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Inhaltsübersicht

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Titel

Bremische Verordnung über die Prüfingenieure und Prüfsachverständigen (BremPPV) vom 16. Dezember 201001.01.2011 bis 29.02.2016
Eingangsformel01.01.2011 bis 29.02.2016
Inhaltsverzeichnis03.06.2014 bis 29.02.2016
Teil 1 - Allgemeine Vorschriften01.01.2011 bis 29.02.2016
§ 1 - Anwendungsbereich01.01.2011 bis 29.02.2016
§ 2 - Prüfingenieure und Prüfsachverständige01.01.2011 bis 29.02.2016
§ 3 - Voraussetzungen der Anerkennung01.01.2011 bis 29.02.2016
§ 4 - Allgemeine Voraussetzungen01.01.2011 bis 29.02.2016
§ 5 - Allgemeine Pflichten01.01.2011 bis 29.02.2016
§ 6 - Anerkennungsverfahren01.01.2011 bis 29.02.2016
§ 7 - Erlöschen, Widerruf und Rücknahme der Anerkennung01.01.2011 bis 29.02.2016
§ 8 - Führung der Bezeichnung Prüfingenieur oder Prüfsachverständiger01.01.2011 bis 29.02.2016
§ 9 - Gleichwertigkeit, gegenseitige Anerkennung01.01.2011 bis 29.02.2016
Teil 2 - Prüfingenieure für Standsicherheit; Prüfämter, Typenprüfung und Prüfung der Standsicherheit Fliegender Bauten01.01.2011 bis 29.02.2016
Abschnitt 1 - Prüfingenieure für Standsicherheit01.01.2011 bis 29.02.2016
§ 10 - Besondere Voraussetzungen01.01.2011 bis 29.02.2016
§ 11 - Prüfungsausschuss01.01.2011 bis 29.02.2016
§ 12 - Prüfungsverfahren01.01.2011 bis 29.02.2016
§ 13 - Aufgabenerledigung01.01.2011 bis 29.02.2016
Abschnitt 2 - Prüfämter, Typenprüfung und Prüfung der Standsicherheit Fliegender Bauten01.01.2011 bis 29.02.2016
§ 14 - Prüfämter01.01.2011 bis 29.02.2016
§ 15 - Typenprüfung, Prüfung der Standsicherheit Fliegender Bauten01.01.2011 bis 29.02.2016
Teil 3 - Prüfingenieure für Brandschutz01.01.2011 bis 29.02.2016
§ 16 - Besondere Voraussetzungen01.01.2011 bis 29.02.2016
§ 17 - Prüfungsausschuss01.01.2011 bis 29.02.2016
§ 18 - Prüfungsverfahren01.01.2011 bis 29.02.2016
§ 19 - Aufgabenerledigung01.01.2011 bis 29.02.2016
Teil 4 - Prüfsachverständige für die Prüfung sicherheitstechnischer Anlagen01.01.2011 bis 29.02.2016
§ 20 - Besondere Voraussetzungen01.01.2011 bis 29.02.2016
§ 21 - Fachrichtungen01.01.2011 bis 29.02.2016
§ 22 - Aufgabenerledigung01.01.2011 bis 29.02.2016
Teil 5 - Prüfsachverständige für Erd- und Grundbau01.01.2011 bis 29.02.2016
§ 23 - Besondere Voraussetzungen01.01.2011 bis 29.02.2016
§ 24 - Verfahren01.01.2011 bis 29.02.2016
§ 25 - Aufgabenerledigung01.01.2011 bis 29.02.2016
Teil 6 - Vergütung01.01.2011 bis 29.02.2016
Abschnitt 1 - Vergütung für die Prüfingenieure für Standsicherheit01.01.2011 bis 29.02.2016
§ 26 - Allgemeines01.01.2011 bis 29.02.2016
§ 27 - Anrechenbare Bauwerte und Bauwerksklassen01.01.2011 bis 29.02.2016
§ 28 - Berechnungsart der Vergütung01.01.2011 bis 29.02.2016
§ 29 - Höhe der Gebühren01.01.2011 bis 29.02.2016
§ 30 - Vergütung der Prüfämter01.01.2011 bis 29.02.2016
§ 31 - Umsatzsteuer, Fälligkeit01.01.2011 bis 29.02.2016
Abschnitt 2 - Vergütung für die Prüfingenieure für Brandschutz01.01.2011 bis 29.02.2016
§ 32 - Vergütung für die Prüfingenieure für Brandschutz01.01.2011 bis 29.02.2016
Abschnitt 3 - Vergütung für die Prüfsachverständigen für die Prüfung sicherheitstechnischer Anlagen01.01.2011 bis 29.02.2016
§ 33 - Vergütung für die Prüfsachverständigen für die Prüfung sicherheitstechnischer Anlagen01.01.2011 bis 29.02.2016
Abschnitt 4 - Vergütung für die Prüfsachverständigen für Erd- und Grundbau01.01.2011 bis 29.02.2016
§ 34 - Vergütung für die Prüfsachverständigen für Erd- und Grundbau01.01.2011 bis 29.02.2016
Teil 7 - Ordnungswidrigkeiten01.01.2011 bis 29.02.2016
§ 35 - Ordnungswidrigkeiten01.01.2011 bis 29.02.2016
Teil 8 - Übergangs- und Schlussvorschriften01.01.2011 bis 29.02.2016
§ 36 - Übergangsvorschriften01.01.2011 bis 29.02.2016
§ 37 - Aufhebung von Vorschriften01.01.2011 bis 29.02.2016
§ 38 - Inkrafttreten03.06.2014 bis 29.02.2016
Anlage 1 - Tabelle der anrechenbaren Bauwerte je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt01.01.2011 bis 29.02.2016
Anlage 2 - Bauwerksklassen01.01.2011 bis 29.02.2016
Bauwerksklasse 101.01.2011 bis 29.02.2016
Bauwerksklasse 201.01.2011 bis 29.02.2016
Bauwerksklasse 301.01.2011 bis 29.02.2016
Bauwerksklasse 401.01.2011 bis 29.02.2016
Bauwerksklasse 501.01.2011 bis 29.02.2016
Anlage 3 - Abschnitte der DIN 277-1:1987-06 zur Bestimmung des Brutto-Rauminhalts nach Anlage 101.01.2011 bis 29.02.2016

Bremische Verordnung über die Prüfingenieure und Prüfsachverständigen (BremPPV)

Veröffentlichungsdatum:22.12.2010 Inkrafttreten03.06.2014
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 03.06.2014 bis 29.02.2016Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:geändert durch Artikel 1 Abs. 5 des Gesetzes vom 27.05.2014 (Brem.GBl. S. 263)
Fundstelle Brem.GBl. 2010, S. 629
Gliederungsnummer:2130-h-3

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juris-Abkürzung: BremPPV
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2130-h-3
Amtliche Abkürzung:BremPPV
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:2130-h-3
Bremische Verordnung über die
Prüfingenieure und Prüfsachverständigen
(BremPPV)
Vom 16. Dezember 2010
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 03.06.2014 bis 29.02.2016

V aufgeh. durch § 48 Satz 2 der Verordnung vom 7. Januar 2016 (Brem.GBl. S. 41)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 1 Abs. 5 des Gesetzes vom 27.05.2014 (Brem.GBl. S. 263)

Aufgrund des § 84 Absatz 2 in Verbindung mit § 57 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 71 Absatz 4 der Bremischen Landesbauordnung vom 6. Oktober 2009 (Brem.GBl. S. 401 - 2130-d-1a) wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis
Teil 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1Anwendungsbereich
§ 2Prüfingenieure und Prüfsachverständige
§ 3Voraussetzungen der Anerkennung
§ 4Allgemeine Voraussetzungen
§ 5Allgemeine Pflichten
§ 6Anerkennungsverfahren
§ 7Erlöschen, Widerruf und Rücknahme der Anerkennung
§ 8Führung der Bezeichnung Prüfingenieur oder Prüfsachverständiger
§ 9Gleichwertigkeit, gegenseitige Anerkennung
Teil 2
Prüfingenieure für Standsicherheit; Prüfämter, Typenprüfung und Prüfung
der Standsicherheit Fliegender Bauten
Abschnitt 1
Prüfingenieure für Standsicherheit
§ 10Besondere Voraussetzungen
§ 11Prüfungsausschuss
§ 12Prüfungsverfahren
§ 13Aufgabenerledigung
Abschnitt 2
Prüfämter, Typenprüfung und Prüfung der Standsicherheit Fliegender Bauten
§ 14Prüfämter
§ 15Typenprüfung, Prüfung der Standsicherheit Fliegender Bauten
Teil 3
Prüfingenieure für Brandschutz
§ 16Besondere Voraussetzungen
§ 17Prüfungsausschuss
§ 18Prüfungsverfahren
§ 19Aufgabenerledigung
Teil 4
Prüfsachverständige für die Prüfung sicherheitstechnischer Anlagen
§ 20Besondere Voraussetzungen
§ 21Fachrichtungen
§ 22Aufgabenerledigung
Teil 5
Prüfsachverständige für Erd- und Grundbau
§ 23Besondere Voraussetzungen
§ 24Verfahren
§ 25Aufgabenerledigung
Teil 6
Vergütung
Abschnitt 1
Vergütung für die Prüfingenieure für Standsicherheit
§ 26Allgemeines
§ 27Anrechenbare Bauwerte und Bauwerksklassen
§ 28Berechnungsart der Vergütung
§ 29Höhe der Gebühren
§ 30Vergütung der Prüfämter
§ 31Umsatzsteuer, Fälligkeit
Abschnitt 2
Vergütung für die Prüfingenieure für Brandschutz
§ 32Vergütung für die Prüfingenieure für Brandschutz
Abschnitt 3
Vergütung für die Prüfsachverständigen für die Prüfung sicherheitstechnischer Anlagen
§ 33Vergütung für die Prüfsachverständigen für die Prüfung sicherheitstechnischer Anlagen
Abschnitt 4
Vergütung für die Prüfsachverständigen für Erd- und Grundbau
§ 34Vergütung für die Prüfsachverständigen für Erd- und Grundbau
Teil 7
Ordnungswidrigkeiten
§ 35Ordnungswidrigkeiten
Teil 8
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 36Übergangsvorschriften
§ 37Aufhebung von Vorschriften
§ 38Inkrafttreten

Teil 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt die Anerkennung und Tätigkeit der Prüfingenieure und Prüfsachverständigen in den Fachbereichen nach Satz 2, ferner die Rechtsverhältnisse der Prüfämter und die Typenprüfung. Prüfingenieure werden anerkannt in den Fachbereichen

1.

