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Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "Nordwestliche Osterholzer Feldmark" im Gebiet der Stadtgemeinde Bremen

Veröffentlichungsdatum:19.04.2007 Inkrafttreten13.12.2011
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 13.12.2011 bis 10.11.2019Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)
Fundstelle Brem.GBl. 2007, S. 257
Gliederungsnummer:791-a-51

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juris-Abkürzung: OstFeldLSchGebV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 791-a-51
juris-Abkürzung:OstFeldLSchGebV BR
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:791-a-51
Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet
"Nordwestliche Osterholzer Feldmark" im Gebiet der Stadtgemeinde Bremen
Vom 27. Februar 2007
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 13.12.2011 bis 10.11.2019
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)

Auf Grund der §§ 18 und 20 des Bremischen Naturschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2006 (Brem.GBl. S. 211 - 790-a-1), verordnet der Senat:

§ 1
Erklärung zum Landschaftsschutzgebiet

Im Gebiet der Stadtgemeinde Bremen wird im Ortsteil Osterholz der in § 2 näher bezeichnete Landschaftsteil unter Landschaftsschutz gestellt. Das Landschaftsschutzgebiet ist bei der obersten Naturschutzbehörde Bremen im Naturschutzbuch eingetragen und führt die Bezeichnung "Nordwestliche Osterholzer Feldmark".

§ 2
Schutzgegenstand

(1) Die Grenze des Landschaftsschutzgebietes verläuft in der Flur 282 VR wie folgt: Im Norden entlang der Nordgrenze der Flurstücke 143/1, Teil b, und 148 sowie entlang der Südgrenze des bestehenden Landschaftsschutzgebietes, im Nordteil der Flurstücke 157 und 156 bis zur östlichen Grenze dieses Flurstückes, im Osten entlang der Ostgrenzen der Flurstücke 156 und 154, im Süden entlang der südlichen Böschungsoberkante des neuen Randfleetes entlang der geplanten Parkstraße, eine Linie mit den Gauß-Krüger-Koordinaten 494853966 / 880057309 (westlicher Punkt) und 496469558 / 879705700 (östlicher Punkt), im Westen entlang der östlichen Böschungsoberkante des Rodenfleetes.

(2) Der genaue Grenzverlauf des Landschaftsschutzgebietes ist in der dieser Verordnung beiliegenden Karte (Deutsche Grundkarte) eingetragen. Die Grenze verläuft an der Außenkante dieser Linie. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung. Sie wird beim Senator für Umwelt, Bau und Verkehr - oberste Naturschutzbehörde - aufbewahrt. Diese Verordnung nebst Karte kann während der üblichen Dienstzeiten kostenfrei eingesehen werden.

(3) Eine Ausfertigung der Verordnung nebst Karte ist beim Ortsamt Osterholz hinterlegt und kann dort kostenfrei eingesehen werden. Eine weitere Ausfertigung der Verordnung und der Karte wird beim Staatsarchiv Bremen hinterlegt.

(4) Das Landschaftsschutzschutzgebiet hat eine Größe von ca. 9,37 ha.

§ 3
Schutzzweck

Zweck der Unterschutzstellung ist ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes in diesem Teilbereich der Osterholzer Feldmark mit seinem ortstypischen Landschaftsbild in Verbindung mit dem östlich davon bestehenden Landschaftsschutzgebiet.

§ 4
Schutzbestimmungen

(1) Im Geltungsbereich dieser Verordnung ist es verboten, Veränderungen vorzunehmen, die geeignet sind, die Natur zu schädigen, den Naturgenuss zu beeinträchtigen oder das Landschaftsbild zu verunstalten.

(2) Verboten ist insbesondere:

1.

Abfälle, Müll oder Schutt abzulagern oder wegzuwerfen,

2.

bauliche Anlagen aller Art, Wochenend- und Gartenhäuser, Fischerhütten, Buden, Verkaufsbuden, Verkaufsstände oder Schießstände zu errichten oder zu verändern, auch wenn sie keiner baurechtlichen Erlaubnis bedürfen oder nur zur vorübergehenden ortsfesten Benutzung bestimmt sind,

3.

Zelte, Wohnwagen oder Fahrzeuge auf- oder abzustellen,

4.

Werbevorrichtungen aller Art anzubringen oder zu betreiben, soweit sie sich nicht auf das Landschaftsschutzgebiet und den Verkehr beziehen,

5.

gewerbliche Tätigkeiten auszuüben,

6.

Masten und Drahtleitungen zu errichten,

7.

Kies-, Sand-, Lehm- oder Tongruben anzulegen,

8.

