Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 24.07.1985 bis 23.12.2011
§ 1
Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 8 der Verordnung zur Regelung der Preisangaben vom 14. März 1985 (BGBl. I S. 580) ist die Ortspolizeibehörde.
Einzelansicht Seitenanfang§ 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 6 der Verordnung über Preisangaben vom 6. November 1973 (Brem.GBl. S. 225 45-c-61) außer Kraft.
Beschlossen, Bremen, den 9. Juli 1985
Der Senat
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