Standsicherheit und

2.

Brandschutz;

Prüfsachverständige werden anerkannt in den Fachbereichen

1.

sicherheitstechnische Anlagen sowie

2.

Erd- und Grundbau.


§ 2
Prüfingenieure und Prüfsachverständige

(1) Prüfingenieure nehmen in ihrem jeweiligen Fachbereich bauaufsichtliche Prüfaufgaben aufgrund der Bremischen Landesbauordnung oder von Vorschriften aufgrund der Bremischen Landesbauordnung im Auftrag der Bauaufsichtsbehörde wahr. Sie unterstehen der Fachaufsicht der obersten Bauaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Behörde.

(2) Prüfsachverständige prüfen und bescheinigen in ihrem jeweiligen Fachbereich im Auftrag des Bauherrn oder des sonstigen nach Bauordnungsrecht Verantwortlichen die Einhaltung bauordnungsrechtlicher Anforderungen, soweit dies in der Bremischen Landesbauordnung oder in Vorschriften aufgrund der Bremischen Landesbauordnung vorgesehen ist; sie nehmen keine hoheitlichen bauaufsichtlichen Prüfaufgaben wahr. Die Prüfsachverständigen sind im Rahmen der ihnen obliegenden Pflichten unabhängig und an Weisungen des Auftraggebers nicht gebunden.

§ 3
Voraussetzungen der Anerkennung

(1) Soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist, werden als Prüfingenieure und Prüfsachverständige nur Personen anerkannt, welche die allgemeinen Voraussetzungen des § 4 sowie die besonderen Voraussetzungen ihres jeweiligen Fachbereichs und, soweit erforderlich, ihrer jeweiligen Fachrichtung nachgewiesen haben.

(2) Die Anerkennung kann bei Bewerbern, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sind, versagt werden, wenn die Gegenseitigkeit nicht gewahrt ist. Dies gilt nicht für Bewerber, welche die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzen oder nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften wie Angehörige der Europäischen Union zu behandeln sind.

§ 4
Allgemeine Voraussetzungen

Prüfingenieure und Prüfsachverständige können nur Personen sein, die

1.

nach ihrer Persönlichkeit Gewähr dafür bieten, dass sie ihre Aufgaben ordnungsgemäß im Sinne des § 5 erfüllen,

2.

die Fähigkeit besitzen, öffentliche Ämter zu bekleiden,

3.

eigenverantwortlich und unabhängig tätig sind,

4.

den Geschäftssitz im Land Bremen haben und

5.

die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen.

Eigenverantwortlich tätig im Sinne des Satzes 1 Nummer 3 ist,

1.

wer seine berufliche Tätigkeit als einziger Inhaber eines Büros selbstständig auf eigene Rechnung und Verantwortung ausübt,

2.

wer

a)

sich mit anderen Prüfingenieuren oder Prüfsachverständigen, Ingenieuren oder Architekten zusammengeschlossen hat,

b)

innerhalb dieses Zusammenschlusses Vorstand, Geschäftsführer oder persönlich haftender Gesellschafter mit einer rechtlich gesicherten leitenden Stellung ist und

c)

kraft Satzung, Statut oder Gesellschaftsvertrag dieses Zusammenschlusses seine Aufgaben als Prüfingenieur und Prüfsachverständiger selbstständig auf eigene Rechnung und Verantwortung und frei von Weisungen ausüben kann

oder

3.

wer als Hochschullehrer im Rahmen einer Nebentätigkeit in selbstständiger Beratung tätig ist.

Unabhängig tätig im Sinne des Satzes 1 Nummer 3 ist, wer bei Ausübung seiner Tätigkeit weder eigene Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen hat noch fremde Interessen dieser Art vertritt, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit stehen.

§ 5
Allgemeine Pflichten

(1) Prüfingenieure und Prüfsachverständige haben ihre Tätigkeit unparteiisch, gewissenhaft und gemäß den bauordnungsrechtlichen Vorschriften zu erfüllen; sie müssen sich darüber und über die Entwicklungen in ihrem Fachbereich stets auf dem Laufenden halten und über die für ihre Aufgabenerfüllung erforderlichen Geräte und Hilfsmittel verfügen. Die Prüfung der bautechnischen Nachweise muss am Geschäftssitz des Prüfingenieurs, für den die Anerkennung als Prüfingenieur ausgesprochen worden ist, erfolgen. Unbeschadet weitergehender Vorschriften dürfen sich Prüfingenieure und Prüfsachverständige bei ihrer Tätigkeit der Mitwirkung befähigter und zuverlässiger an ihrem Geschäftssitz angestellter Mitarbeiter nur in einem solchen Umfang bedienen, dass sie deren Tätigkeit jederzeit voll überwachen können. Prüfingenieure und Prüfsachverständige müssen mit einer Haftungssumme von mindestens je 500 000 Euro für Personen- sowie für Sach- und Vermögensschäden je Schadensfall, die mindestens zweimal im Versicherungsjahr zur Verfügung stehen muss, haftpflichtversichert sein; die Anerkennungsbehörde ist zuständige Stelle im Sinne des § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG).

(2) Ergeben sich Änderungen der Verhältnisse der Prüfingenieure und Prüfsachverständigen nach § 6 Absatz 2 Satz 2 Nummern 4 und 5, sind sie verpflichtet, dies der Anerkennungsbehörde (§ 6 Absatz 1) unverzüglich anzuzeigen.

(2a) Die Errichtung einer Zweitniederlassung als Prüfingenieur oder Prüfsachverständiger in der Bundesrepublik Deutschland bedarf der Genehmigung durch die Anerkennungsbehörde. Dem Antrag sind die für die Genehmigung erforderlichen Nachweise beizugeben, insbesondere sind Angaben zur Eigenverantwortlichkeit der Tätigkeit in der Zweitniederlassung, zu den Mitarbeitern, die bei der Prüftätigkeit mitwirken sollen sowie zur Sicherstellung der Überwachung der ordnungsgemäßen Bauausführung zu machen. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn wegen der Zahl der Mitarbeiter, die bei der Prüftätigkeit mitwirken sollen, der Entfernung zwischen den Niederlassungen oder aus anderen Gründen Bedenken gegen die ordnungsgemäße Aufgabenerledigung bestehen. Liegt die Zweitniederlassung in einem anderen Land, entscheidet die Anerkennungsbehörde im Einvernehmen mit der Anerkennungsbehörde des anderen Landes. Für die Prüftätigkeit an der Zweitniederlassung gilt Absatz 1 Satz 2 und 3, § 13 Absatz 2 Satz 2 und § 28 Absatz 6 Satz 1 entsprechend.

(3) Prüfingenieure und Prüfsachverständige dürfen nicht tätig werden, wenn sie, ihre Mitarbeiter oder Angehörige des Zusammenschlusses nach § 4 Satz 2 Nummer 2 bereits, insbesondere als Entwurfsverfasser, Nachweisersteller, Bauleiter oder Unternehmer, mit dem Gegenstand der Prüfung oder der Bescheinigung befasst waren oder wenn ein sonstiger Befangenheitsgrund vorliegt.

(4) Der Prüfingenieur oder Prüfsachverständige, der aus wichtigem Grund einen Auftrag nicht annehmen kann, muss die Ablehnung unverzüglich erklären. Er hat den Schaden zu ersetzen, der aus einer schuldhaften Verzögerung dieser Erklärung entsteht.

(5) Ergibt sich bei der Tätigkeit der Prüfingenieure und Prüfsachverständigen, dass der Auftrag teilweise einem anderen Fachbereich oder einer anderen Fachrichtung zuzuordnen ist, sind sie verpflichtet, den Auftraggeber zu unterrichten.

§ 6
Anerkennungsverfahren

(1) Über den Antrag auf Anerkennung entscheidet die oberste Bauaufsichtsbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde (Anerkennungsbehörde). Örtlich zuständig ist die Anerkennungsbehörde des Geschäftssitzes des Bewerbers.

(2) Im Antrag auf Anerkennung muss angegeben sein,

1.

für welche Fachbereiche und, soweit vorgesehen, für welche Fachrichtungen die Anerkennung beantragt wird und

2.

ob und wie oft der Bewerber sich bereits erfolglos auch in einem anderen Land einem Anerkennungsverfahren in diesen Fachbereichen und, soweit vorgesehen, Fachrichtungen unterzogen hat.

Dem Antrag sind die für die Anerkennung erforderlichen Nachweise beizugeben, insbesondere

1.

ein Lebenslauf mit lückenloser Angabe des fachlichen Werdegangs bis zum Zeitpunkt der Antragstellung,

2.

je eine Kopie der Abschluss- und Beschäftigungszeugnisse,

3.

der Nachweis über den Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart O oder P) oder ein gleichwertiges Dokument eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat, der nicht älter als drei Monate sein soll,

4.

Angaben über etwaige sonstige Niederlassungen,

5.

Angaben über eine etwaige Beteiligung an einer Gesellschaft, deren Zweck die Planung oder Durchführung von Bauvorhaben ist und

6.

die Nachweise über die Erfüllung der besonderen Voraussetzungen für die Anerkennung in den jeweiligen Fachbereichen und, soweit vorgesehen, Fachrichtungen.

Die Anerkennungsbehörde kann, soweit erforderlich, weitere Unterlagen anfordern.

(2a) Die Anerkennungsbehörde bestätigt unverzüglich den Eingang der Unterlagen und teilt gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen. Die Eingangsbestätigung muss folgende Angaben enthalten:

1.

die in Satz 5 genannte Frist,

2.

die verfügbaren Rechtsbehelfe,

3.

die Erklärung, dass der Antrag als genehmigt gilt, wenn über ihn nicht rechtzeitig entschieden wird und

4.

im Fall der Nachforderung von Unterlagen die Mitteilung, dass die Frist nach Satz 3 erst beginnt, wenn die Unterlagen vollständig sind.

