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Neunte Verordnung über die durchschnittlichen verkehrsspezifischen Kosten nach dem Personenbeförderungsgesetz (Neunte Kostensatzverordnung)

Neunte Kostensatzverordnung

Veröffentlichungsdatum:10.07.1996 Inkrafttreten01.01.2002 Zuletzt geändert durch:geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 02.10.2001 (Brem.GBl. S. 335)
Fundstelle Brem.GBl. 1996, S. 187
Gliederungsnummer:9240-c-1
Zitiervorschlag: "Neunte Verordnung über die durchschnittlichen verkehrsspezifischen Kosten nach dem Personenbeförderungsgesetz (Neunte Kostensatzverordnung) vom 18. Juni 1996 (Brem.GBl. 1996, S. 187), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 02. Oktober 2001 (Brem.GBl. S. 335)"

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juris-Abkürzung: PBefKostV BR 9
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 9240-c-1
juris-Abkürzung:PBefKostV BR 9
Ausfertigungsdatum:18.06.1996
Gültig ab:01.01.1995
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 1996, 187
Gliederungs-Nr:9240-c-1
Neunte Verordnung über die durchschnittlichen
verkehrsspezifischen Kosten nach dem Personenbeförderungsgesetz
(Neunte Kostensatzverordnung)
Vom 18. Juni 1996
Zum 22.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 02.10.2001 (Brem.GBl. S. 335)

Aufgrund des § 45 a Abs. 2 Satz 2 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 6 Abs. 116 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378) geändert worden ist, verordnet der Senat:

§ 1

Die durchschnittlichen verkehrsspezifischen Kosten je Personenkilometer betragen

1.

für Unternehmen mit Straßenbahnen und Bussen, die überwiegend Orts- und Nachbarortslinienverkehr in Städten mit mehr als 400 000 Einwohnern betreiben

0,274 Euro

2.

für Unternehmen mit Bussen, die überwiegend Orts- und Nachbarortslinienverkehr in Städten mit mehr als 100 000 Einwohnern betreiben

0,271 Euro

3.

für Unternehmen mit Bussen, die überwiegend Orts- und Nachbarortslinienverkehr in Städten mit mehr als 50 000 Einwohnern betreiben

0,156 Euro

4.

für alle sonstigen Unternehmen

0,110 Euro

§ 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1995 in Kraft.

Beschlossen,

Bremen, den 18. Juni 1996

Der Senat


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