Bäume, Hecken und Gehölze zu beseitigen, zu beschädigen oder in ihrem Weiterbestand zu beeinträchtigen, ausgenommen aus forstwirtschaftlichen Gründen,

9.

vorhandene Wasserläufe, Tümpel, Teiche und Braken zu beseitigen, zu verunreinigen, zu beschädigen oder sonst zu ändern,

10.

Zelt- oder Campingplätze einzurichten,

11.

Wege, die der Öffentlichkeit zugänglich sind, zu verändern,

12.

Bodenaufhöhungen vorzunehmen, die dem Charakter des Landschaftsraumes fremd sind,

13.

Hunde frei laufen zu lassen, außer im Rahmen der zulässigen Jagdausübung.


§ 5
Zulässige Handlungen

Im Landschaftsschutzgebiet sind folgende Handlungen zugelassen:

1.

die landwirtschaftliche Nutzung unter Beachtung der Verbote nach § 4,

2.

Maßnahmen, die der Pflege und Entwicklung des Landschaftsschutzgebietes dienen und mit Genehmigung der Naturschutzbehörde durchgeführt werden,

3.

die ordnungsgemäße Unterhaltung der Gräben, Fleete und Deiche, soweit sie nicht durch § 4 Abs. 2 Nr. 9 eingeschränkt wird,

4.

die ordnungsgemäße Unterhaltung der vorhandenen Straße und der Wege, soweit sie nicht dem Schutzzweck nach § 3 entgegensteht; die Naturschutzbehörde ist vor Durchführung dieser Maßnahmen zu unterrichten,

5.

die ordnungsgemäße Unterhaltung und Erneuerung der öffentlichen Ver- und Entsorgungsleitungen im Rahmen der vorhandenen Trassen unter Beachtung des Schutzzweckes nach § 3; die Naturschutzbehörde ist vor Durchführung dieser Maßnahmen zu unterrichten,

6.

die Wahrnehmung sonstiger öffentlicher Aufgaben, soweit sie im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde erfolgen.


§ 6
Befreiungen

(1) Von den Bestimmungen dieser Verordnung kann die Naturschutzbehörde nach § 48 des Bremischen Naturschutzgesetzes auf Antrag Befreiung gewähren, wenn

1.

die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall

a)

zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder

b)

zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder

2.

überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.

(2) Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.

§ 7
Verkehrssicherungspflicht / Gefahrenabwehr

(1) Die Verpflichtung der Eigentümer oder sonst Berechtigten, den nach § 1 geschützten Landschaftsteil und seine Bestandteile in einem verkehrssicheren Zustand zu halten, bleibt unberührt.

(2) Nicht schutzwürdige Bäume oder Bäume, die eine Gefahr für die Öffentlichkeit darstellen, können von der Naturschutzbehörde von dem Schutz dieser Verordnung ausgenommen werden.

§ 8
Anordnung von Maßnahmen

(1) Die Naturschutzbehörde kann den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten zur Durchführung von Schutz-, Pflege- oder Erhaltungsmaßnahmen verpflichten, wenn der Weiterbestand des geschützten Landschaftsteils und seiner Bestandteile beeinträchtigt und die Maßnahme angemessen und zumutbar ist.

(2) Wenn eine solche Maßnahme nach Absatz 1 dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten nicht zumutbar ist, kann ihm gegenüber eine Duldungsverpflichtung ergehen.

§ 9
Wiederherstellung

(1) Die Naturschutzbehörde kann anordnen, dass derjenige, der nach § 4 verbotene Handlungen vornimmt, den ursprünglichen Zustand soweit wie möglich wiederherzustellen hat, indem er die eingetretenen Schäden oder Veränderungen auf seine Kosten beseitigt.

(2) Die Beseitigung der Veränderung nach Absatz 1 entbindet nicht von der Verpflichtung nach § 52 des Bremischen Naturschutzgesetzes angemessene und zumutbare Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen durchzuführen oder Ersatzzahlungen zu leisten, § 11 Abs. 3 bis 9 des Bremischen Naturschutzgesetzes finden entsprechend Anwendung.

§ 10
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 49 Abs. 1 des Bremischen Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

einem Verbot oder Gebot nach §§ 4 oder 5 zuwiderhandelt;

2.

einer Nebenbestimmung nach § 6 Abs. 2 zuwiderhandelt;

3.

einer vollziehbaren Verpflichtung nach §§ 8 oder 9 zuwiderhandelt.


§ 11
Vollzug

Der Vollzug dieser Verordnung obliegt, soweit nichts anderes bestimmt ist, der unteren Naturschutzbehörde.

§ 12
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 27. Februar 2007

Der Senat

Anlage

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