Über den Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen zu entscheiden; die Anerkennungsbehörde kann die Frist gegenüber dem Bewerber einmal um bis zu zwei Monate verlängern. Die Fristverlängerung und deren Ende sind ausreichend zu begründen und dem Bewerber vor Ablauf der ursprünglichen Frist mitzuteilen. Der Antrag gilt als genehmigt, wenn über ihn nicht innerhalb der nach Satz 3 maßgeblichen Frist entschieden worden ist. Das Verfahren kann über die einheitliche Stelle im Sinne des § 71a des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.

(3) Die Anerkennungsbehörde führt nach Fachbereichen und Fachrichtungen gesonderte Listen der Prüfingenieure und Prüfsachverständigen, die in geeigneter Weise bekannt zu machen sind.

(4) Verlegt der Prüfingenieur oder der Prüfsachverständige seinen Geschäftssitz, für den die Anerkennung als Prüfingenieur oder als Prüfsachverständiger ausgesprochen worden ist, in ein anderes Land, hat er dies der Anerkennungsbehörde anzuzeigen. Die Anerkennungsbehörde übersendet die über den Prüfingenieur oder Prüfsachverständigen vorhandenen Akten der Anerkennungsbehörde des Landes, in dem der Prüfingenieur oder Prüfsachverständige seinen neuen Geschäftssitz gründen will. Mit der Eintragung des Prüfingenieurs oder des Prüfsachverständigen in die in einem anderen Land geführte Liste erlischt die Eintragung in die Liste nach Absatz 3. Verlegt der Prüfingenieur oder der Prüfsachverständige seinen Geschäftssitz in das Land Bremen, findet kein neues Anerkennungsverfahren statt, wenn er zuvor bereits vergleichbare Zulassungsvoraussetzungen erfüllen musste.

§ 7
Erlöschen, Widerruf und Rücknahme der Anerkennung

(1) Die Anerkennung erlischt, wenn

1.

der Prüfingenieur oder der Prüfsachverständige gegenüber der Anerkennungsbehörde schriftlich darauf verzichtet,

2.

der Prüfingenieur oder der Prüfsachverständige das 68. Lebensjahr vollendet hat,

3.

der Prüfingenieur oder der Prüfsachverständige die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verliert oder

4.

der erforderliche Versicherungsschutz (§ 5 Absatz 1 Satz 4) nicht mehr besteht.

(2) Unbeschadet des § 49 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes kann die Anerkennung widerrufen werden, wenn der Prüfingenieur oder der Prüfsachverständige

1.

in Folge geistiger und körperlicher Gebrechen nicht mehr in der Lage ist, seine Tätigkeit ordnungsgemäß auszuüben,

2.

gegen die ihm obliegenden Pflichten schwerwiegend, wiederholt oder mindestens grob fahrlässig verstoßen hat,

3.

seine Tätigkeit in einem Umfang ausübt, die eine ordnungsgemäße Erfüllung seiner Pflichten nicht erwarten lässt oder

4.

in der Bundesrepublik Deutschland außerhalb des Geschäftssitzes, für den die Anerkennung als Prüfingenieur oder Prüfsachverständiger ausgesprochen worden ist, ohne die erforderliche Genehmigung nach § 5 Absatz 2a Zweitniederlassungen als Prüfingenieur oder Prüfsachverständiger einrichtet.

(3) § 48 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.

(4) Die Anerkennungsbehörde kann in Abständen von mindestens 5 Jahren prüfen, ob die Anerkennungsvoraussetzungen noch vorliegen.

§ 8
Führung der Bezeichnung Prüfingenieur oder Prüfsachverständiger

Wer nicht als Prüfingenieur oder Prüfsachverständiger in einem bestimmten Fachbereich oder, soweit vorgesehen, in einer bestimmten Fachrichtung nach dieser Verordnung anerkannt ist, darf die Bezeichnung Prüfingenieur oder Prüfsachverständiger für diesen Fachbereich und für diese Fachrichtung nicht führen.

§ 9
Gleichwertigkeit, gegenseitige Anerkennung

(1) Die Anerkennung als Prüfingenieur und die Anerkennung als Prüfsachverständiger für den jeweiligen Fachbereich und, soweit vorgesehen, für die jeweilige Fachrichtung sind gleichwertig. Anerkennungen anderer Länder gelten auch im Land Bremen; eine weitere Eintragung in die von der Anerkennungsbehörde nach § 6 Absatz 3 geführte Liste erfolgt nicht.

(2) Personen, die in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat zur Wahrnehmung von Aufgaben im Sinne dieser Verordnung niedergelassen sind, sind berechtigt, als Prüfingenieur oder Prüfsachverständiger Aufgaben nach dieser Verordnung auszuführen, wenn sie

1.

hinsichtlich des Tätigkeitsbereiches eine vergleichbare Berechtigung besitzen,

2.

dafür hinsichtlich der Anerkennungsvoraussetzungen und des Nachweises von Kenntnissen vergleichbare Anforderungen erfüllen mussten und

3.

die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen.

Sie haben das erstmalige Tätigwerden vorher der Anerkennungsbehörde anzuzeigen und dabei

1.

eine Bescheinigung darüber, dass sie in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat rechtmäßig zur Wahrnehmung von Aufgaben im Sinne dieser Verordnung niedergelassen sind und ihnen die Ausübung dieser Tätigkeiten zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist, und

2.

einen Nachweis darüber, dass sie im Staat ihrer Niederlassung dafür die Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 2 erfüllen mussten,

vorzulegen. Die Anerkennungsbehörde soll das Tätigwerden untersagen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt sind; sie hat auf Antrag zu bestätigen, dass die Anzeige nach Satz 2 erfolgt ist.

(3) Personen, die in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat zur Wahrnehmung von Aufgaben im Sinne dieser Verordnung niedergelassen sind, ohne im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2 vergleichbar zu sein, sind berechtigt, als Prüfingenieur oder Prüfsachverständiger Aufgaben nach dieser Verordnung auszuführen, wenn ihnen die Anerkennungsbehörde bescheinigt hat, dass sie die Anforderungen hinsichtlich der Anerkennungsvoraussetzungen, des Nachweises von Kenntnissen und des Tätigkeitsbereiches nach dieser Verordnung erfüllen. Die Bescheinigung wird auf Antrag erteilt, dem die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizufügen sind. § 6 Absatz 2a Sätze 1 bis 5 gilt entsprechend.

(4) Anzeigen und Bescheinigungen nach den Absätzen 2 und 3 sind nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Land eine Anzeige erfolgt ist oder eine Bescheinigung erteilt wurde. Verfahren nach den Absätzen 2 und 3 können über die einheitliche Stelle im Sinne des § 71a des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.

Teil 2
Prüfingenieure für Standsicherheit; Prüfämter,
Typenprüfung und Prüfung der Standsicherheit Fliegender Bauten

Abschnitt 1
Prüfingenieure für Standsicherheit

§ 10
Besondere Voraussetzungen

Als Prüfingenieure für Standsicherheit in den Fachrichtungen Massivbau, Metallbau und Holzbau werden nur Personen anerkannt, die

1.

das Studium des Bauingenieurwesens an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule abgeschlossen haben,

2.

seit mindestens zwei Jahren als mit der Tragwerksplanung befasster Ingenieur eigenverantwortlich und unabhängig oder als hauptberuflicher Hochschullehrer tätig sind,

3.

mindestens zehn Jahre mit der Aufstellung von Standsicherheitsnachweisen, der technischen Bauleitung oder mit vergleichbaren Tätigkeiten betraut gewesen sind, wovon sie mindestens fünf Jahre lang Standsicherheitsnachweise aufgestellt haben und mindestens ein Jahr lang mit der technischen Bauleitung betraut gewesen sein müssen; die Zeit einer technischen Bauleitung darf jedoch nur bis zu höchstens drei Jahren angerechnet werden,

4.

über die erforderlichen Kenntnisse der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften verfügen,

5.

durch ihre Leistungen als Ingenieure überdurchschnittliche Fähigkeiten bewiesen haben und

6.

die für einen Prüfingenieur erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen besitzen.

Das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen nach den Nummern 3 bis 6 ist durch eine Bescheinigung des Prüfungsausschusses (§ 11) nachzuweisen.

§ 11
Prüfungsausschuss

(1) Die oberste Bauaufsichtsbehörde bildet bei der Anerkennungsbehörde einen Prüfungsausschuss.

(2) Der Prüfungsausschuss soll mindestens aus den in Satz 3 genannten 6 Mitgliedern bestehen. Die oberste Bauaufsichtsbehörde beruft die Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie, soweit erforderlich, stellvertretende Mitglieder für den Verhinderungsfall. Dem Prüfungsausschuss sollen angehören:

1.

ein Hochschulprofessor für jede Fachrichtung,

2.

ein Mitglied aus dem Bereich der Bauwirtschaft,

3.

ein von der Vereinigung der Prüfingenieure vorgeschlagenes Mitglied und

4.

ein von der obersten Bauaufsichtsbehörde vorgeschlagenes Mitglied.

Die Berufung erfolgt für fünf Jahre; Wiederberufungen sind zulässig. Abweichend von Satz 4 endet die Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss

1.

wenn die Voraussetzungen für die Berufung nach Satz 3 Nummer 1 oder 2 nicht mehr vorliegen oder

2.

mit der Vollendung des 68. Lebensjahrs;

der Abschluss eines eingeleiteten Prüfungsverfahrens bleibt unberührt. Unbeschadet des Satzes 3 Nummer 4 ist die oberste Bauaufsichtsbehörde berechtigt, an den Sitzungen und Beratungen des Prüfungsausschusses ohne Stimmrecht teilzunehmen.

(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sie sind zur Unparteilichkeit und Verschwiegenheit verpflichtet. Sie sind ehrenamtlich tätig und haben Anspruch auf eine angemessene Aufwandsentschädigung sowie auf Ersatz der notwendigen Auslagen einschließlich der Reisekosten.

