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Gesetz zur Ausführung des Passgesetzes

Veröffentlichungsdatum:28.02.2007 Inkrafttreten01.03.2007
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.03.2007 bis 31.10.2010Außer Kraft
Fundstelle Brem.GBl. 2007, S. 151
Gliederungsnummer:210-b-3

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juris-Abkürzung: PassGAG BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 210-b-3
juris-Abkürzung:PassGAG BR
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:210-b-3
Gesetz zur Ausführung des Passgesetzes
Vom 22. Februar 2007
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.03.2007 bis 31.10.2010

G aufgeh. durch § 3 Nr. 3 des Gesetzes vom 1. März 2011 (Brem.GBl. S. 79)

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Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

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§ 1

(1) Zuständige Behörde nach § 19 Abs. 1 Satz 1 des Passgesetzes ist in der Stadtgemeinde Bremen das Stadtamt und in der Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat.

(2) Für die Durchführung der Testmaßnahmen nach § 23a des Passgesetzes ist zuständige Behörde der Magistrat der Stadtgemeinde Bremerhaven.

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§ 2

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Bremen, den 22. Februar 2007

Der Senat

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