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Verordnung über die zuständige Behörde für die Gefahrenabwehr im Obdachlosenwesen in der Stadtgemeinde Bremen

Veröffentlichungsdatum:27.04.1984 Inkrafttreten01.04.1987 Zuletzt geändert durch:§ 1 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10.03.1987 (Brem.GBl. S. 59)
Fundstelle Brem.GBl. 1984, S. 91
Gliederungsnummer:2161-f-1
Zitiervorschlag: "Verordnung über die zuständige Behörde für die Gefahrenabwehr im Obdachlosenwesen in der Stadtgemeinde Bremen vom 3. April 1984 (Brem.GBl. 1984, S. 91), zuletzt § 1 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. März 1987 (Brem.GBl. S. 59)"

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juris-Abkürzung: ObdachlzustBehV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2161-f-1
juris-Abkürzung:ObdachlzustBehV BR
Ausfertigungsdatum:03.04.1984
Gültig ab:28.04.1984
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 1984, 91
Gliederungs-Nr:2161-f-1
Verordnung über die zuständige Behörde für die Gefahrenabwehr
im Obdachlosenwesen in der Stadtgemeinde
Bremen
Vom 3. April 1984
Zum 24.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 1 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10.03.1987 (Brem.GBl. S. 59)

Aufgrund § 79 Abs. 1 des Bremischen Polizeigesetzes vom 21. März 1983 (Brem.GBl. S. 141 205-a-1) verordnet der Senat:

§ 1

Zuständige Verwaltungsbehörde für die Gefahrenabwehr auf dem Gebiet des Obdachlosenwesens in der Stadtgemeinde Bremen ist das Amt für Soziale Dienste als Ortspolizeibehörde.

§ 2

Die Verordnung über die Zuständigkeitsabgrenzung zwischen staatlicher und Gemeindepolizei in der Stadt Bremen und im bremischen Landgebiet vom 21. März 1940 (SaBremR 205-b-1) wird aufgehoben.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 3. April 1984

Der Senat


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