(4) Die oberste Bauaufsichtsbehörde bestimmt aus der Mitte des Prüfungsausschusses ein vorsitzendes und ein dieses vertretendes Mitglied. Der Prüfungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

(5) Abweichend von Absatz 1 und 2 kann die oberste Bauaufsichtsbehörde bestimmen, dass die Prüfung bei einem Prüfungsausschuss abzulegen ist, der in einem anderen Land oder bei einer gemeinsamen Einrichtung von Ländern besteht.

§ 12
Prüfungsverfahren

(1) Die Anerkennungsbehörde leitet die Antragsunterlagen nach § 6 Absatz 2 Satz 2 Nummern 1, 2 und 6 dem Prüfungsausschuss zu. Der Prüfungsausschuss bescheinigt gegenüber der Anerkennungsbehörde das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen nach § 10 Nummern 3 bis 6. Die Entscheidung ist zu begründen.

(2) Der Bewerber hat seine Kenntnisse schriftlich oder mündlich nachzuweisen. Der Bewerber kann bei mündlichen Prüfungsleistungen verlangen, dass ihm der Prüfungsausschuss die Gründe für die vorgenommene Bewertung unmittelbar im Anschluss an die Eröffnung des Ergebnisses mündlich darlegt. Die Einwendungen gegen die Bewertung der Prüfungsleistungen sind innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Bewertung gegenüber der Anerkennungsbehörde schriftlich zu begründen. Sie werden dem Prüfungsausschuss zur Überprüfung seiner Bewertung zugeleitet. § 74 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.

(3) Ein Bewerber, der die Prüfung nach Absatz 2 nicht bestanden hat, kann sie zweimal wiederholen; dies gilt auch, soweit die Prüfung in einem anderen Land nicht bestanden worden ist. Die Prüfung ist im gesamten Umfang zu wiederholen.

§ 13
Aufgabenerledigung

(1) Prüfingenieure für Standsicherheit dürfen bauaufsichtliche Prüfaufgaben nur wahrnehmen, für deren Fachrichtung sie anerkannt sind. Sie sind auch berechtigt, einzelne Bauteile mit höchstens durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad der anderen Fachrichtungen zu prüfen. Gehören wichtige Teile einer baulichen Anlage mit überdurchschnittlichem oder sehr hohem Schwierigkeitsgrad zu Fachrichtungen, für die der Prüfingenieur für Standsicherheit nicht anerkannt ist, hat er unter seiner Federführung weitere, für diese Fachrichtungen anerkannte Prüfingenieure für Standsicherheit hinzuziehen, deren Ergebnisse der Überprüfung in den Prüfbericht aufzunehmen sind; der Auftraggeber ist darüber zu unterrichten.

(1a) Prüfingenieure dürfen Prüfaufträge nur annehmen, wenn sie unter Berücksichtigung des Umfangs ihrer Prüftätigkeit und der Zeit, die sie benötigen, um auf der Baustelle anwesend zu sein, die Überwachung der ordnungsgemäßen Bauausführung nach § 80 Absatz 2 Nummer 1 der Bremischen Landesbauordnung sicherstellen können.

(2) Prüfingenieure für Standsicherheit können sich als Hochschullehrer vorbehaltlich der dienstrechtlichen Regelungen auch hauptberuflicher Mitarbeiter aus dem ihnen zugeordneten wissenschaftlichen Personal bedienen. Angehörige des Zusammenschlusses nach § 4 Satz 2 Nummer 2 stehen angestellten Mitarbeitern nach § 5 Absatz 1 Satz 3 gleich, sofern der Prüfingenieur für Standsicherheit hinsichtlich ihrer Mitwirkung bei der Prüftätigkeit ein Weisungsrecht hat und die Prüfung der Standsicherheitsnachweise am Geschäftssitz des Prüfingenieurs, für den die Anerkennung als Prüfingenieur ausgesprochen worden ist, erfolgt.

(3) Prüfingenieure für Standsicherheit prüfen die Vollständigkeit und Richtigkeit der Standsicherheitsnachweise. Die Prüfung ist entsprechend den von der obersten Bauaufsichtsbehörde zu erlassenden Prüfanweisungen durchzuführen und das Ergebnis ist in einem Prüfbericht zu dokumentieren. Verfügt der Prüfingenieur für Standsicherheit nicht über die zur Beurteilung der Gründung erforderliche Sachkunde oder hat er Zweifel hinsichtlich der verwendeten Annahmen oder der bodenmechanischen Kenngrößen, sind von ihm im Einvernehmen mit dem Auftraggeber Prüfsachverständige für Erd- und Grundbau einzuschalten.

(4) Prüfingenieure für Standsicherheit überwachen die ordnungsgemäße Bauausführung hinsichtlich der von ihnen geprüften Standsicherheitsnachweise. Die Überwachung der ordnungsgemäßen Bauausführung kann sich auf Stichproben beschränken.

(5) Die Prüfingenieure für Standsicherheit haben ein Verzeichnis über die von ihnen ausgeführten Prüfaufträge nach einem von der obersten Bauaufsichtsbehörde festgelegten Muster zu führen. Das Verzeichnis ist jeweils für ein Kalenderjahr, spätestens am 31. März des folgenden Jahres, der Anerkennungsbehörde vorzulegen.

Abschnitt 2
Prüfämter, Typenprüfung und Prüfung der Standsicherheit
Fliegender Bauten

§ 14
Prüfämter

(1) Prüfämter sind von der obersten Bauaufsichtsbehörde anerkannte Behörden, die bauaufsichtliche Prüfaufgaben im Bereich der Standsicherheit wahrnehmen. Organisationen der Technischen Überwachung können für den Bereich Fliegende Bauten als Prüfamt anerkannt werden. Die Prüfämter unterstehen der Aufsicht der obersten Bauaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Behörde.

(2) Die Prüfämter müssen mit geeigneten Ingenieuren besetzt sein. Sie müssen von einem im Bauingenieurwesen besonders vorgebildeten und erfahrenen Beamten des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes oder einem vergleichbaren Angestellten geleitet werden. Für Organisationen der Technischen Überwachung kann die oberste Bauaufsichtsbehörde Ausnahmen von den Anforderungen des Satzes 2 zulassen.

(3) Anerkennungen anderer Länder gelten auch im Land Bremen.

§ 15
Typenprüfung, Prüfung der Standsicherheit Fliegender Bauten

(1) Sollen prüfpflichtige bauliche Anlagen oder Teile von baulichen Anlagen (§ 66 Absatz 5 Bremische Landesbauordnung) in gleicher Ausführung an mehreren Stellen errichtet oder verwendet werden, ohne dass deren Standsicherheit bauaufsichtlich geprüft ist, müssen die Standsicherheitsnachweise von einem Prüfamt geprüft sein (Typenprüfung).

(2) Die Geltungsdauer der Typenprüfung ist zu befristen; sie soll nicht mehr als fünf Jahre betragen. Sie kann auf schriftlichen Antrag um jeweils höchstens fünf Jahre verlängert werden.

(3) Die Nachweise der Standsicherheit Fliegender Bauten müssen von Prüfämtern geprüft werden.

Teil 3
Prüfingenieure für Brandschutz

§ 16
Besondere Voraussetzungen

Als Prüfingenieure für Brandschutz werden nur Personen anerkannt, die

1.

als Angehörige der Fachrichtung Architektur, Hochbau, Bauingenieurwesen oder eines Studiengangs mit Schwerpunkt Brandschutz ein Studium an einer deutschen Hochschule, ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule oder die Ausbildung für mindestens den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst abgeschlossen haben,

2.

danach mindestens fünf Jahre Erfahrung in der brandschutztechnischen Planung und Ausführung von Gebäuden, insbesondere von Sonderbauten unterschiedlicher Art mit höherem brandschutztechnischen Schwierigkeitsgrad, oder deren Prüfung,

3.

die erforderlichen Kenntnisse im Bereich des abwehrenden Brandschutzes,

4.

die erforderlichen Kenntnisse des Brandverhaltens von Bauprodukten und Bauarten,

5.

die erforderlichen Kenntnisse im Bereich des anlagentechnischen Brandschutzes und

6.

die erforderlichen Kenntnisse der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften besitzen.

Das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen nach den Nummern 2 bis 6 ist durch eine Bescheinigung des Prüfungsausschusses (§ 17) nachzuweisen.

§ 17
Prüfungsausschuss

(1) Der Prüfungsausschuss soll mindestens aus den in Satz 3 genannten 6 Mitgliedern bestehen. Dem Prüfungsausschuss sollen angehören:

1.

ein von der Architektenkammer vorgeschlagenes Mitglied,

2.

ein von der Ingenieurkammer vorgeschlagenes Mitglied,

3.

ein von der obersten Bauaufsichtsbehörde vorgeschlagenes Mitglied,

4.

ein von den Berufsfeuerwehren vorgeschlagenes Mitglied,

5.

ein Mitglied aus dem Bereich der Sachversicherer und

6.

ein Mitglied aus dem Bereich der Forschung und Prüfung auf dem Gebiet des Brandverhaltens von Bauprodukten und Bauarten.

(2) § 11 Absatz 1, Absatz 2 Satz 2, 4 bis 6, Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend.

§ 18
Prüfungsverfahren

(1) Die Anerkennungsbehörde leitet die Antragsunterlagen nach § 6 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1, 2 und 6 dem Prüfungsausschuss zu. Der Prüfungsausschuss bescheinigt gegenüber der Anerkennungsbehörde das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen nach § 16 Nummern 2 bis 6.

(2) § 12 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 19
Aufgabenerledigung

(1) Prüfingenieure für Brandschutz prüfen die Vollständigkeit und Richtigkeit der Brandschutznachweise unter Beachtung der Leistungsfähigkeit der örtlichen Feuerwehr; sie haben die zuständige Berufsfeuerwehr zu beteiligen und nachfolgend darüber zu informieren, ob die Brandschutznachweise in Würdigung der Anforderungen der Berufsfeuerwehr geändert worden sind. Prüfingenieure für Brandschutz überwachen die ordnungsgemäße Bauausführung hinsichtlich der von ihnen geprüften Brandschutznachweise.

(2) § 13 Absatz 1a, 2, 3 Satz 2, Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 gilt entsprechend.

