EGStGB ist das Gewerbeaufsichtsamt.
Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 3 a des Gesetzes über die Gewichtsbezeichnung an schweren, auf Schiffen beförderten Frachtstücken vom 28. Juni 1933 (RGBl. I S. 412) in der Fassung des Artikels 285 Nr. 2 EGStGB ist die Hafenbehörde.