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Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 8 der Verordnung zur Regelung der Preisangaben

Veröffentlichungsdatum:23.07.1985 Inkrafttreten24.07.1985
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 24.07.1985 bis 23.12.2011Außer Kraft
Fundstelle Brem.GBl. 1985, S. 139
Gliederungsnummer:45-c-98

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juris-Abkürzung: PAngOWiZustV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 45-c-98
juris-Abkürzung:PAngOWiZustV BR
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:45-c-98
Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung
von Ordnungswidrigkeiten nach § 8 der Verordnung zur Regelung der Preisangaben
Vom 9. Juli 1985
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 24.07.1985 bis 23.12.2011

V aufgeh. durch Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung vom 8. November 2011 (BremGBl. S. 475, 476)

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Aufgrund von § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten verordnet der Senat:

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§ 1

Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 8 der Verordnung zur Regelung der Preisangaben vom 14. März 1985 (BGBl. I S. 580) ist die Ortspolizeibehörde.

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§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 6 der Verordnung über Preisangaben vom 6. November 1973 (Brem.GBl. S. 225 45-c-61) außer Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 9. Juli 1985

Der Senat

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