Teil 4
Prüfsachverständige für die Prüfung
sicherheitstechnischer Anlagen

§ 20
Besondere Voraussetzungen

(1) Als Prüfsachverständige für die Prüfung sicherheitstechnischer Anlagen im Sinne von § 1 Satz 1, § 2 Absatz 1 der Bremischen Verordnung über die Prüfung von sicherheitstechnischen Anlagen nach Bauordnungsrecht (Bremische Anlagenprüfverordnung) werden nur Personen anerkannt, die

1.

ein Ingenieurstudium an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule abgeschlossen haben,

2.

den Nachweis ihrer besonderen Sachkunde in der Fachrichtung im Sinne von § 21, auf die sich ihre Prüftätigkeit beziehen soll, durch ein Fachgutachten einer von der obersten Bauaufsichtsbehörde bestimmten Stelle erbracht haben,

3.

als Ingenieure mindestens fünf Jahre in der Fachrichtung, in der die Prüftätigkeit ausgeübt werden soll, praktisch tätig gewesen sind und dabei mindestens zwei Jahre bei Prüfungen mitgewirkt haben.

(2) Abweichend von § 4 Satz 1 Nummer 3 müssen Prüfsachverständige für die Prüfung sicherheitstechnischer Anlagen nicht eigenverantwortlich tätig sein, wenn sie Beschäftigte eines Unternehmens oder einer Organisation sind, deren Zweck in der Durchführung vergleichbarer Prüfungen besteht und deren Beschäftigte für die Prüftätigkeit nach Absatz 1 keiner fachlichen Weisung unterliegen.

(3) Bedienstete einer öffentlichen Verwaltung mit den für die Ausübung der Tätigkeit als Prüfsachverständige erforderlichen Kenntnissen und Erfahrungen für sicherheitstechnische Anlagen gelten im Zuständigkeitsbereich dieser Verwaltung als Prüfsachverständige nach Absatz 1. Sie werden in der Liste nach § 6 Absatz 3 nicht geführt.

§ 21
Fachrichtungen

Prüfsachverständige für die Prüfung sicherheitstechnischer Anlagen können für folgende Fachrichtungen anerkannt werden:

1.

Lüftungsanlagen (§ 2 Absatz 1 Nummer 1 Bremische Anlagenprüfverordnung),

2.

CO-Warnanlagen (§ 2 Absatz 1 Nummer 2 Bremische Anlagenprüfverordnung),

3.

Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (§ 2 Absatz 1 Nummer 3 Bremische Anlagenprüfverordnung),

4.

Feuerlöschanlagen (§ 2 Absatz 1 Nummer 4 und 5 Bremische Anlagenprüfverordnung),

5.

Brandmelde- und Alarmierungsanlagen (§ 2 Absatz 1 Nummer 6 Bremische Anlagenprüfverordnung),

6.

Sicherheitsstromversorgungen (§ 2 Absatz 1 Nummer 7 Bremische Anlagenprüfverordnung).

Die Anerkennung nach Satz 1 Nummer 1 kann auf Lüftungsanlagen für Mittel- und Großgaragen im Sinne der Bremischen Garagenverordnung beschränkt werden.

§ 22
Aufgabenerledigung

Die Prüfsachverständigen für die Prüfung sicherheitstechnischer Anlagen bescheinigen die Übereinstimmung der sicherheitstechnischen Anlagen mit den öffentlich-rechtlichen Anforderungen im Sinne von §§ 1 und 2 der Bremischen Verordnung über die Prüfung von sicherheitstechnischen Anlagen nach Bauordnungsrecht. Werden festgestellte Mängel nicht in der von den Prüfsachverständigen festgelegten Frist beseitigt, haben sie die Bauaufsichtsbehörde zu unterrichten.

Teil 5
Prüfsachverständige für Erd- und Grundbau

§ 23
Besondere Voraussetzungen

(1) Als Prüfsachverständige für Erd- und Grundbau werden nur Personen anerkannt, die

1.

als Angehörige der Fachrichtung Bauingenieurwesen, der Geotechnik oder eines Studiengangs mit Schwerpunkt Ingenieurgeologie ein Studium an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule abgeschlossen haben,

2.

neun Jahre im Bauwesen tätig, davon mindestens drei Jahre im Erd- und Grundbau mit der Anfertigung oder Beurteilung von Standsicherheitsnachweisen betraut gewesen sind,

3.

über vertiefte Kenntnisse und Erfahrungen im Erd- und Grundbau verfügen,

4.

weder selbst, noch ihre Mitarbeiter, noch Angehörige des Zusammenschlusses nach § 4 Satz 2 Nummer 2 an einem Unternehmen der Bauwirtschaft oder an einem Bohrunternehmen beteiligt sind.

Der Nachweis der Anerkennungsvoraussetzungen nach Satz 1 Nummer 3 ist durch ein Fachgutachten eines bei der Bundesingenieurkammer gebildeten Beirats zu erbringen. Über das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzung nach Satz 1 Nummer 4 hat der Bewerber eine besondere Erklärung abzugeben.

(2) Abweichend von § 4 Satz 1 Nummer 3 müssen Prüfsachverständige für Erd- und Grundbau nicht eigenverantwortlich tätig sein, wenn sie in fachlicher Hinsicht für ihre Tätigkeit allein verantwortlich sind und Weisungen nicht unterliegen.

§ 24
Verfahren

Dem Beirat ist ein Verzeichnis aller innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren vor Antragstellung erstellten Baugrundgutachten vorzulegen, von denen mindestens zehn Gutachten, wovon zwei wiederum gesondert vorzulegen sind, die Bewältigung überdurchschnittlicher Aufgaben zeigen müssen. Der Beirat erstellt ein Fachgutachten über die Anerkennungsvoraussetzungen nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3. § 12 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 gilt entsprechend.

§ 25
Aufgabenerledigung

Prüfsachverständige für Erd- und Grundbau bescheinigen die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben über den Baugrund hinsichtlich Stoffbestand, Struktur und geologischer Einflüsse, dessen Tragfähigkeit und die getroffenen Annahmen zur Gründung oder Einbettung der baulichen Anlage. § 13 Absatz 2 gilt entsprechend.

Teil 6
Vergütung

Abschnitt 1
Vergütung für die Prüfingenieure für Standsicherheit

§ 26
Allgemeines

(1) Die Prüfingenieure für Standsicherheit erhalten für ihre Leistungen eine Vergütung. Die Vergütung besteht aus der Gebühr sowie den notwendigen Auslagen.

(2) Die Gebühr richtet sich nach den anrechenbaren Bauwerten (§ 27 Absatz 1 und 2) und der Bauwerksklasse (§ 27 Absatz 4), soweit die Leistungen nicht nach dem Zeitaufwand (§ 29 Absatz 5) zu vergüten sind. Der zeitliche Prüfaufwand ist für jeden Auftrag festzuhalten.

(3) Wird die Prüfung aus Gründen abgebrochen, die vom Prüfingenieur für Standsicherheit nicht zu vertreten sind, so wird die Prüfung entsprechend der anteilig erbrachten Leistung vergütet.

(4) Schuldner der Vergütung ist, wer die Prüfung in Auftrag gegeben hat. Die Bauaufsichtsbehörde kann zulassen, dass der Prüfingenieur die Gebühr unmittelbar bei dem Bauherrn erhebt.

(5) Ein Nachlass auf die Gebühr ist unzulässig. § 29 bleibt unberührt.

(6) Sofern die Bauaufsichtsbehörde die Standsicherheitsnachweise prüft, erhält sie für ihre Prüf- und Überwachungsaufgaben eine Gebühr nach Maßgabe der §§ 26 bis 29.

§ 27
Anrechenbare Bauwerte und Bauwerksklassen

(1) Für die in der Anlage 1 aufgeführten baulichen Anlagen sind die anrechenbaren Bauwerte aus dem Brutto-Rauminhalt der baulichen Anlage, vervielfältigt mit dem jeweils angegebenen Wert je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt, zu berechnen. Die anrechenbaren Bauwerte der Anlage 1 basieren auf der Indexzahl 1,000 für das Jahr 2000. Für die folgenden Jahre sind die dort angegebenen anrechenbaren Bauwerte jährlich mit einer Indexzahl, die sich aus dem arithmetischen Mittel der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Preisindizes für den Neubau von Wohngebäuden, Bürogebäuden und gewerblichen Betriebsgebäuden ohne Umsatzsteuer errechnet, zu vervielfältigen. Die oberste Bauaufsichtsbehörde gibt jeweils die Indexzahl und die fortgeschriebenen anrechenbaren Bauwerte bekannt.

(2) Für die nicht in der Anlage 1 aufgeführten baulichen Anlagen sind die anrechenbaren Bauwerte die Kosten nach § 48 Absatz 1 bis 3 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) vom 11. August 2009 (BGBl. S. 2732). Zu den anrechenbaren Bauwerten zählen auch die nicht in den Kosten nach Satz 1 enthaltenen Kosten für Bauteile, für die ein Standsicherheitsnachweis geprüft werden muss, ausgenommen die Kosten für Außenwandbekleidungen und für Fassaden. Bei Umbauten sind auch die Kosten für Abbrucharbeiten anrechenbar. Nicht anrechenbar sind die auf die Kosten nach den Sätzen 1 bis 3 entfallende Umsatzsteuer und die in § 48 Absatz 4 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure in der nach Satz 1 geltenden Fassung genannten Kosten. Bei der Ermittlung der anrechenbaren Bauwerte ist von den Kosten der Kostenberechnung auszugehen, die ortsüblich im Zeitpunkt der Auftragserteilung für die Herstellung der baulichen Anlagen erforderlich sind. Einsparungen durch Eigenleistungen oder Vergünstigungen sind nicht zu berücksichtigen.

(3) Die anrechenbaren Bauwerte sind jeweils auf volle eintausend Euro aufzurunden.

(4) Die zu prüfenden baulichen Anlagen werden entsprechend ihrem statischen und konstruktiven Schwierigkeitsgrad in fünf Bauwerksklassen nach Anlage 2 eingeteilt. Besteht eine bauliche Anlage aus Bauteilen mit unterschiedlichem Schwierigkeitsgrad, so ist sie entsprechend dem überwiegenden Leistungsumfang einzustufen.

(5) Mit dem Prüfauftrag teilt die untere Bauaufsichtsbehörde dem Prüfingenieur die anrechenbaren Bauwerte, die für die Gebührenberechnung anzuwendende Bauwerksklasse und etwaige Zuschläge mit.

§ 28
Berechnungsart der Vergütung

(1) Die Grundgebühr errechnet sich in Abhängigkeit von den anrechenbaren Bauwerten (§ 27 Absatz 1 und 2) und der Bauwerksklasse (§ 27 Absatz 4). Die volle Grundgebühr für die Prüfung bautechnischer Nachweise errechnet sich aus dem mit 0,8 potenzierten Tausendstel des jeweiligen anrechenbaren Bauwertes, vervielfältigt mit dem für die jeweilige Bauwerksklasse angegebenen Faktor FBWK nach der Formel

Grundgebühr = FBWK x (anrechenbarer Bauwert/1000)0,8.

Bauwerksklasse

 1

 2

 3

 4

 5

FBWK

 16,0

23,0 

31,0 

39,0 

49,0 

Die Grundgebühr ist auf volle Euro zu runden.

(2) Umfasst ein Prüfauftrag mehrere in statisch-konstruktiver Hinsicht unterschiedliche bauliche Anlagen, so ist die Gebühr für jede einzelne bauliche Anlage getrennt zu ermitteln. Gehören bauliche Anlagen jedoch der gleichen Bauwerksklasse an, so sind, wenn sie auch im Übrigen in statisch-konstruktiver Hinsicht weitgehend vergleichbar sind und die Bauvorlagen gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt werden, die anrechenbaren Bauwerte dieser baulichen Anlagen zusammenzufassen; die Gebühr ist danach wie für eine einzige bauliche Anlage zu ermitteln. Absätze 3 und 4 bleiben unberührt.

(3) Umfasst ein Prüfauftrag mehrere bauliche Anlagen mit gleichen Standsicherheitsnachweisen einschließlich gleichen Nachweisen der Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Bauteile, so ermäßigt sich die Gebühr nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 bis 4, sowie nach Absatz 2 für die zweite und jede weitere bauliche Anlage auf ein Zehntel.

(4) Besteht eine bauliche Anlage aus gleichartigen durch Dehnfugen unterteilten Abschnitten, für welche zumindest derselbe rechnerische Standsicherheitsnachweis und dieselben Nachweise der Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Bauteile gelten sollen, so ermäßigt sich die Gebühr nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 für den zweiten und jeden weiteren gleichartigen Abschnitt auf die Hälfte. Das gilt nicht, wenn nur Deckenfelder, Stützenzüge oder Binder in einer baulichen Anlage gleich sind.

(5) Traggerüste und Baugruben, für deren Sicherung Standsicherheitsnachweise zu prüfen sind, gelten als gesonderte bauliche Anlagen.

(6) Fahrtkosten für notwendige Reisen, die über den Umkreis von 15 km vom Geschäftssitz des Prüfingenieurs für Standsicherheit hinausgehen, können in Höhe der steuerlich zulässigen Pauschalsätze in Ansatz gebracht werden. Fahrt- und Wartezeiten sind nach dem Zeitaufwand (§ 29 Absatz 5) zu ersetzen. Sonstige Auslagen werden nur erstattet, wenn dies bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart worden ist.

§ 29
Höhe der Gebühren

(1) Der Prüfingenieur für Standsicherheit erhält

1.

für die Prüfung der rechnerischen Nachweise der Standsicherheit die Grundgebühr nach § 28 Absatz 1,

2.

für die Prüfung der zugehörigen Konstruktionszeichnungen in statisch-konstruktiver Hinsicht je nach Bearbeitungsaufwand bis zu drei Viertel der Gebühr nach Nummer 1,

3.

für die Prüfung von Elementplänen des Fertigteilbaues sowie Werkstattzeichnungen des Metall- und Ingenieurholzbaues je nach dem zusätzlichen Aufwand einen Zuschlag zur Gebühr nach Nummer 2 bis zur Hälfte der Gebühr nach Nummer 1,

4.

für die Prüfung,

4.1

des Nachweises der Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Bauteile ein Zwanzigstel der Gebühr nach Nummer 1, höchstens jedoch ein Zwanzigstel der sich aus der Bauwerksklasse 3 ergebenden Gebühr nach Nummer 1,

4.2

der Konstruktionszeichnungen auf Übereinstimmung mit dem Nachweis oder auf Einhaltung weiterer Forderungen nach der Liste der Technischen Baubestimmungen, falls eine Feuerwiderstandsfähigkeit höher als feuerhemmend zu berücksichtigen ist, ein Zehntel der Gebühr nach Nummer 1, höchstens jedoch je ein Zehntel der sich aus der Bauwerksklasse 3 ergebenden Gebühr nach Nummer 1,

5.

für die Prüfung von Nachträgen zu den Nachweisen infolge von Änderungen oder Fehlern eine Gebühr je nach dem zusätzlichen Aufwand, in der Regel eine Gebühr nach den Nummern 1, 2 oder 3, vervielfacht mit dem Verhältnis des Umfangs der Nachträge zum ursprünglichen Umfang, höchstens jedoch jeweils die Gebühren nach den Nummern 1, 2 oder 3,

6.

für die Prüfung einer Lastvorberechnung zusätzlich ein Viertel der Gebühr nach Nummer 1.

(2) Für die Prüfung von Standsicherheitsnachweisen bei Nutzungsänderungen, Umbauten und Aufstockungen kann je nach dem zusätzlichen Aufwand ein Zuschlag bis zur Hälfte der Gebühr nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 vergütet werden.

(3) Werden Teile des rechnerischen Nachweises der Standsicherheit in größeren Zeitabständen vorgelegt und wird dadurch der Prüfaufwand erheblich erhöht, kann ein Zuschlag bis zur Hälfte der Gebühr nach Absatz 1 Nummer 1 vergütet werden.

(4) In besonderen Fällen können, wenn die Gebühren nach den Absätzen 1 bis 3 in einem groben Missverhältnis zum Aufwand für die Leistung stehen, abweichend davon höhere oder niedrigere Gebühren berechnet werden, die den besonderen Schwierigkeitsgrad oder den veränderten Umfang einer Leistung berücksichtigen.

(5) Nach Zeitaufwand werden vergütet

1.

Leistungen, die durch anrechenbare Bauwerte nicht zu erfassende bauliche Anlagen oder Bauteile zum Gegenstand haben oder bei denen die über die anrechenbaren Bauwerte nach § 27 Absatz 1 und 2 ermittelten Gebühren in einem groben Missverhältnis zum Aufwand stehen,

2.

die Prüfung von Nachweisen der Standsicherheit von Außenwandbekleidungen und Fassaden, für die ein Standsicherheitsnachweis geführt werden muss,

3.

die Prüfung von besonderen rechnerischen Nachweisen für die Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Bauteile,

4.

die Prüfung von zusätzlichen Nachweisen wie Erdbebenschutz, Militärlastklassen, Bergschädensicherung und Bauzustände,

5.

die Überwachung von Baumaßnahmen in statisch-konstruktiver Hinsicht; die Gebühr darf jedoch höchstens die Hälfte der Gebühr nach Absatz 1 Nummer 1 betragen,

6.

sonstige Leistungen, die in den Nummern 1 bis 5 und in den Absätzen 1 bis 4 nicht aufgeführt sind.

Bei der Berechnung der Gebühr und des Honorars ist die Zeit anzusetzen, die üblicherweise von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Für jede Arbeitsstunde wird ein Betrag von 1,70 Prozent des Monatsgrundgehalts eines Landesbeamten in der Endstufe Besoldungsgruppe A 15 berechnet. Der Betrag ist auf volle Euro aufzurunden. Die oberste Bauaufsichtsbehörde gibt den jeweils der Gebührenberechnung zugrunde zu legenden Stundensatz bekannt. In dem Stundensatz ist die Umsatzsteuer enthalten.

(6) Als Mindestgebühr für eine Prüfung wird der zweifache Stundensatz nach Absatz 5 vergütet.

§ 30
Vergütung der Prüfämter

(1) Die Prüfämter erhalten eine Vergütung nach Maßgabe der §§ 26 bis 29 sowie nach den folgenden Vorschriften.

(2) Für die Typenprüfung (§ 15) einschließlich der Prüfung von Bemessungstabellen ist das Zweifache der nach dem Zeitaufwand ermittelten Gebühr zu erheben.

(3) Für die Verlängerung der Geltungsdauer von Typenprüfungen ist das Zweifache der nach dem Zeitaufwand ermittelten Gebühr zu erheben.

(4) Die Prüfung der Standsicherheit von Fliegenden Bauten wird nach dem Zeitaufwand vergütet.

§ 31
Umsatzsteuer, Fälligkeit

(1) Mit der Gebühr für den Prüfingenieur für Standsicherheit ist die Umsatzsteuer abgegolten.

(2) Die Gebühr wird mit Eingang der Rechnung fällig. Bis zur Schlussabrechnung kann eine Berichtigung der anrechenbaren Bauwerte, der Bauwerksklasse und der Zuschläge verlangt oder ein besonderer Fall (§ 29 Absatz 4) geltend gemacht werden.

Abschnitt 2
Vergütung für die Prüfingenieure für Brandschutz

§ 32
Vergütung für die Prüfingenieure für Brandschutz

Der Prüfingenieur für Brandschutz erhält

1.

für die Prüfung der Brandschutznachweise die Grundgebühr in Höhe von 50 Prozent der nach § 28 Absatz 1 für die Bauwerksklasse 1 errechneten Gebühr, mindestens 350,- Euro.

2.

für die Prüfung von Nachträgen zu den Nachweisen nach Nummer 1 eine Gebühr nach Zeitaufwand, höchstens je Bauvorhaben 100 Prozent der Gebühr nach Nummer 1,

3.

für die Überwachung der Bauausführung eine Gebühr nach Zeitaufwand, höchstens je Bauvorhaben 100 Prozent der Gebühr nach Nummer 1; Ermäßigungen und Erhöhungen bleiben hierbei unberücksichtigt.

§ 26, § 27 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 und Satz 4 bis 6, Absatz 3 und 5, § 28 Absatz 1, 3 und 6, § 29 Absatz 2 und 4, Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 6 und Satz 2 bis 6 und Absatz 6 sowie § 31 gelten entsprechend.

Abschnitt 3
Vergütung für die Prüfsachverständigen für die
Prüfung sicherheitstechnischer Anlagen

§ 33
Vergütung für die Prüfsachverständigen für die
Prüfung sicherheitstechnischer Anlagen

Die Prüfsachverständigen für die Prüfung sicherheitstechnischer Anlagen erhalten für ihre Tätigkeit ein Honorar und die notwendigen Auslagen. Das Honorar wird nach dem Zeitaufwand abgerechnet. Die in seinem Honorar enthaltene Umsatzsteuer ist in seiner Rechnung gesondert auszuweisen, sofern sie nicht nach § 19 Absatz 1 des Umsatzsteuergesetzes unerhoben bleibt. § 26 Absatz 5, § 28 Absatz 6, § 29 Absatz 5 Satz 2 bis 6 und Absatz 6, § 31 Absatz 2 Satz 1 sowie § 35 Absatz 2 gelten entsprechend.

Abschnitt 4
Vergütung für die Prüfsachverständigen
für Erd- und Grundbau

§ 34
Vergütung für die Prüfsachverständigen für Erd- und Grundbau

Die Prüfsachverständigen für Erd- und Grundbau erhalten für ihre Tätigkeit ein Honorar und die notwendigen Auslagen. Das Honorar wird nach dem Zeitaufwand abgerechnet. § 26 Absatz 5, § 28 Absatz 6, § 29 Absatz 5 Sätze 2 bis 6 und Absatz 6, § 31 Absatz 2 Satz 1, § 33 Satz 3 sowie § 35 Absatz 2 gelten entsprechend.

Teil 7
Ordnungswidrigkeiten

§ 35
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 83 Absatz 1 Nummer 1 der Bremischen Landesbauordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

entgegen § 8 die Bezeichnung Prüfingenieur oder Prüfsachverständiger führt,

2.

entgegen § 22 oder 25 ohne Prüfsachverständiger zu sein, Bescheinigungen ausstellt, die nach Vorschriften der Bremischen Landesbauordnung oder aufgrund der Bremischen Landesbauordnung nur von einem Prüfsachverständigen ausgestellt werden dürfen,

3.

entgegen § 26 Absatz 5 einen Nachlass auf das Honorar gewährt.


Teil 8
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 36
Übergangsvorschriften

(1) Der nach § 5 Absatz 1 des bisherigen Rechts der Verordnung über die bautechnische Prüfung baulicher Anlagen (bautechnische Prüfungsverordnung - BauPrüfVO) vom 10. Juni 1983 (Brem.GBl. S. 393 - 2130-h-1), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. November 2006 (Brem.GBl. S. 457) geändert worden ist, gebildete Beirat gilt bis zum 31. Dezember 2012 als Prüfungsausschuss nach § 11 dieser Verordnung; Berufungen in den Beirat gelten als Berufungen im Sinne von § 11 Absatz 2.

(2) Anerkennungen von Prüfingenieuren für Baustatik auf Grund des bisherigen Rechts gelten als Anerkennung im Sinne von § 10 dieser Verordnung.

(3) Anerkennungsverfahren, die vor dem 1. Januar 2011 eingeleitet worden sind, sind nach den Vorschriften des bisherigen Rechts weiterzuführen. Die Vorschriften dieser Verordnung sind jedoch dann anzuwenden, wenn sie eine günstigere Regelung enthalten als das bisherige Recht. Die Anerkennung erfolgt unter der Bezeichnung nach § 1 Satz 2 Nummer 1.

(4) Die Vergütung für Prüfaufträge die vor dem 1. Januar 2011 erteilt worden sind, bemisst sich nach den Vorschriften der Kostenverordnung Bau vom 3. September 2002 (Brem.GBl. S. 463) in der am 31. Dezember 2010 geltenden Fassung, wenn sie für den Gebührenschuldner günstiger sind.

(5) Personen, die nach der Verordnung über die Organisation der technischen Überwachung vom 28. November 1961 (SaBremR 7100 c-4) als Sachverständige anerkannt waren und als Mitarbeiter einer Technischen Überwachungsorganisation nach Entfall ihrer gewerberechtlichen Sachverständigenanerkennung auf der Grundlage des § 26 Absatz 7 der Bremischen Verordnung über Garagen und Stellplätze (BremGaVO) vom 10. November 1980 (Brem.GBl. S. 281 - 2130-d-13), die durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. November 2006 (Brem.GBl. S. 457) geändert worden ist, durch die oberste Bauaufsichtsbehörde als Sachverständige bestätigt worden sind, gelten für die Fachrichtungen nach § 21 Satz 1 Nummern 1 und 2 sowie 4 bis 6 für die Tätigkeit innerhalb einer Überwachungsorganisation als Prüfsachverständige nach § 20 Absatz 1, sofern die Prüfsachverständigen ihren Geschäftssitz im Land Bremen haben.

§ 37
Aufhebung von Vorschriften

Die Verordnung über die bautechnische Prüfung baulicher Anlagen (bautechnische Prüfungsverordnung - BauPrüfVO) vom 10. Juni 1983 (Brem.GBl. S. 393 - 2130-h-1), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. November 2006 (Brem.GBl. S. 457) geändert worden ist, wird aufgehoben.

§ 38
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.

Bremen, den 16. Dezember 2010

Der Senator für Umwelt,
Bau, Verkehr und Europa

Anlage 1

(zu § 27 Absatz 1 Satz 1 BremPPV)

Tabelle der anrechenbaren Bauwerte je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt

Bezugsjahr 2000 = Indexzahl 1,000

Gebäudeart anrechenbare Bauwerte in € / m3

1.

Wohngebäude

95

2.

Wochenendhäuser

83

3.

Büro- und Verwaltungsgebäude, Banken und Arztpraxen

128

4.

Schulen

121

5.

Kindertageseinrichtungen

108

6.

Hotels, Pensionen und Heime bis jeweils 60 Betten, Gaststätten

108

7.

Hotels, Heime und Sanatorien mit jeweils mehr als 60 Betten

126

8.

Krankenhäuser

141

9.

Versammlungsstätten, wie Mehrzweckhallen, soweit nicht nach den Nummern 11 und 12, Theater, Kinos

108

10.

Hallenbäder

117

11.

eingeschossige, hallenartige Gebäude, wie Verkaufsstätten, Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude in einfachen Rahmen- oder Stiel-Riegel-Konstruktionen und mit nicht mehr als 50.000 m3 Brutto-Rauminhalt sowie einfache Sporthallen und landwirtschaftliche Betriebsgebäude, soweit nicht nach Nummer 19

 

11.1

bis 2 500 m3 Brutto-Rauminhalt

 

 

 

Bauart schwer1)

46

 

sonstige Bauart

39

11.2

der 2 500 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 5 000 m3

 

 

 

Bauart schwer1)

39

 

sonstige Bauart

32

11.3

der 5 000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt

 

 

 

Bauart schwer1)

32

 

sonstige Bauart

25

12

.

andere eingeschossige Verkaufsstätten, Sportstätten

72

13

.

andere eingeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude

64

14.

mehrgeschossige Verkaufsstätten mit nicht mehr als 50 000 m3 Brutto-Rauminhalt

97

15.

mehrgeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude mit nicht mehr als 50 000 m3 Brutto-Rauminhalt

84

16.

eingeschossige Garagen, ausgenommen offene Kleingaragen

70

17.

mehrgeschossige Mittel- und Großgaragen

84

18.

Tiefgaragen

130

19.

Schuppen, Kaltställe, offene Feldscheunen, offene Kleingaragen und ähnliche Gebäude

34

20.

Gewächshäuser

 

20.1

bis 1 500 m3 Brutto-Rauminhalt

25

20.2

der 1 500 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt

15

Bei Gebäuden mit mehr als fünf Geschossen sind die anrechenbaren Bauwerte um 5 v. H., bei Hochhäusern um 10 v. H. und bei Gebäuden mit befahrbaren Decken, außer bei den Nummern 16 bis 18, um 10 v. H. zu erhöhen. Bei Hallenbauten mit Kränen, bei denen der Standsicherheitsnachweis für Kranbahnen geprüft werden muss, sind für die von Kranbahnen erfassten Hallenbereiche anrechenbare Bauwerte von 38 €/m2, vervielfacht mit der Indexzahl nach § 27 Absatz 1, hinzuzurechnen.

Die in der Tabelle angegebenen Werte berücksichtigen nur Flachgründungen mit Streifen- oder Einzelfundamenten. Mehrkosten für andere Gründungen, wie Pfahlgründungen, Schlitzwände, sind getrennt zu ermitteln und den anrechenbaren Bauwerten hinzuzurechnen. Bei Flächengründungen sind je Quadratmeter Sohlplatte 2 m3 zum Brutto-Rauminhalt hinzuzurechnen.

Bei Gebäuden mit gemischter Nutzung sind für die Gebäudeteile mit verschiedenen Nutzungsarten die anrechenbaren Bauwerte anteilig zu ermitteln, soweit Nutzungsarten nicht nur Nebenzwecken dienen.

Für die Berechnung des Brutto-Rauminhalts ist DIN 277-1:1987-06 (Anlage 3) maßgebend.

Fußnoten

1)

Gebäude mit Tragwerken, die überwiegend in Massivbauart errichtet werden

1)

Gebäude mit Tragwerken, die überwiegend in Massivbauart errichtet werden

1)

Gebäude mit Tragwerken, die überwiegend in Massivbauart errichtet werden

Anlage 2

(zu § 27 Absatz 4 BremPPV)

Bauwerksklassen

Bauwerksklasse 1

Tragwerke mit sehr geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere einfache statisch bestimmte ebene Tragwerke aus Holz, Stahl, Stein oder unbewehrtem Beton mit vorwiegend ruhenden Lasten, ohne Nachweis horizontaler Aussteifung;

Bauwerksklasse 2

Tragwerke mit geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere statisch bestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten ohne vorgespannte Konstruktionen und Verbundkonstruktionen mit vorwiegend ruhenden Lasten,

-

einfache Dach- und Fachwerkbinder,

-

Kehlbalkendächer,

-

Deckenkonstruktionen mit vorwiegend ruhenden Flächenlasten, die nach gebräuchlichen Tabellen berechnet werden können,

-

Mauerwerksbauten mit bis zur Gründung durchgehenden tragenden Wänden ohne Nachweis der horizontalen Aussteifung des Gebäudes,

-

Stützwände einfacher Art,

-

Flachgründungen einfacher Art (Einzel- und Streifenfundamente);


Bauwerksklasse 3

Tragwerke mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere schwierige statisch bestimmte und statisch unbestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten ohne vorgespannte Konstruktionen und ohne schwierige Stabilitätsuntersuchungen,

-

einfache Verbundkonstruktionen des Hochbaus ohne Berücksichtigung des Einflusses von Kriechen und Schwinden,

-

Tragwerke für Gebäude mit Abfangung von tragenden beziehungsweise aussteifenden Wänden,

-

Tragwerke für Rahmen- und Skelettbauten, bei denen die Stabilität der einzelnen Bauteile mit Hilfe von einfachen Formeln oder Tabellen nachgewiesen werden kann,

-

Behälter einfacher Konstruktion,

-

Schornsteine ohne Schwingungsberechnung,

-

Maste mit einfachen Abspannungen, bei denen der Seildurchhang vernachlässigt werden kann,

-

ein- und zweiachsig gespannte mehrfeldrige Decken unter ruhenden Lasten, soweit sie nicht der Bauwerksklasse 2 zuzuordnen sind,

-

Flächengründungen einfacher Art,

-

Stützwände ohne Rückverankerung bei schwierigen Baugrund- und Belastungsverhältnissen und einfach verankerte Stützwände,

-

ebene Pfahlrostgründungen;


Bauwerksklasse 4

Tragwerke mit überdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere statisch und konstruktiv schwierige Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten und Tragwerke, für deren Standsicherheits- und Festigkeitsnachweis schwierig zu ermittelnde Einflüsse zu berücksichtigen sind

-

statisch bestimmte räumliche Fachwerke,

-

weitgespannte Hallentragwerke in Ingenieurholzbaukonstruktion,

-

mehrgeschossige Bauwerke mit unregelmäßiger Grundrissgestaltung und wiederholt im Grundriss verspringenden Aussteifungselementen, bei deren Schnittgrößenermittlung die Formänderungen zu berücksichtigen sind,

-

Bauwerke, bei denen Aussteifung und Stabilität durch Zusammenwirken von Fertigteilen sichergestellt und nachgewiesen werden muss,

-

unregelmäßige mehrgeschossige Rahmentragwerke und Skelettbauten, Kesselgerüste,

-

einfache Trägerroste und einfache orthotrope Platten,

-

Hallentragwerke mit Kranbahnen,

-

vorgespannte Fertigteile,

-

Tragwerke für schwierige Rahmen- und Skelettbauten sowie turmartige Bauten, bei denen der Nachweis der Stabilität und Aussteifung die Anwendung besonderer Berechnungsverfahren erfordert,

-

einfache Faltwerke nach der Balkentheorie,

-

statisch bestimmte und einfache statisch unbestimmte Tragwerke, deren Schnittkraftermittlung nach Theorie II. Ordnung erfolgen muss,

-

statisch bestimmte und statisch unbestimmte Tragwerke des Hochbaues unter Einwirkung von Vorspannung, soweit sie nicht der Bauwerksklasse 5 zuzuordnen sind,

-

Verbundkonstruktionen, soweit sie nicht den Bauwerksklassen 3 oder 5 zuzuordnen sind,

-

einfache Tragwerke nach dem Traglastverfahren,

-

einfache Rotationsschalen,

-

Tankbauwerke aus Stahl mit einfachen Stabilitätsnachweisen,

-

Behälter und Silos schwieriger Konstruktion, auch in Gruppenbauweise,

-

Maste, Schornsteine, Maschinenfundamente mit einfachen Schwingungsuntersuchungen,

-

schwierige Abspannungen von Einzelmasten oder Mastgruppen,

-

Seilbahnkonstruktionen,

-

schwierige verankerte Stützwände, schwierige statisch unbestimmte Flächengründungen, schwierige ebene oder räumliche Pfahlgründungen, besondere Gründungsverfahren, Unterfahrungen;


Bauwerksklasse 5

Tragwerke mit sehr hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere statisch und konstruktiv ungewöhnlich schwierige Tragwerke und schwierige Tragwerke in neuen Bauarten,

-

räumliche Stabtragwerke,

-

statisch unbestimmte räumliche Fachwerke,

-

Faltwerke, Schalentragwerke, soweit sie nicht der Bauwerksklasse 4 zuzuordnen sind,

-

statisch unbestimmte Tragwerke, die Schnittkraftermittlungen nach Theorie II. Ordnung unter Berücksichtigung des nichtlinearen Werkstoffverhaltens erfordern,

-

Tragwerke mit Standsicherheitsnachweisen, die nur unter Zuhilfenahme modellstatischer Untersuchungen beurteilt werden können,

-

Tragwerke mit Schwingungsuntersuchungen, soweit sie nicht der Bauwerksklasse 4 zuzuordnen sind,

-

seilverspannte Zeltdachkonstruktionen und Traglufthallen bei Behandlung nach der Membrantheorie,

-

mit Hochhäusern vergleichbar hohe Gebäude, bei denen ein Stabilitätsnachweis nach Theorie II. Ordnung erforderlich sowie das Schwingungsverhalten zu untersuchen ist,

-

Verbundkonstruktionen nach der Plastizitätstheorie oder mit Vorspannung,

-

schwierige Trägerroste und schwierige orthotrope Platten,

-

Turbinenfundamente.


Anlage 3

(zu Anlage 1, letzter Absatz, BremPPV)

Abschnitte der DIN 277-1:1987-06 zur Bestimmung
des Brutto-Rauminhalts nach Anlage 1

2.

Begriffe

2.1

Brutto-Grundfläche (BGF)

Die Brutto-Grundfläche ist die Summe der Grundflächen aller Grundrissebenen eines Bauwerkes. Nicht dazu gehören die Grundflächen von nicht nutzbaren Dachflächen und von konstruktiv bedingten Hohlräumen, z. B. in belüfteten Dächern oder über abgehängten Decken.

Die Brutto-Grundfläche gliedert sich in Konstruktions-Grundfläche und Netto-Grundfläche.

2.7

Brutto-Rauminhalt (BRI)

Der Brutto-Rauminhalt ist der Rauminhalt des Baukörpers, der nach unten von der Unterfläche der konstruktiven Bauwerkssohle und im Übrigen von den äußeren Begrenzungsflächen des Bauwerks umschlossen wird.

Nicht zum Brutto-Rauminhalt gehören die Rauminhalte von

-

Fundamenten;

-

Bauteilen, soweit sie für den Brutto-Rauminhalt von untergeordneter Bedeutung sind, z. B. Kellerlichtschächte, Außentreppen, Außenrampen, Eingangsüberdachungen und Dachgauben;

-

untergeordneten Bauteilen, wie z. B. konstruktive und gestalterische Vor- und Rücksprünge an den Außenflächen, auskragende Sonnenschutzanlagen, Lichtkuppeln, Schornsteinköpfe, Dachüberstände, soweit sie nicht Überdeckungen für Bereich b nach Abschnitt 3.1.1 sind.

3.

Berechnungsgrundlagen

3.1

Allgemeines

3.1.1

Grundflächen und Rauminhalte sind nach ihrer Zugehörigkeit zu folgenden Bereichen getrennt zu ermitteln:

-

Bereich a:

überdeckt und allseitig in voller Höhe umschlossen,

-

Bereich b:

überdeckt, jedoch nicht allseitig in voller Höhe umschlossen,

-

Bereich c:

nicht überdeckt.

Sie sind ferner getrennt nach Grundrissen, z. B. Geschossen und getrennt nach unterschiedlichen Höhen zu ermitteln.

3.1.2

Waagerechte Flächen sind aus ihren tatsächlichen Maßen, schräg liegende Flächen aus ihrer senkrechten Projektion auf eine waagerechte Ebene zu berechnen.

3.1.3

Grundflächen sind in m2, Rauminhalte in m3 anzugeben.

3.2

Berechnung von Grundflächen

3.2.1

Brutto-Grundfläche

Für die Berechnung der Brutto-Grundfläche sind die äußeren Maße der Bauteile einschließlich Bekleidung, z. B. Putz, in Fußbodenhöhe anzusetzen. Konstruktive und gestalterische Vor- und Rücksprünge an den Außenflächen bleiben dabei unberücksichtigt.

Brutto-Grundflächen des Bereichs b sind an den Stellen, an denen sie nicht umschlossen sind, bis zur senkrechten Projektion ihrer Überdeckungen zu rechnen.

Brutto-Grundflächen von Bauteilen (Konstruktions-Grundflächen), die zwischen den Bereichen a und b liegen, sind zum Bereich a zu rechnen.

3.3

Berechnung von Rauminhalten

3.3.1

Brutto-Rauminhalt

Der Brutto-Rauminhalt ist aus den nach Abschnitt 3.2.1 berechneten Brutto-Grundflächen und den dazugehörigen Höhen zu errechnen. Als Höhen für die Ermittlung des Brutto-Rauminhaltes gelten die senkrechten Abstände zwischen den Oberflächen des Bodenbelages der jeweiligen Geschosse bzw. den Dächern die Oberfläche des Dachbelages.

Bei Luftgeschossen gilt als Höhe der Abstand von der Oberfläche des Bodenbelages bis zur Unterfläche der darüber liegenden Deckenkonstruktion.

Bei untersten Geschossen gilt als Höhe der Abstand von der Unterfläche der konstruktiven Bauwerkssohle bis zur Oberfläche des Bodenbelages des darüber liegenden Geschosses.

Für die Höhen des Bereichs c sind die Oberkanten der diesem Bereich zugeordneten Bauteile, zum Beispiel Brüstungen, Attiken, Geländer, maßgebend.

Bei Bauwerken oder Bauwerksteilen, die von nicht senkrechten und/oder nicht waagerechten Flächen begrenzt werden, ist der Rauminhalt nach entsprechenden Formeln zu berechnen.



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